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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / I. Rechtsgrundlagen und Bedeutung des Unabhängigkeitserfordernisses

Prof. Dr. Matthias Schüppen
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Rz. 183

[Autor/Zitation]

Abs. 4a enthält keine eigenständigen Anforderungen an die Unabhängigkeit. Die einschlägigen materiell-rechtlichen Regelungen enthalten §§ 319, 319b, für die Prüfung von Unternehmen öffentlichen Interesses ergänzt um die einschlägigen Normen der APrVO, namentlich Art. 4 und 5 APrVO, sowie im Berufsrecht (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 WPO, §§ 28 ff. BS WP/vBP). Unabhängigkeit ist für die Durchführung einer Abschlussprüfung von zentraler Bedeutung und muss während des gesamten Verlaufs der Prüfung bestehen, wobei auch Sachverhalte während des GJ, auf das sich die Prüfung bezieht, die Unabhängigkeit ausschließen können (Schüppen in Heidel/Schall4, § 319 HGB Rz. 23 f.). Allerdings hat das Ersetzungsverfahren gem. § 318 Abs. 3 Sperrwirkung für auf Unabhängigkeitsbedenken gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen (Schüppen in Heidel/Schall4, § 318 HGB Rz. 17 f.), ein Ersetzungsverfahren kommt wiederum nach Erteilung des Bestätigungsvermerks nicht mehr in Betracht (§ 318 Abs. 3 Satz 7). Dieser genießt also Bestandskraft, auch wenn sich herausstellt, dass der Abschlussprüfer die gesetzlichen Unabhängigkeitsaufforderungen nicht erfüllte.

[Autor/Zitation] Schüppen in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 321 HGB, Randziffer 183

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