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Steuerberaterhaftung und Verjährung von Schadensersatzan ... / 10.10 Schweigepflicht

Ulrike Fuldner
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Die Verschwiegenheit gehört zu den wichtigsten Berufspflichten des Steuerberaters. Sie ist sehr umfassend und erstreckt sich auch auf Mitarbeiter und Angehörige. Wird dagegen verstoßen, liegt die Verantwortung dafür allein beim Steuerberater.

Rechtsgrundlagen

  • Berufsrecht – § 57 Abs. 1 StBerG bestimmt u. a., dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ihren Beruf verschwiegen auszuüben haben. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Strafe bedroht. Aus § 62 StBerG ergibt sich ferner, dass Steuerberater ihre Gehilfen zur Verschwiegenheit verpflichten müssen. Unter Gehilfen sind alle Mitarbeiter des Steuerberaters zu verstehen, nicht nur Fachgehilfen (vgl. § 17 BOStB). § 11 StBerG regelt die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten.
  • Strafrecht – § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB lautet: "Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter anvertraut oder sonst bekannt gegeben worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft." (s. auch § 203 Abs. 3 StGB). Vorlageverweigerungsrechte aus § 104 Abs. 1 AO bestehen auch in der beim Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) selbst stattfindenden Außenprüfung, jedoch kann das Finanzamt grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen.[1] Derjenige, der sich von einem Steuerberater im Zusammenhang mit einem Mandatsverhältnis zum Essen einladen lässt, muss sozialadäquat damit rechnen, dass die Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht und die zu diesem Zweck steuerlich erforderlichen Formalie...

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