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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 2. Personen

Dr. Peter Uhlmann
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Rz. 63

[Autor/Zitation]

Mit "Personen" konkretisiert der Gesetzgeber das "Mitglied seines Netzwerkes" aus Abs. 1 Satz 1. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10067, 91) ist der Begriff "Personen" dem Bürgerlichen Gesetzbuch entlehnt und umfasst natürliche und juristische Personen (zB Kapitalgesellschaften) sowie teilrechtsfähige Personenvereinigungen (zB Personengesellschaften). Aus dem sachlichen, persönlichen und örtlichen Geltungsbereich der Regelung folgt, dass auch rechtlich verfasste Personenmehrheiten anderer Rechtskreise erfasst sind (vgl. Böcking/Gros/Rabenhorst in EBJS5, § 319b HGB Rz. 4). Mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung ist für Personenmehrheiten letztlich wohl keine rechtliche Verfasstheit erforderlich; ausreichend ist ein Mindestmaß an organisatorischer Verfestigung, welches einem unabhängigen, vernünftigen und sachkundigen Dritten eine Zuschreibung von die Urteilsfähigkeit beeinträchtigenden Unabhängigkeitstatbeständen, also Subjektivität, ermöglicht.

 

Rz. 64

[Autor/Zitation]

Auf die Berufsqualifikation der neben dem Abschlussprüfer beteiligten Personen kommt es nicht an (Habersack/Schürnbrand in Großkomm. HGB6, § 319b Rz. 8). Auch das Berufsrecht der WP begrenzt den Kreis der an einem Netzwerk beteiligten Personen nicht. Ein Netzwerk ist daher zB auch mit gewerblichen Beratern oder sonstigen gemessen am Berufsrecht gewerblichen Unternehmen zulässig.

 

Rz. 65

[Autor/Zitation]

Nicht vom Merkmal "Personen" werden Organwalter, Gesellschafter oder Beschäftigte einer selbst netzwerkangehörigen Gesellschaft erfasst, solange diese dem Netzwerk nicht auch persönlich angehören (vgl. Gelhausen/Fey/Kämpfer, BilMoG, 2009, § 319b HGB Rz. 121). Verwirklichen diese Dritten einen Ausschlusstatbestand, erfolgt eine Zurechnung nach § 319 Abs. 4.

 

Rz. 66

[Autor/...

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