Rz. 793

Ein Anspruch aus dem Anwaltsvertrag verjährte gem. § 51b BRAO a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Maßgebend war § 51b BRAO a.F. und nicht etwa § 68 StBerG, da auf Anwälte, die in Steuerangelegenheiten beraten ohne Steuerberater zu sein, das Berufsrecht der Anwälte anzuwenden ist.[627] Die Verjährung eines Anspruchs aus dem Anwaltsvertrag richtet sich, nach Aufhebung des § 51b BRAO nach den allgemeinen Regeln des BGB, §§ 194 ff. BGB.

[627] LG Kaiserslautern, Urt. v. 25.10.2004 – 3 O 126/04 = NJOZ 2005, 669.

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