Im Falle des Todes eines Freiberuflers (Arzt, Zahnarzt, Anwalt) etc. kann ein Erbe die Praxis, Kanzlei etc. nur fortführen, wenn er selbst die entsprechende berufliche Qualifikation wie der Erblasser besitzt. Freiberufler, die keinen geeigneten Erben mit Berufsqualifikation haben, verhalten sich gegenüber ihren Erben unverantwortlich, wenn sie nicht zumindest einen Berufsträger als Angestellten (Teilzeit) haben, der vorab die Patienten/Mandanten in dringenden Fällen versorgen kann.

Selbst wenn kein Berufsträger unter den Erben ist, haben die Erben nach dem Tod des Freiberuflers umfassende Pflichten.

 
Achtung

Bei Verkauf der Praxis müssen Erben viele Regeln beachten

Bei Veräußerung der Praxis sind Bestimmungen des Berufsrechts, der jeweiligen Standesordnung und des Datenschutzes incl. beruflicher Schweigepflicht einzuhalten. Auch beim Verkauf einer ärztlichen Praxis an einen Praxisnachfolger ist das Patientengeheimnis im Hinblick auf die bereits vorhandenen und im Rahmen der gesetzlichen Fristen aufzubewahrenden Patientenakten zu beachten. Der Patientenkartei kommt bei einem Praxisverkauf aus betriebswirtschaftlicher Sicht wohl der größte Wert zu. Der Patientenstamm repräsentiert den guten Ruf einer Praxis und den "good will" der Patientinnen und Patienten. Der BGH hat entschieden, dass eine Praxisveräußerung einschließlich der Übertragung der Patientenkartei ohne die eindeutige und unmissverständliche Einwilligung der Patientinnen und Patienten in die Weitergabe der sie betreffenden Akten wegen des Verstoßes gegen § 203 StGB i. V. m. § 134 BGB grundsätzlich unwirksam ist, weil eine derartige Veräußerung das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten sowie die ärztliche Schweigepflicht verletzt.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge