Der Beschl. des OLG ist die – soweit ersichtlich – erste bekannt gewordene Entscheidung eines Obergerichts, die sich mit der Verpflichtung des Rechtsanwalts befasst, den Mandanten auf die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung hinzuweisen. Deshalb ist es verwunderlich, dass das OLG Köln der Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.

Hinweis auf Prozessfinanzierung

Folgt man der Auffassung des OLG Köln, müsste jeder Rechtsanwalt, der von dem Mandanten auch nur einen Beratungsauftrag erhalten hat, verpflichtet sein, diesen auf die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung hinzuweisen, wenn ein Rechtstreit in Betracht kommt. Dies betrifft jedenfalls Mandanten, die größere Zahlungsansprüche geltend machen wollen. Um einer solchen Hinweispflicht nachzukommen, müsste der Rechtsanwalt darüber informiert sein, in welchen Angelegenheiten eine Prozessfinanzierung überhaupt in Betracht kommt. Dies betrifft in erster Linie Zahlungsansprüche, nicht jedoch Feststellungsansprüche. Passivprozesse werden von Prozessfinanzierern nicht unterstützt. Bei Aktivprozessen sind oft bestimmte Anspruchsarten ausgeschlossen. Außerdem muss ein bestimmter Mindestbetrag in Rede stehen, der nicht bei jedem Prozessfinanzierer gleich ist. Der Anwalt muss also – folgt man dem OLG Köln – einen tiefgehenden Einblick in die Bedingungen der einzelnen Prozessfinanzierer haben. Dies erschöpft sich nicht auf deutsche Prozessfinanzierer, wie der Fall des OLG Köln zeigt, in dem die Anwälte ein tschechisches Unternehmen vorgeschlagen hatten. Außerdem sind im Zusammenhang mit der Prozessfinanzierung viele weitere Umstände zu beachten, die in dem betreffenden Mandat von Bedeutung sein können (s. in letzter Zeit nur Zander AnwBl 2019, 74; Kilian AnwBl 2019, 36 unter Hinweis auf die monografische Studie von Schumacher; Hennsler NJW 2019, 545).

All diese Kleinigkeiten muss der Rechtsanwalt beachten, wenn er der vom OLG Köln statuierten Hinweispflicht ordnungsgemäß nachkommen will. Denn mit dem bloßen Hinweis an den Mandanten: "Es gibt da noch die Prozessfinanzierung, die gegen einen Erlösanteil für Sie die Finanzierung ihres Rechtsstreits übernimmt", ist es nicht getan. Der Anwalt muss nämlich vorab überprüfen, ob bei den Gegebenheiten des konkreten Mandats zumindest ein Unternehmen die Prozessfinanzierung voraussichtlich übernehmen könnte. Der anwaltliche Hinweis ginge nämlich ins Leere, wenn in dem konkreten Mandat wegen der Rechtsnatur des Anspruchs oder wegen dessen Höhe oder aufgrund anderer Umstände eine Prozessfinanzierung von vornherein nicht in Betracht kommt.

Weist der Anwalt seinen Mandanten auf die Möglichkeit der Prozessfinanzierung hin, so kann er sicher sein, dass dieser hierzu weitere Fragen an ihn richtet. In diesem Fall dürfte der Rechtsanwalt nicht verpflichtet sein, auf einen bestimmten Prozessfinanzierer hinzuweisen oder gar bei mehreren Prozessfinanzierern nachzufragen, unter welchen Bedingungen diese die Finanzierung des Rechtsstreits des Mandanten übernähmen. Wenn der Mandant dies wünscht, sollte der Anwalt den Mandanten darüber belehren, dass es sich um eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit handelt, für die auch eine gesonderte Vergütung zu zahlen ist. Wie der Fall de OLG Köln zeigt, bestehen für den Anwalt im Zusammenhang mit der Prozessfinanzierung erhebliche Haftungsrisiken.

Nach meiner Auffassung schuldet der Rechtsanwalt dem Mandanten nur einen allgemein gehaltenen Hinweis auf das Institut der Prozessfinanzierung. Der Anwalt ist ohne gesondertes Mandat nicht Wirtschaftsberater des Mandanten und auch nicht dafür verantwortlich, wie der Mandant den ins Auge genommenen Rechtstreit zu finanzieren gedenkt. Dies gilt umso mehr, als eine eingehende Beratung des Mandanten über die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Prozessfinanzierung dazu führen kann, dass der Mandant tatsächlich den Rechtstreit mit Unterstützung durch einen Prozessfinanzierer führt. Dies hat in vielen Fällen zur Folge, dass der Rechtsanwalt hinsichtlich der Prozessführung "aus dem Spiel" ist, weil Prozessfinanzierer häufig nur mit bestimmten Anwälten zusammenarbeiten.

All diese mit der Prozessfinanzierung zusammenhängenden Probleme sind höchstrichterlich nicht geklärt. Deshalb ist es bedauerlich, dass das OLG Köln mit seiner Verfahrensgestaltung nach § 522 Abs. 2 ZPO die Befassung des BGH verhindert hat.

Weitere Belehrungs- und Hinweispflichten

Der Rechtsanwalt hat im Übrigen gegenüber seinem Mandanten eine Vielzahl von Belehrungs- und Hinweispflichten (s. etwa die Zusammenfassung bei Feuerich/Weyland/Schwärzer, BRAO, 9. Aufl., § 44 Rn 17 f.; Kilian/Koch, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2018, Rn 702 ff.), bei deren schuldhafter Verletzung der Anwalt dem Mandanten gegenüber zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist. Weitere Hinweis- und Belehrungspflichten ergeben sich beispielsweise aus § 59a Abs. 5 BRAO (Abrechnung nach dem Gegenstandswert) oder aus § 16 BORA (Prozesskosten- und Beratungshilfe). Das OLG Köln hat dieser lange...

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