Rz. 170

Im Ausgangspunkt gilt für die Mitglieder einer Partnerschaft zunächst einmal die Bestimmung des § 8 Abs. 2 PartGG, wonach nur die mit der Bearbeitung eines Auftrags befassten Partner persönlich haften und Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung ausgenommen sind.

 

Rz. 171

§ 8 Abs. 3 PartGG eröffnet über einen Verweis auf das Berufsrecht einzelner Berufe die Möglichkeit, die Haftung nach § 8 Abs. 1 und 2 PartGG auf einen bestimmten Höchstbetrag zu beschränken, wenn durch den Gesetzgeber zugleich die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Partner oder Partnerschaft angeordnet wird.

 

Rz. 172

Der Gesetzgeber hat etwa für Anwälte (§ 52 BRAO, § 45b PAO), Steuerberater (§ 67a StBerG) oder Wirtschaftsprüfer (§ 54a WPO) die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung vorgesehen und die Angehörigen dieser Berufsgruppen in § 51 BRAO, § 45 PAO, § 67 StBerG und § 54 WPO einer Versicherungspflicht i.S.d. § 8 Abs. 3 PartGG unterworfen.

 

Rz. 173

Die Außenhaftung gegenüber Mandanten, die durch Berufsausübungsfehler geschädigt wurden, kann darüber hinaus nach § 8 Abs. 4 PartGG durch Abschluss einer zu diesem Zweck gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden. Eine solche Gesellschaft muss als Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung oder kurz: mbB firmieren.

 

Rz. 174

Im Vergleich zur sog. "einfachen" Partnerschaft stellt die Partnerschaft mbB (im Folgenden auch: PartmbB) eine hybride Gesellschaftsform dar, bei der sich Elemente des Personengesellschaftsrechts mit solchen des Kapitalgesellschaftsrechts verbinden, soweit es um die Haftung wegen Berufsausübungsfehlern geht und dafür Versicherungsschutz besteht.

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