Sowohl die Beschwerde als auch die Anschlussbeschwerde haben keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in der ab 1.8.2013 geltenden Fassung gem. dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) v. 23.7.2013 (BGBl 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG für das Klageverfahren ist dem Beschwerdegegner nach dem 31.7.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerden sind zulässig.

Die Beschwerde ist statthaft, da sie vom SG zugelassen wurde, § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.

Soweit der Beschwerdegegner vorliegend beantragt hat, seine Vergütung höher als geschehen festzusetzen, ist dies als (unselbstständige) Anschlussbeschwerde zu werten. Die (unselbstständige) Anschlussbeschwerde ist rechtsweg- und rechtsgebietsübergreifend entsprechend § 567 ZPO statthaft (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 12. Aufl., 2017, vor § 172, Rn 4a m.w.N.). Weder muss eine Beschwerdefrist eingehalten werden noch ist eine Beschwer erforderlich noch muss eine Beschwerdesumme erreicht sein (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 567, Rn 59). Da die Anschlussbeschwerde vom Schicksal der Hauptbeschwerde abhängig ist und die Wirkung verliert, wenn diese zurückgenommen wird, muss zum Zeitpunkt der Entscheidung die zulässige Beschwerde aber noch anhängig sein.

Dies ist vorliegend der Fall.

2. Beschwerde und Anschlussbeschwerde sind aber nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht entschieden, dass im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 55 RVG eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV nur in Höhe des Zahlbetrages zu berücksichtigen ist.

Allein streitentscheidend ist, ob das SG zu Recht die für die Vertretung des Klägers im Vorverfahren unbestritten entstandene Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV auf die für die Vertretung im Klageverfahren zu zahlende Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV angerechnet hat.

a) Der Senat folgt zunächst nicht der Auffassung des Beschwerdegegners, eine Anrechnung habe deshalb nicht zu erfolgen, weil die Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV) nach dem RVG in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung entstanden ist, während sich die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) nach der ab dem 1.8.2013 geltenden Rechtslage richtet. Denn sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage wurde die Vorbefassung des Rechtsanwalts im Vorverfahren berücksichtigt. Grund für die Anrechnung ist, dass beide Gebühren in einem bestimmten Umfang dieselbe Tätigkeit (z.B. die Informationsbeschaffung) entgelten. Die Anrechnung will verhindern, dass der Rechtsanwalt für die betreffende Tätigkeit doppelt entlohnt wird. Nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Rechtslage betrug die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 20,00 bis 320,00 EUR (statt 40,00 bis 460,00 EUR), wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen war. Die Verfahrensgebühr bemaß sich demnach von vornherein bei Vorbefassung nach einem eigenständigen (verminderten) Gebührenrahmen. Im Gegensatz dazu wurde zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG die eine Art der Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr für ein Vorverfahren (indirekte Anrechnung durch verminderte Rahmengebühr, vgl. Motive zum 2. KostRMoG zu VV Vorbem. 3 zu Abs. 4, BT-Drucks 17/11471, 274) durch eine andere Anrechnungslösung nach Abs. 4 der Vorbem. 3 VV auf die Verfahrensgebühr nach dem RVG in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung ersetzt. Die Vorbem. 3 Abs. 4 VV sieht keine Übergangsvorschrift für Fälle vor, bei denen die Geschäftsgebühr vor und die Verfahrensgebühr nach Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 1.8.2013 entstanden sind. Daraus ergibt sich, dass für diese Fälle grds. eine Anrechnung nach der neuen Rechtslage zu erfolgen hat, auch wenn die Geschäftsgebühr noch nach dem RVG a.F. abgerechnet wurde. Nur so kann dem Gesetzeszweck entsprechend eine doppelte Entlohnung des Rechtsanwalts vermieden werden.

b) Die Vergütung des Beschwerdegegners nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG ist vom SG zutreffend auf 1.313,82 EUR festgesetzt worden. Der Kostenansatz durch den Urkundsbeamten des SG war zu niedrig.

aa) Nach § 45 Abs. 1 S. 1 RVG erhält der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist.

Nicht im Streit steht, dass f...

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