Fachbeiträge & Kommentare zu Außensteuergesetz

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Hagemann/Cloer, AStG § 18 A... / 2.1.1.2.15 Hinzurechnungsbetrag in der Veranlagung des Stpfl.

Rz. 476 Durch das Feststellungs-FA findet im Feststellungsverfahren keine abschließende Entscheidung über die Hinzurechnungsbesteuerung statt.[1] Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens des im Inland steuerpflichtigen Beteiligten werden die für die Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung erforderlichen, durch das Feststellungs-FA mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen angesetzt...mehr

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Hagemann/Cloer, AStG § 18 A... / 2.1.4.2.1 Entsprechende Anwendung von §§ 179 ff. AO

Rz. 526 Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung in §§ 179 ff. AO, mit Ausnahme von § 180 Abs. 3 AO, sind entsprechend anzuwenden.[1] Daher ist entgegen § 180 Abs. 3 AO auch dann ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn nur ein Stpfl. an der Zwischengesellschaft beteiligt ist oder ein Fall von geringer Bedeutung i. S. d. § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO vorliegt.[2] ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 17 A... / 1.2 Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 17 AStG ist mit dem Gesetz vom 8.9.1972[1] eingeführt worden und ist damit originärer Bestandteil des AStG. Der Absatz 2 wurde mit dem Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14.12.1976[2] eingeführt und wurde anschließend lediglich redaktionell[3] angepasst. Rz. 5 Inhaltliche Anpassungen wurden in der Vorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidu...mehr

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Hagemann/Cloer, AStG § 18 A... / 2.4.5.1 Allgemeines

Rz. 1252 Die Erklärungspflichten des Abs. 3 werden durch den Verweis auf Abs. 1–3 in § 18 Abs. 4 AStG auch auf die unbeschränkt steuerpflichtigen Destinatäre einer ausländischen Familienstiftung i. S. d. § 15 AStG übertragen (s. dazu Rz. 729 ff.).[1] Rz. 1253 D.h., jeder unbeschränkt steuerpflichtige Begünstigte (Stifter, Anfalls- oder Bezugsberechtigte) der ausländischen Fam...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 12 A... / 2.1.1.2 Steuern auf dem Hinzurechnungsbetrag unterliegenden Einkünfte/ Einkünfteidentität

Rz. 128 Die Steuern der ausländischen Gesellschaft sind nur insoweit anrechenbar, als sie auf die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden passiven Einkünfte entfallen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 1 AStG, wonach eine Anrechnung ausschließlich für "dem Hinzurechnungsbetrag unterliegende Einkünfte" vorgesehen ist. Die von der Hinzurechnungsbesteuerung erfassten Zwis...mehr

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Hagemann/Cloer, AStG § 18 A... / 1.5.2 Verhältnis zum Recht der Europäischen Union

Rz. 170 Das Verfahrensrecht ist nach der Rechtsprechung des EuGH in der alleinigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (s. dazu Rz. 15).[1] Daraus folgt, dass sich auch unionsrechtliche Bedenken gegen § 18 AStG grundsätzlich nur insoweit ergeben können, als Zweifel an der Unionsrechtsmäßigkeit der zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Norm bestehen.[2] Insbesondere die Bind...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 2.1.2 Zeitpunkt der Veräußerung (§ 6 Abs. 1 S. 2)

Rz. 178 § 6 Abs. 1 S. 2 AStG definiert für jeden der einzelnen Wegzugstatbestände des § 6 Abs. 1 S. 1 AStG den Zeitpunkt der Veräußerung. Dieser Zeitpunkt ist nicht zu verwechseln mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Wegzugssteuer, der erst mit Ablauf des VZ des Wegzugs eintritt.[1] Hintergrund der expliziten Regelung bezüglich des Zeitpunkts der Veräußerung dürfte das Ziel ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 17 A... / 1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 14 § 17 Abs. 1 AStG behandelt die Offenlegung von Informationen, auf deren Grundlage die FinVerw Anwendungsfragen zur Hinzurechnungsbesteuerung und zur erweitert beschränkten Steuerpflicht klären können soll. Die Vorschrift konkretisiert für alle Steuerarten die Erklärungs- und Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO. Im Wesentlichen geht es al...mehr

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Hagemann/Cloer, AStG § 18 A... / 2.1.1.1.2 Hinzurechnungsbetrag

Rz. 210 Der Hinzurechnungsbetrag ist im Gegensatz zum bisherigen Recht gesondert festzustellen und entfaltet damit Bindungswirkung für die Veranlagung des Beteiligten. Er ist folglich nach neuem Recht im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Feststellungsbescheid und nicht erst im Rahmen der Einkommen-/Körperschaftsteuerfestsetzung des Stpfl. anzugreifen (s. dazu Rz. 465).[1] Rz....mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 17 A... / 1.5.4 Verhältnis zu § 138 Abs. 2 AO

Rz. 32 Die §§ 7–15 AStG setzen voraus, dass die Beteiligungen an ausländischen Zwischengesellschaften ermittelbar sind. Diese können von der FinVerw anhand der Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO festgestellt werden.[1] Die Auskunftspflicht nach § 17 AStG kann nicht durch § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO ersetzt werden, da die in § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO mitzuteilenden Daten solche Angaben für...mehr

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Hagemann/Cloer, AStG § 18 A... / 2.1.1.1.4 Hinzurechnungskorrekturvolumen

Rz. 235 Das am Schluss eines Vz verbleibende Hinzurechnungskorrekturvolumen ist gem. § 11 Abs. 3 S. 1 AStG für jeden Stpfl. gesondert festzustellen. Die Bezüge i. S. d. § 11 Abs. 1 AStG und die Veräußerungsgewinne nach § 11 Abs. 4 AStG sind dagegen nicht Feststellungsgegenstand.[1] Rz. 236 Der Bestand des Hinzurechnungskorrekturvolumens darf gem. § 11 Abs. 3 S. 3 AStG nicht n...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 10 A... / 1.4.2 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 45 § 10 AStG in der jeweils gültigen Fassung war ununterbrochen seit Inkrafttreten des AStG anwendbar. I.d.F. des ATAD-UmsG ist § 10 AStG gem. § 21 Abs. 4 AStG für Zwecke der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer erstmals für die Zwischeneinkünfte anzuwenden, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, welches nach dem 31.12.2021 beginnt....mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.2 Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Mitwirkungspflicht des Stpfl. nach § 16 AStG wurde durch Gesetz vom 8.9.1972[1] eingeführt. Damit ist § 16 AStG Bestandteil des AStG seit dessen Einführung. Die Änderungshistorie der 1972 eingeführten Vorschrift beschränkt sich auf redaktionelle Anpassungen. In der Fassung, welche bis zum 31.12.1976 Geltung hatte, verwies § 16 Abs. 1 AStG auf § 205a RAO und in § 16...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 1 AS... / 3.9 Kombination mehrerer Merkmale der Nr. 3 (§ 1 Abs. 2 S. 2)

Rz. 121 Nach § 1 Abs. 2 S. 2 AStG gelten die in § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a bis c aufgeführten Kriterien für das Nahestehen in Dreiecksfällen auch dann, wenn im Verhältnis zwischen der dritten Person, der Person und dem Steuerpflichtigen jeweils eines dieser Merkmale zutrifft. Das bedeutet, dass eine Kombination verschiedener Merkmale für ein Nahestehensverhältnis im Dre...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 2.4.4.1 Allgemeines

Rz. 365 § 6 Abs. 4 S. 5 AStG enthält einen abschließenden Katalog von Ereignissen, bei deren Eintritt die Ratenstundung gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 AStG widerrufen wird (sog. Widerrufstatbestände). Bei Verwirklichung eines der Tatbestände ist die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses fällig. Dabei steht nach dem eindeutigen G...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 14 Der sachliche Anwendungsbereich der Norm setzt keinen besonderen Bezug zu den §§ 7–15 AStG voraus, sondern ist allgemein bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland gegeben. Die Vorschrift ist eine allgemeine Anwendungsvorschrift für alle Steuerarten, wird demnach bei der Ertrag- und Erbschaftsbesteuerung gebraucht. Der unmittelbare Bezug auf die Einkommen- und Körperschafts...mehr

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Hagemann/Cloer, AStG § 18 A... / 2.1.1.2.2 Grundlagenbescheid

Rz. 306 Der Hinzurechnungsbescheid ist als Grundlagenbescheid bindend für die Folgebescheide, insbesondere die Einkommen-/Körperschaftsteuerveranlagung des Beteiligten.[1] Insoweit ist § 182 Abs. 1 S. 1 AO über den Verweis in § 18 Abs. 1 S. 4 AStG entsprechend anzuwenden.[2] Rz. 307 Inhalt und Umfang der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids bestimmt sich auch im Anwendu...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AS... / 1.2.2 Folgeänderungen bis 2013

Rz. 12 Nach einigen punktuellen Anpassungen des § 8 AStG in den 1970er-, 1980er- und 1990er-Jahren[1] wurde durch das StSenkG[2] die Niedrigsteuergrenze von "weniger als 30 vom Hundert" auf "weniger als 25 vom Hundert" herabgesetzt, um eine Angleichung mit dem deutschen Körperschaftsteuersatz herbeizuführen.[3] Durch das UntStFG[4] kam es zu einer Streichung des § 8 Abs. 2 A...mehr

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Hagemann/Cloer, AStG § 18 A... / 2.2.3 Örtliche Zuständigkeit für die gesonderte und einheitliche Feststellung (Abs. 2 S. 2)

Rz. 689 Sind mehrere Stpfl. an der ausländischen Gesellschaft beteiligt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 Abs. 2 S. 2 AStG.[1] In diesem Falle ist grundsätzlich das FA örtlich zuständig, das nach Satz 1 für den Stpfl. zuständig ist, dem die höchste Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft zuzuordnen ist. ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 17 A... / 1.6.3 Verhältnis zum Abkommensrecht

Rz. 45 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln die Aufteilung des Steuersubstrats und nicht die verfahrensrechtliche Steuererhebung. Wie der einzelne Staat die Erhebung dieser Steuern durchführt, betrifft nicht mehr den Anwendungsbereich des jeweiligen DBA. Einen Verstoß gegen das Abkommensrecht kann § 17 Abs. 1 AStG schon tatbestandlich nicht darstellen.[1] Rz. 46 Vereinbaru...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 2.1.2 Rechtsfolge

Rz. 61 In der Rechtsfolge verweist § 16 Abs. 1 AStG ausschließlich auf § 160 Abs. 1 AO, wonach Absetzungen insoweit nicht vorgenommen werden dürfen, als der Stpfl. die vom FA verlangten Angaben nicht (hinreichend) macht. Daraus folgt, dass dem Stpfl. ein echtes Wahlrecht zusteht, ob er seinen Offenlegungspflichten nachkommt oder ob er die Rechtsfolge von § 160 S. 1 AO in Kau...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 7 AS... / 2.1.7.2 Beteiligung am Nennkapital

Rz. 338 Für den Umfang der auf den unbeschränkt Stpfl. entfallenden Einkünfte ist bezüglich der Rechtsfolge vorrangig auf die Beteiligung am Nennkapital abzustellen (sog. "Hinzurechnungsquote"). Hilfsweise ist auf die Gewinnverteilung der ausländischen Gesellschaft abzustellen, wenn für die Gewinnbeteiligung die Kapitalbeteiligung nicht maßgeblich ist oder die Gesellschaft k...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AS... / 2.7.2 Grundsatz: aktive Einkünfte

Rz. 225 Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt es sich grundsätzlich um aktive Einkünfte.[1] Der Grundsatz erfährt allerdings in den Buchst. a bis c weitreichende Ausnahmen.[2] Alle 3 Ausnahmen enthalten Rückausnahmen, die wiederum zu aktiven Einkünften führen.[3] Im Ergebnis führt die Vermietung und Verpachtung somit nur dann zu aktiven Einkünften, wenn e...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.5.4 Verhältnis zu § 95 AO

Rz. 24 In Bezug auf den materiellen Gehalt ist § 16 Abs. 2 AStG im Verhältnis zu § 95 AO lex specialis. Denn nach § 16 Abs. 2 AStG wird nicht nur die Wahrheit versichert, sondern auch die Vollständigkeit der Angaben sowie die Nichtkenntnis bestimmter Tatsachen.[1] Eine Versicherung an Eides statt kann nur in Bezug auf die in § 16 Abs. 2 AStG genannten materiell-rechtlichen V...mehr

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Hagemann/Cloer, AStG § 18 A... / 2.3.6 Eigenhändige Unterschrift / Ausnahme von elektronischer Übermittlung (Abs. 3 S. 6)

Rz. 1085 § 18 Abs. 3 S. 6 AStG i. d. F. des ATADUmsG regelt das Unterschriftenerfordernis. Der Stpfl. oder sein gesetzlicher Vertreter i. S. d. § 34 AO haben die Feststellungserklärung bzw. Anzeige eigenhändig zu unterschreiben.[1] Eigenhändige Unterschrift setzt die höchstpersönliche Kennzeichnung des Vordrucks mit dem eigenen Namen durch den Stpfl. voraus.[2] § 150 Abs. 3 ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 13 A... / 1.2 Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung

Rz. 8 Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) vom 25.6.2021[1] hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung an die Vorgaben der ATAD-I-Richtlinie[2] angepasst. In diesem Kontext wurde § 13 AStG neu geschaffen. Die Norm ist ab dem 1.1.2022 anwendbar, vgl. § 21 Abs. 4 AStG. Die Umsetzung der Reform der Hinzurechnungsbesteuerung durch Art. 7 und 8 ATAD I-Ri...mehr

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Hagemann/Cloer, AStG § 18 A... / 2.1.1.2.14 Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 465 Die in dem Hinzurechnungsbescheid getroffenen Feststellungen müssen selbstständig mit einem Einspruch angefochten werden.[1] Ein Rechtsbehelf gegen den Einkommen-/Körperschaftsteuerbescheid des Stpfl. führt nicht zu einer Überprüfung der im Verfahren nach § 18 AStG getroffenen Feststellungen.[2] Aufgrund der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids ist eine abweiche...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 36 Der Begriff der ausländischen Familienstiftung erfährt mit Satz 1 i. V. m. Abs. 2 seine Legaldefinition. Es muss sich um einen Rechtsträger handeln, der als Stiftung qualifiziert (§ 15 Abs. 2 AStG) und weder über Sitz noch Geschäftsleitung im Inland verfügt, d. h. es muss ein nach ausländischem Recht gegründeter Rechtsträger sein, der im Inland nicht über einen Ort de...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 2.5.2.3 Frist, Form, Inhalt und Erstatter der Mitteilung

Rz. 452 Die Mitteilung nach § 6 Abs. 5 S. 3 AStG ist jährlich bis zum 31. Juli zu erstatten. Keine Aussage enthält das Gesetz dazu, wann die Mitteilung erstmals vorzunehmen ist. Streng genommen könnte dies in dem auf den Wegzug folgenden Kalenderjahr sein. Dies würde einerseits dazu führen, die Mitteilung ggf. noch vor Abgabe der ersten Steuererklärung vornehmen zu müssen. A...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 2.1.1.5.3 Ermittlung der Steuer

Rz. 167 Die Ermittlung der Wegzugssteuer richtet sich aufgrund des in § 6 AStG enthaltenen Rechtsfolgenverweises nach § 17 EStG.[1] Der Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG ist zu gewähren.[2] Es kommt auch Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG, § 3c Abs. 2 EStG) zur Anwendung.[3] Rz. 168 Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 EStG. Dan...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AS... / 3.4 Zuordnung von Einkünften zu der maßgeblichen Substanz (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 370 § 8 Abs. 2 S. 4 AStG regelt die Reichweite des Substanznachweises, d. h. den Substanznachweis der Höhe nach. Die Norm knüpft an das Vorliegen einer "wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit" an und ordnet dieser Tätigkeit nur solche Einkünfte zu, die durch die Tätigkeit "erzielt" werden und dies nur insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 AStG) beachtet worden...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AS... / 2.6.4 Ausnahme: Erbringenstatbestand (Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b)

Rz. 210 Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b AStG liegen im Fall der Dienstleistungserbringung ebenfalls keine aktiven Einkünfte vor (Ausnahme), soweit "die ausländische Gesellschaft die Dienstleistung einem solchen Stpfl. oder einer solchen nahestehenden Person erbringt". Dies gilt wiederum – insoweit gleichlaufend mit § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG und anders als in § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buc...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 2.3.2.3.4 Eingeschränkter Umfang des Besteuerungsrechts (§ 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 3)

Rz. 290 Ein Entfallen der Wegzugssteuer bei Rückkehr ist schließlich nur insoweit möglich, als das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Anteilsveräußerung mindestens in dem Umfang wieder begründet wird, wie es im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht bestand. Streng genommen handelt es sich bei diesem Tatbestand nicht um einen "Ausschlussgrund...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 2.1.1.3 Nicht oder unwesentliche Besteuerung der ausländischen Gesellschaft

Rz. 51 Weitere Voraussetzung des § 16 Abs. 1 AStG ist, dass die ausländische Gesellschaft nicht oder nur unwesentlich besteuert wird. Das Merkmal der nur unwesentlichen Besteuerung weist Probleme einer Definition auf. Die FinVerw sieht eine unwesentliche Besteuerung unter Rückgriff auf § 8 Abs. 5 AStG bei einer Belastung von unter 25 %.[1] Aus der Gesetzeshistorie (s. Rz. 5 ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AS... / 2.4.2 Grundsatz: aktive wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit

Rz. 155 Bei den Einkünften aus dem Betrieb von Versicherungsunternehmen, Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen oder den erfassten Finanzunternehmen handelt es sich nicht per se um solche aus aktiver Tätigkeit. Vielmehr muss – als zusätzliches Kriterium – einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. v. § 8 Abs. 2 AStG nachgegangen werden. Die wesentliche wirtsc...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 A... / 2.5.5 Anwendungsbeispiele

Rz. 543 Praxis-Beispiel Beispiel 1: Natürliche Person, Beteiligung im Betriebsvermögen, Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, Kürzung der Dividende gemäß § 9 Nr. 7 GewStG Der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige A ist an der Zwischengesellschaft BCo zu 100 % beteiligt. Die Beteiligung wird im gewerblichen Einzelunternehmen (Betriebsvermögen) gehalten. Das Wirtschaftsjahr d...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AS... / 2.6.3 Ausnahme: Bedienenstatbestand (Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a)

Rz. 203 Gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG liegen keine aktiven Dienstleistungen vor, soweit "die ausländische Gesellschaft für die Dienstleistung sich eines Steuerpflichtigen, der gem. § 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem solchen Steuerpflichtigen i. S. v. § 1 Abs. 2 AStG nahestehenden Person bedient, die mit ihren Einkünften aus der von ihr beigetragenen Leistung i...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AS... / 2.4.5.4 Fälligkeit der Steuer bei Ausschluss der Rückkehr oder Entfallen der Rückkehrabsicht (§ 6 Abs. 4 S. 7, Halbs. 4)

Rz. 415 Gem. § 6 Abs. 4 S. 7 Halbs. 4 AStG wird die noch nicht entrichtete Steuer auch innerhalb eines Monats nach Eintritt eines Ereignisses fällig, wonach der Steueranspruch nicht mehr nach § 6 Abs. 3 AStG entfallen kann oder der Wegfall der Rückkehrabsicht gegenüber dem Finanzamt mitgeteilt wird. Die Regelung stellt die Beendigung der Privilegierung des ursprünglichen "Rü...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 7 AStG Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft

1 Allgemeines 1.1 Aufbau Rz. 1 § 7 AStG besteht aus fünf Absätzen: § 7 Abs. 1 AStG stellt das Herzstück der regulären Hinzurechnungsbesteuerung dar. S. 1 normiert die Tatbestandsvoraussetzungen sowie die Rechtsfolge für die reguläre Hinzurechnungsbesteuerung. § 7 Abs. 2 AStG regelt, wann eine Beherrschung i. S. d. Abs. 1 vorliegt. Als Beherrschungskriterien werden dabei Kapital,...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 A... / 2.4 Steueranrechnung (§ 15 Abs. 5 AStG)

Rz. 67 Die Vermeidung einer doppelten Besteuerung der Einkünfte auf Ebene der ausländischen Familienstiftung sowie des inländischen Stifters bzw. Bezugs- sowie Anfallsberechtigten erfolgt durch Anrechnung der entsprechenden Steuern auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.[1] Aus dem Verweis auf den § 34c Abs. 1 und den § 26 Abs. 1 und 2 S. 1 KStG folgt ein eingeschränktes...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 20 A... / 2.2.1 Vorrang des § 20 Abs. 2 AStG

Rz. 44 "(1) Die Vorschriften der §§ 7 bis 18 und des Absatzes 2 werden durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht berührt." Die Vorrangstellung gegenüber DBA kommt schließlich dem § 20 Abs. 2 AStG zu. Auch wenn der Gesetzgeber eine ausdrückliche Anwendungsvorschrift in zeitlicher Hinsicht erließ, was häufig als Beleg des konstitutiven Charakters angeführt w...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 AStG Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

1 Allgemeines 1.1 Aufbau Rz. 1 Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 16 AStG steht im 6. Teil des AStG unter der Überschrift Ermittlung und Verfahren. Es handelt sich um eine Verfahrensvorschrift zur Anforderung von Informationen für die Besteuerung im Falle von Auslandsbeziehungen. Die Vorschrift geht über die allgemeinen Mitwirkungspflichten des § 90 AO hinaus....mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 10 A... / 2.4 Abzug von Betriebsausgaben (§ 10 Abs. 4 AStG)

Rz. 352 Nach § 10 Abs. 4 AStG sind bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte nur solche Betriebsausgaben abziehbar, die mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschrift ist als Ergänzung zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 10 Abs. 3 S. 1 AStG zu verstehen. Danach sind nur die Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte zu...mehr

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Hagemann/Cloer, AStG § 18 AStG Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

1 Allgemeines 1.1 Normstruktur Rz. 1 § 18 Abs. 1–3 AStG regeln die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7–13 AStG. § 18 Abs. 1 AStG normiert die verfahrensrechtliche Durchführung der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG. Abs. 2 enthält eine Sonderregelung für die örtliche Zuständigkeit. Die Erklärungs- und Anze...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 6 AStG Besteuerung des Vermögenszuwachses

1 Allgemeines 1.1 Aufbau Rz. 1 § 6 umfasst insgesamt 5 Absätze, die abschließend die Wegzugsbesteuerung für Anteile i. S. v. § 17 EStG regeln. Die Vorschrift ist im Zusammenspiel mit § 17 EStG zu lesen und anzuwenden. Rz. 2 § 6 Abs. 1 regelt zugleich Tatbestände und Rechtsfolgen der Wegzugsbesteuerung. Satz 1 enthält den Tatbestand der Wegzugsbesteuerung, regelt die allg. Recht...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 11 AStG Kürzungsbetrag bei Beteiligung an ausländischer Gesellschaft

1 Allgemeines 1.1 Aufbau Rz. 1 § 11 AStG besteht aus fünf Absätzen. Die Vorschrift findet auf Steuerpflichtige Anwendung, bei denen Hinzurechnungsbeträge der Besteuerung unterlagen. Bei diesen normiert § 11 AStG den Abzug eines Kürzungsbetrages bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, soweit die Steuerpflichtigen bestimmte steuerpflichtige Bezüge von der Zwisch...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 13 AStG Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften

1 Allgemeines 1.1 Aufbau Rz. 1 § 13 AStG betrifft die Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften und befindet sich im vierten Teil des AStG unter der Überschrift "Hinzurechnungsbesteuerung". Die Norm unterteilt sich in fünf Absätze, wobei der Grundtatbestand und die Rechtsfolge in § 13 Abs. 1 AStG enthalten sind. Die Norm wird als "erweiterte" oder "verschärfende" Hinzurechnun...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AStG Einkünfte von Zwischengesellschaften

1 Allgemeines 1.1 Aufbau Rz. 1 § 8 AStG umfasst seit seiner Änderung durch das ATADUmsG 5 Absätze. Die Regelungsinhalte lassen sich in zwei Bereiche unterteilen. § 8 Abs. 1 und Abs. 5 definieren den sachlichen Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung. § 8 Abs. 2 bis Abs. 4 regelt eine Ausnahme vom sachlichen Anwendungsbereich – und somit von der Hinzurechnung –, die nur...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 15 AStG Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten

1 Allgemeines 1.1 Inhalt Rz. 1 § 15 AStG statuiert – unter Fortführung des Regelungsgedankens der früheren Steueramnestie-Verordnung vom 23.8.1931[1] und sodann des § 12 StAnpG vom 16.10.1934[2] – die Zurechnungsbesteuerung. Die nunmehrige Vorschrift übernimmt – so die Gesetzesbegründung – "diese in der Praxis (§ 12 StAnpG) bewährte Regelung".[3] Auch der BFH[4] zieht in seine...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 20 AStG Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

1 Bestimmung über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (§ 20 AStG) 1.1 Inhalt Rz. 1 § 20 AStG regelt das Verhältnis der Hinzurechnungsbesteuerung und der Umschaltklausel zum DBA-Recht. Der Normaufbau im Einzelnen: Die Norm grenzt die drei zusammenhängenden Regelungsbereiche wie folgt ab. In (1) § 20 Abs. 1 Halbs. 1 AStG erfolgt die grundlegende Einord...mehr