Tz. 520

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Wenn die Tatbestände der Funktionsverlagerung nach § 1 Abs 3 AStG nicht erfüllt sind, ist nachrangig zu prüfen, ob nicht eine Entstrickung nach den vorgenannten Normen bei BetrSt einer Kö oder Beteiligung an einer Pers-Ges vorliegt oder nach den allgemeinen Grundsätzen der Fremdverhaltenskonformität nach § 1 AStG ein angemessener Fremdpreis (zB Lizenzgebühr, Dienstleistungsentgelt, Kaufpreis etc) zu vereinbaren ist. Zu den wes Elementen dieser "Unterfallgruppen" der Einzelverrechnung s Tz 651.

Neben der Festlegung von angemessenen Kaufpreisen für übertragene oder überlassene Maschinen und Einrichtungsgegenstände und die Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern spielen hierbei bei der stlich Beurteilung wertvolle immaterielle WG eine große Rolle, da diese regelmäßig unter hohem Kostenaufwand in D geschaffen wurden und deren Verwertung infolge dieser sog Funktionsverlagerung/Nutzungsüberlassung der dt Besteuerung (tw) entzogen zu werden droht. Die besondere Schwierigkeit besteht hierbei darin, dass immaterielle WG übertragen oder überlassen werden, die als selbstgeschaffene immaterielle WG oder als nicht geschütztes Know-how nicht bilanziell ausgewiesen und deshalb im Zweifel schwer zu erkennen sind. In der Folge sind auch die ihnen innewohnenden Verwertungsmöglichkeiten nur schwer zu erfassen.

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