Tz. 1906

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Ein vergleichbares Problem besteht beim Versuch, Markennamen oder sonstige immaterielle WG stneutral auszulagern.

 

Beispiel:

Die X-AG ist Markenrechtsinhaber der Marke X. Die Marke X wird nicht nur im originären Geschäftsfeld (Textilproduktion) genutzt sondern auch fremdlizensiert (zB Sportart, Parfüm etc). Das gesamte Markenportfolio sowie die Geschmacksmuster einschl bestehender Lizenzverträge wurden im Jahr 1 auf die X Trademark Management KG, D, eine 100 %-ige TG der X-AG übertragen (überwiegend wohl stneutral nach § 6 Abs 5 EStG). In einem zweiten Schritt hat die Marken KG im Jahr 3 ihre gesamten Aktivitäten nach Zug, CH, verlegt.

Prüfung (2. Stufe) "Zuordnung":

Es ist zu untersuchen, ob die immateriellen WG der Geschäftsleitungs-BetrSt im Inl oder der BetrSt in CH zuzuordnen sind.

 

Tz. 1907

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

 

Stliche Beurteilung in der Beratungspraxis:

Die Vergabe von Nutzungsrechten erfolgt ausschl durch die in Zug, CH, neu angestellten Mitarbeiter der Marken AG. Diese führen auch entspr Rechtsstreitigkeiten mit Fremdlizenznehmern und unberechtigten Nutzern. Nach der Rspr des BFH ist für die Frage der Zugehörigkeit der Rechte zur schweizerischen BetrSt zu prüfen, ob die entspr WG in einem funktionalen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, die in der BetrSt ausgeübt wird (s Wassermeyer, Anm 103 zu Art 12 MA). Ein funktionaler Zusammenhang ist insbes und offensichtlich dann gegeben, wenn wie vorliegend ein WG ausschl in einer BetrSt genutzt wird, in welcher abgesehen hiervon keine anderen Tätigkeiten ausgeübt werden. Da mit der Begründung der BetrSt in D kein Geschäftsbetrieb mehr unterhalten wird, ist das gesamte Vermögen der KG der BetrSt zuzuordnen. Die Überführung ist stneutral, da nach dem DBA die Anrechnungsmethode gilt (s Rn 2.6.1 der BetrSt-Verw-Grds).

Die Gestaltung hat Modellcharakter und erhebliche finanzielle Auswirkungen, da

im Inl Lizenzaufwendungen entstehen,
der Ertrag aber nur nach Anrechnung der schweizerischen St in D besteuert wird, und insbes
die GewSt für die Ausl-BetrSt entfällt.
 

Tz. 1908

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

 

Eigene Beurteilung:

Gegen die vorstehende Beurteilung bestehen erhebliche Bedenken. Der wirtsch Wert des Markennamens wird vorrangig durch die inl MG X-AG geschaffen, die zB erhebliche Werbeaufwendungen tätigt. Die Fremdlizenzverwertung tritt demgegenüber in den Hintergrund. Da es sich um ein einheitliches WG handelt, kann das immaterielle WG demzufolge nur dem Stammhaus zugeordnet werden. Der BetrSt ist nur ein Dienstleistungsentgelt zuzuordnen. Im Übrigen wäre nach der ges "Klarstellung" in § 4 Abs 1 S 3 EStG/§ 12 KStG idF des JStG 2010 eine Entstrickung bei der beantragten Zuordnung zur schweizerischen BetrSt vorzunehmen.

 

Tz. 1909

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

 

Abkommensrechtlich muss zuerst die Festlegung der Anwendung der bisherigen BetrSt-Grds oder AOA (§ 1 Abs 5 S 8 AStG) erfolgen. Unterstellt man, dass im Verhältnis zur CH der Escape möglich ist, bleibt es bei der bil-stlichen Zuordnung, dass der Markenname wohl ein einheitliches WG ist, das nur in einer (einzigen) Bil gedanklich enthalten sein kann. Insoweit greifen die Grundsätze der Einheitszuordnung in den BetrSt-Verw-Grds 1999 "Zentralfunktion des Stammhauses". Für die Nutzungsüberlassung gibt es nach derzeitigen Grundsätzen der DBA-BetrSt-Gewinnermittlung keine fiktive Lizenzweiterberechnung, sondern max eine Kostenverrechnung. National liegt aber eine fiktive Einnahme nach § 12 KStG vor.

 

Tz. 1910

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

 

Kommt man hingegen iR einer Unterstellung zur Anwendung des AOA, ist zu sehen, dass die ab 2013 geltende BetrSt-Gewinnabgrenzungs-VO (ausnahmsweise) eine Aufteilung von WG (Nutzung des Markennamens für eigene Produktionszwecke in D – für Labeling in der CH) zulässt. Problematisch ist auch die Bedeutung der Personalfunktion iS des § 1 Abs 5 AStG, da diese für eine ausschl Zuordnung zur BetrSt CH sprechen würde.

Folgefrage wäre dann, ob ein Dealing (Verrechnungspreiskorrektur) vorzunehmen wäre oder eine Entstrickung. Da vorrangig wegen der "Lückenfüllerfunktion des AStG" § 12 KStG zu prüfen ist, bleibt es bei obiger Beurteilung der vorrangigen Zuordnung zur inl BetrSt.

 

Tz. 1911–1999

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

vorläufig frei

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