Tz. 969

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Die Überlassung des Markenzeichens erfüllt das Tatbestandsmerkmal einer Geschäftsbeziehung nach § 1 Abs 5 AStG. Das FG hat hierbei zutreffend herausgearbeitet, dass zwar die bloße Überlassung eines Namens durch die dt MG an die polnische Gesellschaft eine nicht unter § 1 AStG fallende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung darstellt, die Nutzung eines geschützten Markennamens oder Markenzeichens hingegen zwischen verbundenen Unternehmen verrechenbar und damit Gegenstand schuldrechtlicher Vereinbarungen sein kann. Entscheidungserheblich ist, ob die mit der Einräumung verbundenen besonderen marktfähigen Schutzrechte geeignet sind, zur Absatzförderung beizutragen und ob der dem Logo zuzurechnende Wert selbst in Polen geschaffen wurde oder von der dt MG geschaffen wurde. Nicht von Bedeutung ist hierbei, ob die Verwendung des Markenzeichens tats zu einer Absatzsteigerung geführt hat, eine Eignung der Verwendung hierfür genügt. Dies dürfte im Regelfall zu bejahen sein, wenn das durch Forschung und Entwicklung das immaterielle WG schaffende Unternehmen bereits seit Jahren am Markt tätig ist und daher in der Branche bekannt ist. Dies entspricht der Grundsatzentscheidung des BFH (s Urt des BFH v 09.08.2000, BStBl II 2001, 140; s Tz 963).

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