Tz. 88i

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Mit der im sog BEPS – 1 – Gesetz vorgesehenen Regelung in § 1 AStG sollte eine klarstellende ges Regelung des Vorrangs (nur) des § 1 AStG erfolgen. In der Ges-Begr wurde insbes darauf verwiesen, dass das BVerfG in seinem Beschl zur Zulässigkeit eines Treaty overrides (s Urt des BVerfG v 15.12.2015, IWB 2016, 122) entschieden habe, dass der Gesetzgeber nicht am Erl eines Gesetzes gehindert ist, auch wenn dieses im Widerspruch zu bestehenden völkerrechtlichen Verträgen (zB DBA) steht.

Der BR forderte in seinem ergänzenden Antrag eine Ergänzung um ein ausdrückliches Treaty-override. In der Endfassung des verabschiedeten Gesetzes ist die Änderung nicht mehr enthalten. Anhaltspunkte für die Streichung ergeben sich ausschl aus dem Protokoll der 206. Sitzung des FZ des Dt BT v 01.12.2016, 2065: "Die Regelung des § 1 AStG haben wir nicht ins Gesetz aufgenommen. Danach sollten ausschl die dt ges Regelungen für die Auslegung des Fremdvergleichsmaßstabs nach Art 9 des OECD-MA maßgeblich sein. Damit ließ der Wortlaut darauf schließen, dass es sich um einen schlichten Treaty override handelt. Es bestand die Gefahr, dass bei unseren DBA-Vertragspartnern der Eindruck entsteht, D wolle sich einseitig vom internationalen Verständnis des Fremdvergleichsgrundsatzes abwenden. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, muss sich der Fremdvergleichsgrundsatz aber nach den jeweils aktuellsten internationalen Vereinbarungen richten."

Es bleibt abzuwarten, ob zB der BR in Ergänzung seines bisherigen Antrags die geplante Regelung nochmals in einem anderen Gesetzgebungsverfahren aufgreift.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge