Tz. 19

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Korrekturnormen unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich ihrer Tatbestandsvoraussetzungen bzw ihres Anwendungsbereichs sondern auch hinsichtlich der Rechtsfolgen. Während § 1 AStG wie auch die vGA nach § 8 Abs 3 KStG auf den Fremdvergleichspreis abstellen, ist bei einer Entnahme der Tw bzw bei § 12 KStG der gW anzuwenden.

Das Konkurrenzverhältnis wird insbes dann offensichtlich, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der sowohl den Tatbestand der grenzüberschreitenden verdeckten Einlage nach § 5 Abs 6, § 6 Abs 1 Nr 5 und Abs 6 iVm § 4 Abs 1 EStG als auch den Tatbestand des § 1 AStG erfüllt. Hier stehen sich die Rechtsfolge für die verdeckte Einlage, dh die Bewertung des einlagefähigen Vermögensvorteils mit dem Tw, und die Anwendung des § 1 AStG, dh Ansatz mit dem Fremdvergleichspreis, gegenüber. Der Tw gem § 10 S 2 BewG, § 6 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG wird durch den Betrag bestimmt, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens iRd Gesamtkaufpreises für das einzelne WG ansetzen würde, dh regelmäßig der Wiederbeschaffungspreis. Der Fremdvergleichspreis wird hingegen grds durch den Betrag bestimmt, den fremde Dritte unter sonst gleichen Umständen für den Vermögensvorteil vereinbaren würden. Der Vergleich der unterschiedlichen Rechtsfolgen zeigt, dass der Fremdvergleichspreis höher ist, weil er einen Gewinnaufschlag beinhaltet.

Oder anders ausgedrückt ist neben der Korrektur dem Grunde nach auch noch hinsichtlich der Korrektur der Höhe nach der Vorgabe des Fremdpreises nach § 1 Abs 1 AStG noch gegenüber zu stellen:

der Tw;
der gW nach § 11 BewG.

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