Tz. 171
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Regelung wurde zwar erst durch das URefG 2008 eingeführt und ist nach § 21 AStG erst ab 2008 anwendbar. Sie beruht aber auf dem vom BFH in ständiger Rspr entwickelten Prinzip des doppelten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (s BFH v 17.05.1995, BStBl II 1996, 204; v 06.12.1995, BStBl II 1996, 383; v 19.05.1998, BStBl II 1998, 689, und v 28.01.2004, BFH/NV 2004, 736). Damit soll der zwischen nahe stehenden Personen regelmäßig fehlende Interessengegensatz simuliert werden.
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