Fachbeiträge & Kommentare zu Außensteuergesetz

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 2.12 Nicht realisierte Regelungen – Vorrang des §1 AStG vor den Regelungen der DBAs

Entgegen dem Regierungsentwurf und der Aufforderung des Bundesrats zu einem weiteren treaty override wurde in der Endfassung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen nicht der ursprünglich geplante Vorrang des § 1 AStG vor den DBA Regelungen gesetzlich geregelt. Hinweis BFH-Rechts...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 13.4 Hinzurechnungsbesteuerung

Nach §§ 7 ff. AStG unterliegen die Einkünfte von ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d. KStG, die weder Sitz noch Geschäftsführung im Inland haben, der deutschen Besteuerung, wenn unbeschränkt steuerpflichtige Personen zu mehr als 50 % an ihnen beteiligt sind. Zweck dieser Vorschriften ist es, die Verlagerung von Einkünften in sog. ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 13.1 Verrechnungspreise

§ 1 AStG regelt in Ergänzung sonstiger Korrekturnormen des EStG und KStG, insbesondere der verdeckten Gewinnausschüttung und Entnahme die Korrektur von unüblichen Liefer- und Leistungskonditionen zwischen verbundenden Unternehmen. Anzusetzen ist der Fremdvergleichspreis. Es erfolgt eine außerbilanzmäßige Korrektur insbesondere von Nutzungsüberlassungen (z. B. fiktiver Zins, ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 13.2 Wegzugsbesteuerung/Vermögenszuwachsbesteuerung

Hält der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung ins Ausland wesentliche Beteiligungen an inländischen und ab 1.1.2006 auch ausländischen Kapitalgesellschaften in seinem Privatvermögen, ordnet § 6 AStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Besteuerung der darin enthaltenen stillen Reserven nach den Grundsätzen des § 17 EStG an (sog. Vermögenszuwachsbesteuerung). D...mehr

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Internationales Steuerrecht... / Zusammenfassung

Überblick Der Begriff des Internationalen Steuerrechts wird als übergeordnete Umschreibung der 4 Elemente des deutschen Steuerrechts bezeichnet, die sich mit grenzüberschreitenden Besteuerungssachverhalten beschäftigen. Es handelt sich um die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen; der nationalen Vorschriften mit Auslandsbezug; des Außensteuergesetzes; der Vorschriften des EU...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.3.2 Einschränkungen der Steuerfreistellung durch Aktivitätsklauseln

Aktivitätsklauseln sollen die Verlagerung von "privaten Einkünften" wie Kapitalanlageeinkünften in begünstigte, freigestellte gewerbliche Einkünfte verhindern. Diese Klausel findet sich daher fast nur im Verhältnis zu "Niedrigsteuerstaaten". Ca. 2/3 der deutschen DBA[1] enthalten Aktivitätsklauseln, die für Betriebsstätteneinkünfte, bewegliches und unbewegliches Vermögen diese...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 2.11.2.1 BFH-Rechtsprechung – Anlass der Gesetzesänderung

Der BFH hatte mit Urteil vom 11.3.2015[1] entschieden, der Hinzurechnungsbetrag i. S. des § 10 AStG rechne zum Gewinn nach § 7 GewStG, der insoweit auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfalle. Die Zwischeneinkünfte seien durch die Umqualifizierung im AStG beim Gesellschafter als Einkünfte aus einer Auslandsbetriebsstätte i. S. des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG anzuse...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 2.11.2.3 Gesetzliche Neuregelungen

Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrags Als Reaktion auf diese Rechtsprechung des BFH wurde die gewerbesteuerliche Erfassung der Hinzurechnungsbeträge i. S. des § 10 Abs. 1 AStG gesetzlich festgeschrieben: Die Hinzurechnungsbeträge gelten per gesetzlicher Definition als Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.[1] Da § 9 Nr. 3 GewStG nur den Gewerbe...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 7.3 Hinzurechnungsbesteuerung

Der deutsche Gesetzgeber ist aufgrund der grundsätzlich verbindlichen Vorgaben der ATAD-Richtlinie in der Reformierung der Hinzurechnungsbesteuerung nicht mehr frei. Eigentlich bereits bis zum 31.12.2018 sind die Vorgaben der Richtlinie umzusetzen und ab dem 1.1.2019 anzuwenden. Hierbei gilt die Besonderheit, dass die Richtlinie nach Art. 3 ein sogenanntes Mindestschutzniveau...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.4.2.5 Absicherung der Wegzugsbesteuerung

Art. 4 Abs. 4 DBA/Schweiz und vergleichbare Sonderregelungen in anderen DBA stellen die abkommensrechtliche Verbindung zum deutschen Außensteuergesetz – der Wegzugsbesteuerung – her. Die unbeschränkte Steuerpflicht muss zum Zeitpunkt des Wegzugs geendet haben; ansonsten ist Art. 4 Abs. 3 DBA/Schweiz einschlägig. Um die Voraussetzung der Wegzüglerregelung zu erfüllen, muss di...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 2.11.2.2 Der Nichtanwendungserlass

Diese Sichtweise widerspricht einerseits dem mit der Einführung der §§ 7 ff. AStG verfolgten gesetzgeberischen Willen und der hierauf fußenden seither praktizierten Handhabung der Finanzverwaltung. Andererseits verkennt das Urteil den Regelungsinhalt des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG. Nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.12.2015 [1] vertri...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 2.2.2 Gesetzgebung unbeachtlich des BFH-Musterverfahrens I R 92/12

Die gesetzliche Regelung des § 4i EStG greift erst mit Wirkung ab 2017. Jedoch ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung grenzüberschreitende douple dip-Fälle[1] bei Personengesellschaften bereits nach aktuellem Recht aufgreift. Im Revisionsverfahren I R 92/12 besteht aus Sicht der Finanzverwaltung u. a. die Gelegenheit, höchstrichterlich klären zu lassen, ob § 50d Abs. 10 ES...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.2 Prüfungsreihenfolge

Hieraus lassen sich folgende Grundsätze ableiten, die in den folgenden Abschnitten erläutert werden:mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 4.3 Eckwerte einer deutschen Lizenzschranke

Nachdem Österreich zum 1.3.2014 ein Abzugsverbot für Zins- und Lizenzzahlungen eingeführt hat, ist auch in Deutschland die Forderung auf eine vergleichbare Regelung aufgekommen[1]. Die österreichische Regelung sieht sowohl für Zins- als auch für Lizenzaufwendungen ein (vollständiges) Abzugsverbot vor, sofern die Vergütungen beim Empfänger nicht mindestens einer Körperschafts...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 7.2 Entstrickung und Verstrickung

Die bisherigen Regelungen und der Änderungsbedarf sind in den nachfolgendne Übersichten dargestellt:mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 3.1.6 Ergänzende Problematik der Gewinnzuweisung

Mit der Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs ist aber noch nicht entschieden, welche Gewinnanteile diesen durch Änderungen des Betriebsstätten-Artikels "neu" entstehenden Betriebsstätten zuzurechnen sein sollen. Am 4.7.2016 hat die OECD hierzu ein Diskussionspapier zur Gewinnzurechnung zu Betriebsstätten veröffentlicht. Die OECD empfiehlt – obwohl dieses Vorgehen bislang n...mehr

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Umsetzung von BEPS in Deuts... / 2.13 Auswirkungen der Rechtsprechungsänderung

Die Aufgabe der Rechtsprechung zur Sperrwirkung des Art. 9 OECD-MA gegenüber § 1 AStG betrifft m. E. nur diesen Aspekt, nicht jedoch andere Fälle einer Sperrwirkung. Es war und ist z. T. auch noch streitig, welches Verhältnis die (deutschen) Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung zu Art. 9 OECD-Musterabkommen haben. Beide Regelungen führen dazu, dass ein Fremdvergleich ...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage AESt / 2 Steueranrechnung

Die Steueranrechnung lässt sich in die folgenden Fälle unterteilen: direkte Anrechnung nach § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG bzw. nach DBA, fiktive direkte Anrechnung nach DBA, direkte Anrechnung nach dem InvStG, fiktive direkte Anrechnung nach dem UmwStG. Infolge der Internationalisierung des UmwStG ab Vz 2008 können sich bei Umwandlungsvorgängen fiktive anrechenbare ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.4 Anlage GK – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung. Für den Fall, dass im Jahr 2019 zwei Wirtschaftsjahre enden, müssen 2 Anlagen GK eingereicht werden. Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist ...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage AESt / 5.19 Zeilen 30

In dieser Zeile sind die ausländischen Steuern einzutragen, für die der ausschließliche Abzug nach § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 3 EStG erfolgt. Ein Antrag ist insoweit nicht erforderlich, da der Abzug von Amts wegen erfolgt. Der Abzug gem. § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 3 EStG erfolgt nur für die eigene wirtschaftliche Tätigkeit. Im Falle einer Organschaft hat ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.7.2 Hinzurechnungsbetrag (§ 12 AStG)

Rz. 26 Nachdem durch Wegfall des § 10 Abs. 5 AStG die DBA keine Sperrwirkung gegenüber dem AStG mehr entfalten, kann etwaigen Doppelbesteuerungen nur noch im Weg des nationalen Rechts begegnet werden. Die Voraussetzung hierfür hat der Gesetzgeber in § 12 AStG geschaffen, der auf die Vorschriften zur Anrechnung nach § 34c Abs. 1 und 2 EStG verweist.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.5.7 Organschaft und Hinzurechnung nach dem AStG

Rz. 22 Das Erfordernis der Personenidentität gilt nicht im Fall der Organschaft nach den §§ 14ff. KStG, da eine ausl. Steuer auf Einkünfte der Organgesellschaft beim Organträger berücksichtigt wird. Dies ergibt sich aus § 19 KStG, und, soweit die ausl. Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen ist, aus § 14 KStG, wonach das Einkommen der Organschaft dem Organträger ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.2.3 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 143 Soweit ein DBA die Besteuerung regelt, so geht dieses wegen § 2 AO vor. Dennoch kann § 34c Abs. 5 EStG auch bei Bestehen eines DBA anwendbar werden, da § 34c Abs. 6 EStG lediglich die Anwendbarkeit von § 34c Abs. 1 bis 3 EStG ausschließt, nicht aber von Abs. 5. Soweit allerdings das DBA die ausl. Einkünfte steuerfrei stellt, ist kein Raum für einen Erlass bzw. eine P...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 5.2.1 Voraussetzungen

Rz. 141 Der Erlass bzw. die Pauschalierung der deutschen ESt-Schuld setzt nach § 34c Abs. 5 EStG voraus: eine unbeschränkte Steuerpflicht; bei einer beschränkten Steuerpflicht gilt die Parallelvorschrift des § 50 Abs. 7 EStG; ausl. Einkünfte i. S. d. § 34d EStG; einen der beiden folgenden Gründe: Der Erlass oder die Pauschalierung ist aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 6.2.7.3 Eröffnung des Steuerabzugs bei Steuern aus einem anderen als dem Quellenstaat (§ 34c Abs. 6 S. 6)

Rz. 182 § 34c Abs. 6 S. 6 EStG wurde durch das Gesetz v. 22.12.1999[1] eingefügt. Diese Vorschrift stellt nach Auffassung des Gesetzgebers klar, dass der Abzug nach Abs. 3 vorzunehmen ist, wenn der andere DBA-Staat Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen. Zur Vermeidung von "Doppelanrechnungen" hat er allerdings den Anwendungsbereich – mit konstitutiver Wirku...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 2.2.1.2 Aufzuteilende inländische Einkommensteuer

Rz. 80 Die aufzuteilende deutsche ESt ist nach § 34c Abs. 1 S. 2 EStG die sich aus §§ 32a, 32b, 32c EStG (nur Vz 2007), §§ 34, 34a und 34b EStG ergebende ESt. Aufgeteilt wird daher die sich aus dem ESt-Tarif nach § 32a EStG ergebende ESt, eventuell nach Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG). Diese tarifliche ESt ist im Vz 2007 durch die Tarifbegrenzung f...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.5.2 Personengesellschaften

Rz. 12 Werden die ausl. Einkünfte von einer Personengesellschaft bezogen, sind die Gesellschafter anrechnungsberechtigt. Die Anrechnung von ausl. Steuer vollzieht sich auf der Ebene der Gesellschafter bei deren individueller Steuerfestsetzung. Der Betrag der anzurechnenden Steuer ist in die gesonderte Feststellung nach § 180 AO aufzunehmen und dort auf die Gesellschafter zu ...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2019 / 4.2 Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb (Zeile 33)

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wurde. Im Fall der Abwicklung einer GmbH ist der gesamte Abwicklungszeitraum der gewerbesteuerliche Gewinnermittlungszeitraum. Der für diesen Zeitraum ermittelte Gewinn ist ratierlich auf die ei...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2019 / 4.5.4 Teil des Gewerbeertrags, der auf Betriebsstätten im Ausland entfällt (Zeile 73)

Zu vermerken ist der, ggf. geschätzte, positive Teil des Gewerbeertrags, der auf eine nicht im Inland gelegene Betriebsstätte entfällt.[1] Die Weitervercharterung von Handelsschiffen führt beim Zweitvercharterer nur dann zur Fiktion einer ausländischen Betriebsstätte i. S. d. § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG, wenn dieser die Schiffe selbst ausgerüstet hat.[2] Die Kürzung für den Betr...mehr

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Feststellungserklärung 2019 / 6.6 Anlagen FE-AUS 1 und FE-AUS 2

Bei Besteuerungsgrundlagen mit Auslandsbezug werden die Anlagen FE-AUS 1 und FE-AUS 2 benötigt. Hiermit werden insbesondere die auf die Beteiligten entfallenden abzuziehenden oder anzurechnenden ausländischen Steuern [1] (Anlage FE-AUS 1) festgestellt, sowie steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende ausländische Einkünfte sowie Hinzurechnungsbeträge nach dem A...mehr

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Feststellungserklärung 2019 / 2.3 Anlage FG-AUS

Diese Anlage wird benötigt, sofern steuerpflichtige ausländische Einkünfte (Zeilen 3–16) bzw. nach DBA steuerfreie Betriebsstätteneinkünfte (Zeilen 17–23) vorliegen. Zur Ermittlung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–12, 14 AStG dienen die Zeilen 24–27. Die Zeilen 31–33 betreffen Familienstiftungen nach § 15 AStG und sich hieraus ergebende Einkünfte sowie anrechenbar...mehr

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Feststellungserklärung 2019 / 5.8 Weitere Angaben (Zeilen 26–28)

In den Zeilen 26 und 27 können weitere festzustellende Besteuerungsgrundlagen eingetragen werden, z. B. Gewinnzuschläge nach § 6b Abs. 7, 8, 10 EStG, außerordentliche Einkünfte nach § 34b EStG, Steuerabzugsbeträge nach §§ 48, 48c EStG, nach § 50c EStG nicht berücksichtigte Gewinnminderungen sowie Berichtigungsbeträge nach § 1 AStG, außerdem nicht ausgleichsfähige oder nicht ...mehr

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Feststellungserklärung 2019 / 2.2 Anlage FG

Die Anlage FG dient der Ermittlung der festzustellenden Einkünfte sowie sonstiger Besteuerungsgrundlagen. In den Zeilen 4–24 werden die laufenden Einkünfte, die sich nach den jeweiligen Gewinnermittlungen (Einnahme-Überschussrechnung oder Bestandsvergleich) ergeben, unter Berücksichtigung der Besonderheiten beim Teileinkünfteverfahren (Zeilen 5 und 6), bei Erträgen aus Investme...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Abkürzungs- und Literatur-Verzeichnis

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 4. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Rz. 87 Eine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht (§ 4 AStG) kommt ausschließlich im Hinblick auf die Person des Erblassers/Schenkers in Betracht. Die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers spielen hier keine Rolle. Erste Voraussetzung ist, dass der Erblasser/Schenker den Regelungen des § 2 AStG unterliegt. Er muss also in den letzten zehn Jahren vor seinem Wegzug a...mehr

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Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

Leitsatz 1. Sind die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 7 Abs. 1 AStG erfüllt, kommt der in § 7 Abs. 6 AStG enthaltenen Regelung über die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter keine selbständige Bedeutung mehr zu. 2. Wirtschaftlich zusammengehörende Tätigkeiten sind einheitlich unter § 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren (funktionale Betr...mehr

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Reform des Außensteuerrechts

Das BMF will mit dem am 10.12.2019 als Referentenentwurf veröffentlichten "Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie" die Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung, die Besteuerung hybride Gestaltungen sowie die Hinzurechnungsbesteuerung reformieren. Die Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD) der EU verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zur Anpassung insbesondere...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen: Verhältnis von § 1 Abs. 1 AStG zu § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

Leitsatz 1. Für das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 AStG kommt es seit der Neufassung durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz nicht mehr darauf an, ob die Darlehensnehmerin ihre unternehmerische Funktion mangels Eigenkapitalausstattung nicht erfüllen könnte. 2. Wird die Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG auf einen Zinsverzicht gegenüber einer aus...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 9.4 Andere einzelsteuerliche Haftungsregelungen

Rz. 40 Weitere Haftungstatbestände sind in § 20 Abs. 3, 5, 6 ErbStG, § 7 Abs. 1 u. 2 VersStG (Haftung des Versicherten), § 3 Abs. 2 BergmannsPrG, § 15 Abs. 3 VermBG, § 27 Abs. 5 KStG (Aussteller einer Bescheinigung), § 11 GrStG (persönliche Haftung), § 12 GrStG (Sachhaftung), § 5 Abs. 2 AStG (Haftung des Vermögens) enthalten. Eine Haftung sieht auch § 5 der Steuerdaten-Überm...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / a) Ergebnis der Sach- und Rechtsprüfung

Rz. 93 Nach der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. Rdn 34 ff.) und der mandatsbezogenen Rechtsprüfung (vgl. Rdn 52 ff.) obliegt dem Rechtsanwalt die weitere vertragliche Hauptpflicht (vgl. Rdn 5), seinen Auftraggeber – in den Grenzen des umfassenden oder eingeschränkten Mandats (vgl. Rdn 16 ff.) – über das Ergebnis der Prüfung der Sach- und Rechtslage zu unterrichte...mehr

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Deutschland / 4. Erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht (§ 4 AStG)

Rz. 229 Im Außensteuergesetz (AStG) ist bei Wegzug einer natürlichen Person, die in den letzten zehn Jahren vor ihrem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, für weitere zehn Jahre eine sog. erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht vorgesehen. Die Regelung hat allerdings regelmäßig erst dann Bedeutung, wenn der Fünfjahreszeitraum der erwe...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 4. Erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Rz. 81 In § 2 Außensteuergesetz (AStG) ist bei Wegzug einer natürlichen Person, die in den letzten zehn Jahren vor ihrem Wegzug als Deutsche mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, unter den dort genannten Voraussetzungen für weitere zehn Jahre eine sog. erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht vorgesehen. Im Rahmen dieser Besteuerung sind alle ...mehr

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Deutschland / 3. Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 225 Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht ist gegeben, wenn keiner der Beteiligten, also weder der Erblasser (bzw. Schenkende) noch der Erwerber, Inländer ist. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf das sog. Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG. Rz. 226 Inlandsvermögen sind die Vermögensgegenstände, die einen besonderen Inlandsbezug haben, z.B. Vermögen einer im I...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Sachliche Steuerpflicht (beschränkte Erbschaftsteuerpflicht)

Rz. 68 Gibt es keine persönlichen Anknüpfungsmerkmale für eine unbeschränkte Steuerpflicht, ist zu prüfen, ob sich aufgrund von sachlichen Anknüpfungsmerkmalen zumindest eine auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkte Steuerpflicht ergibt. Ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Erblassers oder der Begünstigten keine Besteuerung möglich, versuchen viele Staaten, z...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / e) Nachfolgeplanung

Rz. 64 Vorfrage für die Nachfolgeplanung ist, welche Anknüpfungsmerkmale für die Besteuerung im In- und Ausland gelten. Deutschland nutzt alle denkbaren Anknüpfungsmerkmale und knüpft an die persönlichen Verhältnisse sowohl des Erblassers als auch an die des Erwerbers an. Der Weltnachlass wird daher, soweit sich keine Einschränkungen aus einem DBA ergeben, in Deutschland imm...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / cc) Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Rz. 136 Eine Anrechnung kommt nur bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a) ErbStG) oder erweiterter unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b oder c) ErbStG) in Betracht. Rz. 137 Die Anrechnungsmethode gilt nicht bei beschränkter (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) oder erweitert beschränkter Erbschaftsteuerpflicht (§ 4 Ab...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 6. Nachfolgeplanung

Rz. 166 Bei der Nachfolgeplanung sollten – falls dies mit den Plänen des Erblassers (und der Bedachten) vereinbar ist – die unterschiedlichen Anknüpfungsmerkmale der Besteuerung berücksichtigt werden. So mag es im Einzelfall beispielsweise sinnvoll sein, rechtzeitig den deutschen Wohnsitz aufzugeben und in ein Land zu ziehen, wo es keine Erbschaftsteuer gibt. In diesem Fall ...mehr

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Liechtenstein / II. Erbrecht und Stiftungen

Rz. 16 In der Praxis stellt sich oftmals die Frage des Verhältnisses von Erbrecht und Begünstigung einer Stiftung.[18] Insbesondere fragt ein eingesetzter Testamentsvollstrecker bei angeordneter Testamentsvollstreckung nach dem korrekten Vorgehen, sofern der Erblasser Stifter und/oder Begünstigter einer Stiftung war. Die Antwort hierauf hängt erkennbar von der Frage ab, ob d...mehr