Die bisherigen Regelungen und der Änderungsbedarf sind in den nachfolgendne Übersichten dargestellt:

 
   
Norm Regelungsinhalt Norm Derzeitiger Regelungsinhalt Änderungsbedarf nach ATAD

§ 4 Abs. 1

S. 3 und 4
Fiktion einer Entnahme bei Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts; Nennung des Hauptanwendungsfalls mittels eines Regelbeispiels § 4g

Ausgleichspostenlösung; Verteilung der Steuer auf fünf Jahre.

Nur für unbeschränkt Steuerpflichtige. Nur für WG des Anlagevermögens, die in eine ausländische Betriebsstätte desselben Stpfl. im EU-/EWR-Bereich überführt werden. Unwiderruflicher Antrag.

Wechsel von der bilanziellen "Stundung" nach § 4g EStG auf eine "Zahlungsstundung"; Anwendung für alle Stpfl. und Wirtschaftsgüter.

Verzinsung und Sicherheitenleistung möglich.
§ 6 Abs. 3 Bei unentgeltlicher Übertragung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist der gemeine Wert anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven nicht sichergestellt ist. - Sofortbesteuerung

Keine unmittelbare Vorgabe durch die Richtlinie; da dort nur für KSt-Pflichtige Unternehmen vorgegeben;

Rechtsvereinheitlichung durch den deutschen Gesetzgeber wahrscheinlich
§ 16 Abs. 3S. 2 HS 2 Ansatz des gemeinen Werts i. R. d. Realteilung, sofern die Besteuerung der stillen Reserven nicht sichergestellt ist; entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 S. 4 - Sofortbesteuerung
§ 16 Abs. 3a Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Abs. 1 S. 4 gilt entsprechend § 36 Abs. 5

Stundungsregelung für die bei grenzüberschreitender Verlegung eines Betriebs/Teilbetriebs anfallende Steuer auf den Aufgabegewinn. Zinslose Stundung in fünf gleichen Jahresraten. Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe desSteuerbescheids zu entrichten.

Gilt nur für die ESt und KSt, nicht für die GewSt. Unterschiede zur Ausgleichspostenmethode nach §4g EStG:

§ 17 Abs. 5

i. V. m. § 15 Abs. 1a
Beschränkung oder Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Anteilsveräußerung durch Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft -

Grds. Sofortbesteuerung;

Ausnahme: Bei Sitzverlegung innerhalb der EU wird der spätere Veräußerungsgewinn ungeachtet der DBA besteuert.
 
AStG  
Norm Regelungsinhalt Norm Regelungsinhalt  
§ 6

Besteuerung des Vermögenszuwachses bei Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG bei Wohnsitzwechsel ins Ausland. Setzt keinen Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts voraus.

Erfasst nichtbeschränkt Steuerpflichtige (z. B. bei Wegfall des Besteuerungsrechts nach Art. 13 Abs. 4 OECD-MA wegen Unterschreitens der Grenze).

Erfasst nicht Anteile an Investmentfondsund Anteile i. S. d. §20 Abs. 2 Nr. 1 EStG Umgehung durch Übertragung auf unbeschr. stpfl. Stiftung?
§ 6 Abs. 5ff. Unbegrenzte zinslose Stundung ohne Sicherheitsleistung; jährliche Meldepflicht; Rückkehrregelung in § 6 Abs. 3 AStG bei nur vorübergehender Abwesenheit. ATAD: Erhebung von Stundungszinsen und Forderung einer Sicherheitsleistung zulässig.  
 
KStG  
Norm Regelungsinhalt Norm Regelungsinhalt Richtlinienvorgabe
§ 12 Abs. 1 Fiktion der Veräußerung beiAusschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts; Nennung des Hauptanwendungsfalls mittels eines Regelbeispiels § 4g EStG

Ausgleichspostenlösung; Verteilung der Steuer auf fünf Jahre.

Nur für unbeschränkt Steuerpflichtige. Nur für WG des Anlagevermögens, die in eine ausländische Betriebsstätte desselben Stpfl. im EU-/EWR-Bereich überführt werden. Keine Anwendung bei passiver Entstrickung. Unwiderruflicher Antrag. ATAD: Beendigung Zahlungsaufschub bei:

  • Insolvenz oder Abwicklung,
  • Verletzung von Zahlungsverpflichtungen.
Sofortige Einziehung der Steuer bei Beendigung des Zahlungsaufschubs.

Wechsel von der bilanziellen "Stundung" nach § 4g EStG auf eine "Zahlungsstundung"; Anwendung für alle Stpfl. und Wirtschaftsgüter.

Verzinsung und Sicherheitenleistung möglich.
§ 12 Abs. 2 Begünstigung nur von Verschmelzungen auf Gesellschaften desselben ausländischen Staates. Grenzüberschreitende Verschmelzungen vonbeschränkt Steuerpflichtigen, die nicht vom UmwStG erfasst werden, führen auch bei Erhalt des deutschen Besteuerungsrechts zur Aufdeckung der stillen Reserven - Sofortbesteuerung
§ 12 Abs. 3

Ansatz gemeiner Wert bei Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung,

  • die die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in der EU/EWR zur Folge hat oder
  • die nach dem DBA zur Ansässigkeit in einem Staat außerhalb der EU/EWRführt.
Regelung greift auch, wenn das deutsche Besteuerungsrecht nichtbeschränkt oderausgeschlossen wird.
- Sofortbesteuerung

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