In dieser Zeile sind die ausländischen Steuern einzutragen, für die der ausschließliche Abzug nach § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 3 EStG erfolgt. Ein Antrag ist insoweit nicht erforderlich, da der Abzug von Amts wegen erfolgt. Der Abzug gem. § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 3 EStG erfolgt nur für die eigene wirtschaftliche Tätigkeit. Im Falle einer Organschaft hat die Organgesellschaft den Abzug gem. § 26 Abs. 1 KStG i. V. m. § 34c EStG in der Anlage AESt der Organgesellschaft zu erfassen. Da nach Ansicht der Finanzverwaltung der Abzug bei dem Organträger erfolgen soll, ist der Betrag aus dieser Zeile in Zeile 21 der Anlage ZVE des Organträgers zu übertragen. Bei Personengesellschaften erfolgt der Abzug im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung; daher ist in diesen Fällen kein Eintrag in die Anlage AESt beim Mitunternehmer erforderlich.

Der Abzug betrifft ausländische Steuern, die nach § 26 Abs.1 KStG i. V. m. § 34c Abs.1 EStG nicht angerechnet werden können, da die Steuer

  • nicht der deutschen Körperschaftsteuer entspricht,
  • nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte (nach deutscher Auffassung) stammen, oder
  • nach deutscher Auffassung nicht auf ausländische, sondern auf inländische Einkünfte entfällt.

Fiktive ausländische Steuern sind nicht zu berücksichtigen, da sie nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können.

Der Abzug ist auch im Falle eines Hinzurechnungsbetrags gem. § 12 Abs. 3 AStG möglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge