Nach §§ 7 ff. AStG unterliegen die Einkünfte von ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d. KStG, die weder Sitz noch Geschäftsführung im Inland haben, der deutschen Besteuerung, wenn unbeschränkt steuerpflichtige Personen zu mehr als 50 % an ihnen beteiligt sind. Zweck dieser Vorschriften ist es, die Verlagerung von Einkünften in sog. Steueroasen-Länder und damit letztlich die Steuerflucht zu bekämpfen.

Nach § 8 AStG sind Einkünfte der ausländischen Gesellschaften (sog. Zwischengesellschaften) im Inland steuerpflichtig, die

  • in dem ausländischen Staat einer niedrigen Besteuerung unterliegen und
  • nicht aus aktiven Tätigkeiten i. S. d. § 8 Abs. 1 AStG stammen.

Eine niedrige Besteuerung ist gem. § 8 Abs. 3 AStG gegeben,

  • wenn die Einkünfte weder im Staat der Geschäftsleitung noch im Staat des Sitzes der Gesellschaft einer Ertragsteuerbelastung von 25 % oder mehr unterliegen oder
  • wenn Ertragsteuern von mindestens 25 % zwar rechtlich geschuldet, aber nicht erhoben

§ 8 AStG enthält einen Katalog sog. "aktiver Einkünfte", die die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung ausschließen. Dabei handelt es sich u. a. um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen, dem Betrieb von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, dem Handel, Dienstleistungen, Vermietung und Verpachtung sowie der Aufnahme und Ausleihe von Kapital (wobei jeweils Ausnahmen zu beachten sind).

Die deutsche Besteuerung erfasst die "passiven Einkünfte" gem. § 7 Abs. 1 AStG bei dem unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter mit dem Teil, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der ausländischen Gesellschaft entfällt (Hinzurechnungsbesteuerung). Es erfolgt dem Grunde nach eine fiktive Dividendenbesteuerung ("Besteuerung des ausschüttbaren Gewinns der ausländischen Körperschaft"), ohne dass die Vergünstigungen des § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG greifen.

Darüber hinaus bestehen noch Sondervorschriften bei der Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter (§ 7 Abs. 6 AStG).

Für EU-Gesellschaften besteht die Möglichkeit einer Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung, wenn die aktive Wirtschaftstätigkeit nachgewiesen wird.

Hinweis/Ausblick:

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) sieht eine umfassende Reform der Hinzurechnungsbesteuerung vor.

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