Rz. 22

Das Erfordernis der Personenidentität gilt nicht im Fall der Organschaft nach den §§ 14ff. KStG, da eine ausl. Steuer auf Einkünfte der Organgesellschaft beim Organträger berücksichtigt wird. Dies ergibt sich aus § 19 KStG, und, soweit die ausl. Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen ist, aus § 14 KStG, wonach das Einkommen der Organschaft dem Organträger zuzurechnen ist.

 

Rz. 23

Auch bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG gilt das Prinzip der Personenidentität nicht.

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