Hieraus lassen sich folgende Grundsätze ableiten, die in den folgenden Abschnitten erläutert werden:

 
Prüfungsschritt Grundsatz Erläuterung in Abschnitt
1

Es gilt für Steuerinländer das Welteinkommensprinzip. Sämtliche ausländische Einkünfte sind zu erfassen.

In den Fällen einer längeren Auslandstätigkeit ist zu prüfen, ob überhaupt noch die unbeschränkte Steuerpflicht besteht.
3
     
2

Wird das Besteuerungsrecht durch ein DBA eingeschränkt?

  • Besteht ein DBA?
  • Gilt es sachlich (sachlicher Geltungsbereich)?
  • Gilt es räumlich?
  • Gilt es persönlich?

4

4.1

4.2

4.3

4.4
3

Die Prüfung des Zuweisungsartikels (Art. 621 OECD-MA)

  • Prüfung der Einkunftsart nach deutschem Steuerrecht?
  • Folgt das DBA dieser Qualifizierung?
  • In welchem Umfang hat der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht?
5
4

Prüfung der Einkunftsermittlung

  • Welche Anpassungen zur ausländischen Einkunftsermittlung erfordert das deutsche Steuerrecht?
  • Welche Grundsätze gelten für die Währungsumrechnung?
6
5

Prüfung des Methodenartikels

Vermeidet der Wohnsitzstaat Deutschland die Doppelbesteuerung durch

  • Steuerfreistellung oder
  • Steueranrechnung?
7
6

Prüfung der Besonderheiten des deutschen Steuerrechts

  • Bei Auslandsverlusten: Schließt § 2a EStG deren Berücksichtigung aus?
  • Ist bei nach DBA steuerfreien Einkünften der Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen?
  • Ist es günstiger, an Stelle der unmittelbaren Steueranrechnung nach § 34 c Abs. 6 EStG, den Abzug der ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 2 als Betriebsausgabe oder Werbungskosten zu beantragen?
  • Sind wegen der Steuerfreiheit der Erträge Aufwendungen nicht abzugsfähig (§ 3c EStG, § 8b Abs. 5 KStG)?
Erläutert im Rahmen der betroffenen Einkünfte
7

Ist ergänzend zum DBA das AStG zu prüfen?

Dies empfiehlt sich in folgenden Fallkonstellationen:

  • Auswanderung (Wegzugsbesteuerung)
  • Einbringung einer wesentlichen Beteiligung in ein ausländisches Unternehmen (Wegzugsbesteuerung)
  • unangemessene Preisgestaltung zwischen verbundenen Unternehmen (Verrechnungspreise)
  • Der Sachverhalt betrifft eine Kapitalgesellschaft in einem Niedrigsteuerland, die nicht ausschüttet (Hinzurechnungsbesteuerung).
Teil AStG

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