Tz. 138
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
§ 1 AStG gilt für Eink jeder Art, wenn sie im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen gemindert worden sind. Berichtigt werden können insbes
• | Eink gew Unternehmen, die mit ihnen nahestehenden Unternehmen oder Privatpersonen in grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen stehen; |
• | Eink aus selbst Arbeit aus grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen (Bsp: Ein freiberuflicher Erfinder räumt einem ihm nahestehenden Unternehmen im Ausl eine Patentlizenz ein). |
Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen von Grundtätigkeiten (nur L + F, Gew, selbst Arbeit, V + V).
Tz. 139
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die von der Fin-Verw urspr im Einf-Erl zum AStG vertretene Auff, dass § 1 AStG auch auf Eink aus KapV anzuwenden ist, wurde vom BFH ausdrücklich (s Urt des BFH v 05.12.1990, BStBl II 1991, 287) abgelehnt (vgl auch Neufassung des § 1 Abs 5 AStG, die die Eink aus KapV nicht berührt).
Beispiel:
Der inl AE A gewährt aus seinem PV der in den NL ansässigen Gesellschaft B, an der er wes beteiligt ist, ein Darlehen zu 2 % Zinssatz. Marktüblich wären 8 %.
Unabhängig, ob B Eink aus Gew oder aus V + V hat, handelt es sich bei ihr um Grundgeschäfte.
Da die Voraussetzung "Geschäftsbeziehungen" nicht ausschl aus der Sicht des inl Stpfl A, sondern genauso aus der Sicht der nahe stehenden Gesellschaft B gesehen wird, sind die Voraussetzungen des § 1 AStG erfüllt.
Tz. 140
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
vorläufig frei
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