Tz. 138

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

§ 1 AStG gilt für Eink jeder Art, wenn sie im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen gemindert worden sind. Berichtigt werden können insbes

Eink gew Unternehmen, die mit ihnen nahestehenden Unternehmen oder Privatpersonen in grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen stehen;
Eink aus selbst Arbeit aus grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen (Bsp: Ein freiberuflicher Erfinder räumt einem ihm nahestehenden Unternehmen im Ausl eine Patentlizenz ein).

Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen von Grundtätigkeiten (nur L + F, Gew, selbst Arbeit, V + V).

 

Tz. 139

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die von der Fin-Verw urspr im Einf-Erl zum AStG vertretene Auff, dass § 1 AStG auch auf Eink aus KapV anzuwenden ist, wurde vom BFH ausdrücklich (s Urt des BFH v 05.12.1990, BStBl II 1991, 287) abgelehnt (vgl auch Neufassung des § 1 Abs 5 AStG, die die Eink aus KapV nicht berührt).

 

Beispiel:

Der inl AE A gewährt aus seinem PV der in den NL ansässigen Gesellschaft B, an der er wes beteiligt ist, ein Darlehen zu 2 % Zinssatz. Marktüblich wären 8 %.

Unabhängig, ob B Eink aus Gew oder aus V + V hat, handelt es sich bei ihr um Grundgeschäfte.

Da die Voraussetzung "Geschäftsbeziehungen" nicht ausschl aus der Sicht des inl Stpfl A, sondern genauso aus der Sicht der nahe stehenden Gesellschaft B gesehen wird, sind die Voraussetzungen des § 1 AStG erfüllt.

 

Tz. 140

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

vorläufig frei

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