Tz. 539
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Zusätzlich zur Frage, ob überhaupt eine Funktion iS des § 1 Abs 3 AStG vorliegt, stellt sich in der Praxis das Problem, ab welcher betrieblichen Stufe keine (stlich relevante) Funktionsverlagerung mehr vorliegt bzw bis zu welchem Grad der Verlagerung von Aktivitäten Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.
Beispiel:
IRe interbetrieblichen Kostenaufteilung zwischen einem inl Produktionsmutterunternehmen und seiner ausl Vertriebstochter werden folgende Funktionen bzw Kostenstellen festgestellt:
Funktion | Untersuchung der "Ansiedlung" (direkte Funktionszuordnung oder wirtschaftliche Kostentragung) | ||
Hersteller | Vertrieb | ||
direkt | Indirekt über Kostentragung | ||
Forschung und Entwicklung | |||
Design | |||
Marktforschung | |||
Marketingkonzepte | |||
Warenzeichen, -schutz | |||
Werbung, Messen | |||
Produktzulassung, Lizenzen | |||
ProduktEinf | |||
Transport, Versicherung im Inl | |||
Verpackung | |||
Lagerhaltung | |||
Transport zum Kunden, Versicherung | |||
Preiskampf (Konkurrenz beim Abs) | |||
Preisverfall beim Abs | |||
Garantie und Kulanz | |||
Verzögerungsrisiken | |||
Währungssicherung |
Wenn nun unterstellt im Jahr 01 zB die Marktforschung beim Produzenten im Inl, im Jahr 2 wegen der Nähe zum Markt hingegen bei der Vertriebsgesellschaft im Ausl angesiedelt war, stellt sich die Frage, ob infolge dieser Umstrukturierung eine Funktionsverlagerung nach § 1 Abs 3 AStG vorliegt, die entgeltlich nach dem Transferpreissystem abzurechnen wäre.
Tz. 540
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Bei derartigen Nebenfunktionen ist vorab zu prüfen, ob überhaupt ein Fall der "eigentlichen" Funktionsverlagerung (Funktionsverlagerung ieS)vorliegt.
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