Tz. 539

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Zusätzlich zur Frage, ob überhaupt eine Funktion iS des § 1 Abs 3 AStG vorliegt, stellt sich in der Praxis das Problem, ab welcher betrieblichen Stufe keine (stlich relevante) Funktionsverlagerung mehr vorliegt bzw bis zu welchem Grad der Verlagerung von Aktivitäten Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.

 

Beispiel:

IRe interbetrieblichen Kostenaufteilung zwischen einem inl Produktionsmutterunternehmen und seiner ausl Vertriebstochter werden folgende Funktionen bzw Kostenstellen festgestellt:

 
Funktion Untersuchung der "Ansiedlung" (direkte Funktionszuordnung oder wirtschaftliche Kostentragung)
  Hersteller Vertrieb
    direkt Indirekt über Kostentragung
Forschung und Entwicklung      
Design      
Marktforschung      
Marketingkonzepte      
Warenzeichen, -schutz      
Werbung, Messen      
Produktzulassung, Lizenzen      
ProduktEinf      
Transport, Versicherung im Inl      
Verpackung      
Lagerhaltung      
Transport zum Kunden, Versicherung      
Preiskampf (Konkurrenz beim Abs)      
Preisverfall beim Abs      
Garantie und Kulanz      
Verzögerungsrisiken      
Währungssicherung      

Wenn nun unterstellt im Jahr 01 zB die Marktforschung beim Produzenten im Inl, im Jahr 2 wegen der Nähe zum Markt hingegen bei der Vertriebsgesellschaft im Ausl angesiedelt war, stellt sich die Frage, ob infolge dieser Umstrukturierung eine Funktionsverlagerung nach § 1 Abs 3 AStG vorliegt, die entgeltlich nach dem Transferpreissystem abzurechnen wäre.

 

Tz. 540

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Bei derartigen Nebenfunktionen ist vorab zu prüfen, ob überhaupt ein Fall der "eigentlichen" Funktionsverlagerung (Funktionsverlagerung ieS)vorliegt.

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