Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Allgemeines

Rz. 190 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Grundlage für die Verwirklichung des Haftungsanspruchs ist (außer in den Fällen des § 42d Abs 4 EStG; > Rz 227 ff) ein schriftlicher Haftungsbescheid (§ 191 Abs 1, § 218 Abs 1 AO). Mit diesem Bescheid werden Ansprüche gegen den Haftungsschuldner festgesetzt, die sich daraus ergeben, dass er den Haftungstatbestand erfüllt (> Rz 33 ff, > Rz 1...mehr

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FF 02/2026, Vaterschaftsanf... / a) Ergänzungsvorschläge im Bereich der Vaterschaftsanerkennung

Zunächst ist zu begrüßen, dass für eine Anerkennung nun auch stets die Zustimmung des Kindes erforderlich sein soll,[55] § 1595 Abs. 2 BGB-E. Dies stellt eine erhebliche Stärkung der Kinderrechte dar und ist vor dem Hintergrund von Art. 12 UN-KRK (Beachtlichkeit des Kindeswillens) zu befürworten.[56] Der Zustimmung des Kindes bedarf es bislang nur, wenn der Mutter insoweit d...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 2. Rechtsbehelfe des Arbeitgebers

Rz. 240 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Der ArbG kann im Rechtsbehelfsverfahren (> Rechtsbehelfe) einwenden, er hafte nicht, weil kein Dienstverhältnis und damit kein stpfl > Arbeitslohn gegeben sei, oder der LSt-Abzug sei zutreffend unterlassen worden, weil der Arbeitslohn etwa nach §§ 3 und 3b EStG steuerfrei auszuzahlen oder seine Inanspruchnahme als Haftender ermessensfehlerh...mehr

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FF 02/2026, Vaterschaftsanf... / 1. "Wettlauf um die Vaterschaft"

Bei einem "Wettlauf um die Vaterschaft" geht es darum, den genetischen, nicht rechtlichen Vater aus der rechtlichen Elternstellung herauszuhalten. Die Motive dafür können mannigfach sein. Die Bemühungen des genetischen Vaters zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung[11] werden zu diesem Zweck v.a. dadurch torpediert, dass die Mutter ihre notwendige Zustimmung zur Vatersch...mehr

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FF 02/2026, Vaterschaftsanf... / III. Zusammenfassende Schlussbetrachtung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der gegenwärtige RegE teils positive, aber auch zahlreiche problematische Regelungen enthält, die überarbeitet werden müssen. Zu befürworten ist, dass sich der Entwurf neben dem "Wettlauf um die Vaterschaft" auch weiteren Reformaspekten annehmen und beispielsweise mit dem Zustimmungserfordernis des Kindes zur Vaterschaftsanerkennun...mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / bb) Grenzen der Verschuldenshaftung

Rz. 160 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Hat der gesetzliche Vertreter usw (> Rz 155) die Löhne im Vertrauen darauf ungekürzt ausgezahlt, er könne Steuerrückstände nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten ausgleichen, so ist er damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen. Ist jedoch erst zwischen den Zeitpunkten der Lohnzahlung und der Fälligkeit der Steuerabzüge eine unvorhe...mehr

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ZErb 02/2026, Zum Anspruch ... / 1. Haftung nach Bereicherungsrecht

Man hätte regeln können: Der Beschenke haftet auf Geld, soweit er nicht entreichert ist. Die grundsätzliche Erwägung des historischen Gesetzgebers indessen ging, dogmatisch konsequent, dahin Zitat "(…) daß in dieser Beziehung zwischen dem Anspruche gegen den Erben und dem gegen den Beschenkten unterschieden werden müsse, der erstere karakterisire sich als einfache Erhöhung des...mehr

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zfs 02/2026, Beschlussverfa... / 2 Aus den Gründen:

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. a) Allerdings ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG bei der hier verhängten Geldbuße lediglich "gegen das Urteil" zulässig, "wenn sie zugelassen wird (§ 80)". Nach dieser unmissverständlichen Formulierung ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur gegen Urteile möglich. Gegen nach § 72 OWiG erlassene Beschlüsse ist eine Zula...mehr

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FF 02/2026, Vaterschaftsanf... / 3. Vorgaben des BVerfG für eine Neuregelung

Bei der Neuregelung hat der Gesetzgeber die vorstehenden Kriterien zu berücksichtigen, um eine verfassungsgemäße Ausgestaltung des Elternrechts des genetischen Vaters umzusetzen. Es ist somit ein gesetzlicher Rahmen zu schaffen, der die Berücksichtigung der Bemühungen des genetischen Vaters und das (vormalige) Bestehen einer eigenen sozial-familiären Beziehung zum Kind ermög...mehr

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FF 02/2026, Vaterschaftsanf... / dd) Bestehen einer sozial-familiären Beziehung, § 1600 Abs. 5 BGB-E

Auch mit Blick auf das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung sieht der RegE Modifikationen vor. § 1600 Abs. 5 BGB-E bestimmt, dass eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 oder 4 des Entwurfs besteht, wenn der Mann für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt hiernach in der Regel vor, wenn der Mann mit dem Kind lä...mehr

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ZErb 02/2026, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Kostentabelle für Notare – Bäuerle Tabelle – 36. Aufl. 2025 Nomos, ISBN 978-3-7560-0827-8, 34,90 EUR Die Bäuerle-Tabelle gehört auch in ihrer 36. Au...mehr

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FF 02/2026, Wirkung einer b... / 1 Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Der Antragsteller ist Hauptpächter einer Kleingartenparzelle auf dem Vereinsgelände eines Gartenvereins. Er nimmt den Antragsgegner, den ehemaligen Pächter einer anderen Parzelle auf dem Gelände des Gartenvereins, auf Unterlassung in Gestalt von Betretungs- und Näherungsverboten in Anspruch. [2] Am 19.2.2021 verschaffte sich der Antragsgegner unbefugten Zutritt...mehr

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Beschlussklage: Anfechtungs... / 2 Normenkette

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Beschlussklage: Anfechtungs... / 6 Entscheidung

AG Wiesbaden, Urteil v. 22.7.2025, 915 C 3064/24mehr

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Beschlussklage: Anfechtungs... / 1 Leitsatz

Die Zustellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der mit einer Beschlussanfechtungsklage in einem Schriftsatz verbunden ist, wahrt nicht die Anfechtungsfrist, wenn die Übersendung des Schriftsatzes nicht von einem Zustellungswillen bezüglich der Anfechtungsklage getragen wird.mehr

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Gebührenstreitwert: Mehrere... / 4 Die Entscheidung

Die Beschwerde hat Erfolg! Der Streitwert für das Berufungsverfahren betrage 41.255 EUR. Bei der Anfechtung mehrerer Beschlüsse in einem Verfahren liege eine objektive Klagehäufung i. S. v. § 39 GKG vor. Jede Anfechtung eines gesonderten Beschlusses stelle einen eigenen Streitgegenstand dar. Der Wert jedes Streitgegenstands sei nach § 49 GKG zu bemessen. Die einzelnen Werte ...mehr

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Beschlussklage: Anfechtungs... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer fassen in ihrer Versammlung am 6.8.2024 Beschlüsse. Am 6.9.2024 geht bei Gericht ein Schriftsatz von Wohnungseigentümer K ein. Es heißt dort: "Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Durchführung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung" (die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hatte diesen Schriftsatz durch K vorab p...mehr

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Beschlussklage: Anfechtungs... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsfrist gewahrt hat. Anfechtungsfrist Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die Klagefrist wird durch Erhebung einer ordnungsmäßigen und wirksamen Anfechtungsklage gewa...mehr

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Beschlussklage: Anfechtungs... / 4 Die Entscheidung

Das AG meint, K habe die Klagefrist nicht gewahrt! § 45 Satz 1 Fall 1 WEG knüpfe an die Klageerhebung an. Es komme nach § 253 Abs. 1 ZPO also auf die Zustellung der Klage an. Die Klage sei noch nicht am 9.9.2024 zugestellt worden. Denn das Gericht habe für die Klage keine Zustellungsabsicht besessen. Die Zustellungsabsicht sei aber Voraussetzung für eine Zustellung. Die Zust...mehr

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Gebührenstreitwert: Mehrere... / 1 Leitsatz

Streitgegenstand einer Beschlussklage ist ein konkreter Beschluss. Richtet sich eine Klage gegen mehrere Beschlüsse, liegt ein Fall der objektiven Klagehäufung vor. Bei der Bemessung des Streitwerts sind die Streitwerte für die Anfechtungen der Beschlüsse dann nach § 39 GKG zusammenzurechnen. Die in § 49 Satz 2 GKG aus dem Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und d...mehr

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Gebührenstreitwert: Mehrere... / 5 Hinweis

Problemüberblick Der Gebührenstreitwert darf den Verkehrswert des Wohnungseigentums nicht übersteigen. Im Fall geht es vor allem um die Frage, ob der Wert für jeden Beschluss oder für alle gemeinsam gilt. Bemessung Das OLG meint, die Obergrenze gelte für jede Anfechtung eines gesonderten Beschlusses und nicht insgesamt für mehrere in einer Klage verbundene Anfechtungen. Dem ist...mehr

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Veräußerungsbeschränkung: W... / 4 Die Entscheidung

Das AG gibt der Klage statt! Die Klage sei zulässig. K sei als potenzieller Erwerber des Wohnungseigentums X aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft berechtigt, die Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage geltend zu machen. Die Klage sei auch begründet. Der Beschluss widerspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe kein...mehr

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Haftung der Wohnungseigentümer / 5.1.3 Mehrhausanlage

Haben die Wohnungseigentümer in einer geregelten Mehrhausanlage Beschlusskompetenzen für Angelegenheiten, die nur ihr Haus betreffen und sind sie entsprechend auch zur exklusiven Kostentragung verpflichtet, können sie grundsätzlich auch über Erhaltungsmaßnahmen betreffend ihr Haus beschließen. Da derartige Untergemeinschaften aber nicht rechtsfähig sind, muss die Maßnahme na...mehr

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Haftung der Gemeinschaft de... / 1.2.1 Grundsätze

Für Pflichtverletzungen ihres Organs haftet die GdWE entsprechend § 31 BGB. Infolge einer Pflichtverletzung des Verwalters geschädigte Wohnungseigentümer haben keinen unmittelbaren Schadensersatzanspruch mehr gegen den Verwalter aus dem Verwaltervertrag. Seit Inkrafttreten des WEMoG entfaltet dieser keine Schutzwirkung mehr für die Wohnungseigentümer.[1] Praxisrelevante Haftu...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Öffnungsklausel / 3.3.4 Eintragung von Altbeschlüssen

§ 48 Abs. 1 Satz 1 WEG ordnet an, dass für die Wirkung gegen Sonderrechtsnachfolger grundsätzlich auch die Eintragung solcher Beschlüsse notwendig ist, die vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt worden sind. Es bedarf also zur Wirkung gegen Rechtsnachfolger von Wohnungseigentümern auch der Eintragung von Altbeschlüssen a...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Verstöße

Rn. 44 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Vgl. dazu bereits HdR-E, AktG § 171, Rn. 41f.; darüber hinaus kommt eine Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses in Bezug auf AR-Mitglieder in Betracht, wenn eine Verletzung von relevanten Berichtspflichten vorliegt (vgl. MünchKomm. AktG (2024), § 171, Rn. 249, m. w. N.). In Betracht kann auch eine Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Verhältnis zur Anfechtungsklage nach § 257 AktG

Rn. 128 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Mit der Anfechtungsklage nach § 257 Abs. 1 AktG können Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Feststellung des JA gerügt werden. Die Anfechtung kann hingegen nicht auf inhaltliche Mängel des JA gestützt werden (vgl. § 257 Abs. 1 Satz 2 AktG). Eine Anfechtung wegen Unterbewertung oder Mängeln des Anhangs kommt somit nicht in Betracht. Übers...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Einstellung in Gewinnrücklagen (Satz 2 Nr. 2)

Rn. 14 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Aufgrund des Gewinnverwendungsvorschlags können, neben der i. R.d. Feststellung des JA durch die Verwaltung (Vorstand und AR) vorgenommenen Einstellung in die Gewinnrücklagen (vgl. § 58 Abs. 2 AktG und § 268 Abs. 1), durch die HV gemäß § 58 Abs. 3 AktG weitere Gewinnrücklagen gebildet werden (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 24f.). Es geht hi...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Erwerbszweck

Rn. 70 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Nach dem Wortlaut des Gesetzes liegt die Bestimmung des Zwecks grds. im freien Ermessen der Geschäftsführung. Seit Inkrafttreten der Vorschrift sind jedoch Stimmen laut geworden, die für eine Beschränkung dieses Ermessens plädieren und die Festlegung der Erwerbszwecke im HV-Beschluss fordern (vgl. Bosse, NZG 2000, S. 923f.; Bosse, NZG 2000, S...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Änderung festgestellter Jahresabschlüsse

Rn. 9 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Zulässigkeit von Änderungen des festgestellten JA ist umstritten. Hierbei sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Bei Fehlen eines wirksamen Beschlussakts oder im Fall der Nichtigkeit des festgestellten JA liegt keine Änderung, sondern eine erstmalige (wirksame) Feststellung des JA vor. Diese ist (selbstverständlich) zuläss...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Entstehungsgeschichte und Konzeption des § 258 AktG

Rn. 10 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Das Recht der Sonderprüfung gemäß den §§ 258ff. AktG wurde i. R.d. Neufassung des Aktienrechts im Jahre 1965 erstmals in das AktG eingefügt, um die Durchsetzung der mit der Reform des Aktienrechts verfolgten Zielsetzungen sicherzustellen. Welchen Interessen das neue AktG gerecht werden sollte, war zunächst umstritten. Insbesondere musste ents...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Regelungszwecke

Rn. 15 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Als Regelungszwecke des Sonderprüfungsverfahrens nach den §§ 258ff. AktG sind drei Ansatzpunkte zu nennen. So dient das Verfahren der Durchsetzung von Bewertungsvorschriften, soweit sie eine Unterbewertung verbieten. Ferner dient das Sonderprüfungsrecht dazu, die organschaftliche Zuständigkeit der HV, über die Verwendung des Jahresüberschusse...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Wirksamkeit eines dinglichen Rechtsgeschäfts

Rn. 107 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Wirksamkeit eines dinglichen Erfüllungsgeschäfts, also die Übereignung nach den §§ 929ff. BGB bzw. die Abtretung nach den §§ 398ff., 413 BGB, wird durch die Unzulässigkeit des Erwerbs nach § 71 Abs. 1f. AktG nicht berührt, die AG/KGaA/SE ist – sofern nicht andere Umstände die Nichtigkeit des Erwerbs begründen – Inhaberin der Mitgliedscha...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Informationspflichten (§ 175 Abs. 2 AktG)

Rn. 8 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Aufgrund des unantastbaren und allg. Mitgliedschaftsrechts steht jedem abstimmungsberechtigten Aktionär das Recht auf umfassende Information(en) zu. Für den Umfang und Rahmen des Informationsrechts ist § 131 AktG zu beachten. Im vorliegenden Zusammenhang sind die Auslegungspflicht und das Recht auf Abschriften von Vorlagen zentrale Ausformunge...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / H. Verstöße

Rn. 39 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Werden im Vergütungsbericht fehlerhafte Angaben gemacht oder unterbleibt die Erstellung solch eines Berichts ganz, so ist ein darauf beruhender Beschluss der HV nicht anfechtbar (vgl. § 120a Abs. 1 Satz 3 AktG). Der Beschluss kann auch nicht mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden (vgl. Hüffer-AktG (2025), § 120a, Rn. 6, m. w. N.). Ind...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Weitere Einstellungen im Gewinnverwendungsbeschluss (§ 58 Abs. 3 AktG)

Rn. 24 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die HV ist im Fall des § 172 Satz 1 AktG gemäß § 174 Abs. 1 AktG an den festgestellten JA gebunden und kann nur i. R.d. Gewinnverwendungsbeschlusses weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Im Fall einer entsprechenden Satzungsermächtigung kann durch die HV auch anders als durch Einstellung in Gewinnrücklagen b...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeine Erläuterungspflicht des Vorstands

Rn. 4 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Nach § 176 Abs. 1 Satz 2 AktG soll zu Beginn der Verhandlungen der Vorstand seine Vorlagen erläutern. Verpflichtet ist der Vorstand als Organ, so dass bei Uneinigkeit über den Inhalt der Erläuterungen eine Beschlussfassung nach § 77 Abs. 1 AktG ggf. herbeigeführt werden muss. Die mündlichen Erläuterungen haben im Zweifel durch den Vorsitzenden...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Regelungszusammenhang

Rn. 1 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Möglichkeit der Herbeiführung einer Sonderprüfung ist als Minderheitenrecht (vgl. § 258 Abs. 2 AktG) ausgestaltet (vgl. ebenso Frey, WPg 1966, S. 633; Kupsch, WPg 1989, S. 517 (518); Voss, in: FS Münstermann (1969), S. 445 (446)). Die jeweils erforderlichen Quoten für die Ausübung von diesen Minderheitenrechten sind seit dem Gesetz zur Unt...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. "Rechtsgeschäft"

Rn. 40 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der Begriff "Rechtsgeschäft" bezeichnet im Zivilrecht eine auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete Willenserklärung, an die die Rechtsordnung den Eintritt des in ihr bezeichneten Erfolgs knüpft. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 312 Abs. 1 Satz 3 AktG, wonach bei Rechtsgeschäften Leistung und Gegenleistung angegeben werden müssen, wurde teilweis...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Antragsfrist (§ 258 Abs. 2 Satz 1f. AktG)

Rn. 82 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers muss innerhalb eines Monats nach der HV über den JA gestellt werden. Fristauslösend ist die HV, die den von Vorstand und AR festgestellten JA entgegennimmt (vgl. § 175 AktG) oder die – soweit nach § 173 Abs. 1 AktG verfahren wird – den JA selbst feststellt (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 29; KK-...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Jahresabrechnung / 7 Anfechtung des Einforderungsbeschlusses

Ist der Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG über die Einforderung der auf Grundlage der Jahresabrechnung festgelegten Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge angefochten, entbindet diese Tatsache den anfechtenden Wohnungseigentümer und freilich auch die anderen nicht von ihren Zahlungspflichten. Etwaige Nachschüsse sind also auch dann zur Zahlung fällig, wenn der Beschluss ange...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Wirtschaftsplan / 8 Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses

Im Hinblick auf die Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses der gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auf Grundlage des Wirtschaftsplans festgesetzen Vorschüsse, muss man sich zunächst vor Augen führen, dass der Wirtschaftsplan das elementare Instrument der (Geld-)Mittelbeschaffung der Wohnungseigentümergemeinschaft darstellt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Wohnungseige...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 31 ... / 5.1 Vorbemerkung

Rz. 22 Auch im Hinblick auf die Anrechnung von Steuern verweist die Vorschrift des § 31 KStG auf die Regelungen des EStG. Bedeutsam ist dies zum einen für die Anrechnung geleisteter Vorauszahlungen, zum anderen aber auch für die Anrechnung oder die Erstattung von Kapitalertragsteuern. In Bezug auf KSt-Subjekte sind diesbezüglich insbesondere Gestaltungen zur Erzielung einer ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Jahresabrechnung / 8 Rechtsprechungsübersicht

Abgrenzungen Eine Durchbrechung des Jährlichkeitsprinzips ist nur hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkosten möglich. Hinsichtlich sämtlicher anderer Abrechnungspositionen verbleibt es bei der Abrechnung nach dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip.[1] Abrechnungspflicht Zur Erstellung von Jahresabrechnungen ist die GdWE verpflichtet; als ausführendes Organ muss der bestellte Verwalter a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2 Anfechtungsbeschränkung bei Änderungsbescheiden (§ 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 1 AO)

Rz. 5 Die Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO stellt eine Sachentscheidungsvoraussetzung des Einspruchsverfahrens für die Anfechtbarkeit von Änderungsbescheiden dar.[1] Die Vorschrift stellt klar, dass Verwaltungsakte nur insoweit eine Beschwer enthalten können, als sie selbst einen Regelungsinhalt haben, der nicht bereits verbindlicher (und unanfechtbarer) Regelungs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 1.1.1 Kumulative Klagehäufung

Rz. 8 Die Arten der Zusammenfassung mehrerer prozessualer Ansprüche können je nach ihrem Verhältnis zueinander unterschiedlich einzuordnen sein. Die nach dem Wortlaut der Norm unmittelbar erfasste sog. kumulative Klagehäufung liegt vor, wenn mehrere prozessuale Ansprüche gleichrangig nebeneinander geltend gemacht werden, die jeweils zum Erfolg führen sollen. Praxis-Beispiel A...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Wirtschaftsplan / 10 Rechtsprechungsübersicht – Ab 1.12.2020: Was noch gilt (+), was nicht mehr gilt (–), was derzeit unklar ist (?)

Auch nach Inkrafttreten des WEMoG werden die mit (+) gekennzeichneten Entscheidungen weiterhin einschlägig rund um das Thema "Wirtschaftsplan" bleiben und die mit (–) gekennzeichneten nicht mehr gelten. Wo erforderlich, werden ergänzende Informationen erteilt. Abberufung des Verwalters (+) Eine nicht fristgerechte Vorlage von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen sowie die ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3 Anfechtungsbeschränkung bei Folgebescheiden (§ 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 2 AO)

Rz. 12 Gemäß § 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 S. 1 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch die Anfechtung des Folgebescheids[1], angegriffen werden. Diese Regelungen führen indes nach gefestigter Rechtsprechung nicht dazu, dass die ausschließlich gegen den Folgebescheid gerichtete K...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.6 Zur Subsidiarität der Feststellungsklage (Abs. 2)

Rz. 36 Nach § 41 Abs. 2 S. 1 FGO kann die (allgemeine) Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage gegenwärtig oder in der Zukunft verfolgen kann oder in der Vergangenheit hätte verfolgen können. Die Feststellungsklage ist damit gegenüber der Gestaltungs- und der Leistungsklage subsidiär.[1] Die Subsidiarität der F...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Jahresabrechnung / 5.1 Festsetzungsbeschluss

Über die sich auf Grundlage der Jahresgesamtabrechnung ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge beschließen die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Da gesetzlich für die Beschlussfassung kein bestimmtes Stimmprinzip vorgesehen ist, richtet sich dieses nach dem gesetzlichen Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 WEG oder einem hiervon abweichend verei...mehr