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Der Insolvenzschuldner verliert nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein insolvenzbefangenes Vermögen. Der Insolvenzschuldner wird deshalb aus einem Klageverfahren hinausgedrängt und durch den Insolvenzverwalter ersetzt, der ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung als Partei kraft Amtes in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter Beteiligter im Sinne des § 57 FGO wird.[1] Entsprechendes gilt gem. § 22 Abs. 1 S. 1 InsO im Insolvenzeröffnungsverfahren, wenn das Insolvenzgericht zur Sicherung der Masse einen sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, d. h. zusätzlich zur Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters auch noch ein allgemeines Verfügungsverbot gegenüber dem Schuldner ausspricht. Der Insolvenzschuldner ist nur noch klagebefugt, wenn der Insolvenzverwalter der Erhebung der Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestimmt oder die Insolvenzmasse – soweit es den Prozess betrifft – freigegeben hat.[2]

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