Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätzliches

Rz. 46 Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich und der Ernennung einer bestimmten Person zum Testamentsvollstrecker. Wird eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, liegt darin zugleich die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Anordnung selbst kann nach § 2065 BGB nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Lediglich die Person...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist verweist § 1956 BGB auf sämtliche Anfechtungsmöglichkeiten und -fristen des § 1954 BGB. Denn Versäumung der Ausschlagungsfrist steht der Erklärung der Annahme gleich (§ 1943 BGB). Damit wird in bedeutsamer Abweichung zu den allg. Regeln die Anfechtbarkeit einer Fiktion bzw. eines Rechtsfolgenirrtums zugelassen, d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Vergrößerter Erbteil

Rz. 2 Nach Abs. 1 rückt der Nacherbe im Zweifel in den gesamten Erbteil des Vorerben ein, also auch soweit eine Erweiterung durch Erbteilserhöhung wegen Wegfalls eines Miterben gem. § 1935 BGB, durch Anwachsung gem. § 2094 BGB oder durch Ersatzerbenberufung gem. § 2096 erfolgt ist. Ob der Miterbe vor oder nach dem Nacherbfall wegfällt, ist ohne Belang, da in den Fällen von §...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Inhaltsgleiche Zweitbeschlüsse

Rz. 91 Der Eigentümergemeinschaft ist es nicht verwehrt, über eine bereits behandelte Angelegenheit nochmals Beschlüsse zu fassen.[227] Auch inhaltsgleiche Zweitbeschlüsse sind nicht ausgeschlossen. Sie entsprechen immer dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der erste Beschluss (nur) an einem formellen Fehler litt. In diesen Fällen ist die Fassung eines inhaltsgleichen Besch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Auseinandersetzung

Rz. 54 Nach der Auseinandersetzung haften die Erben unbeschränkt auch mit ihrem Eigenvermögen als Gesamtschuldner, §§ 2058, 2059 BGB (zur Frage, wann eine Teilung des Nachlasses i.S.v. § 2059 BGB – schon – vorliegt, siehe § 2059 Rdn 4 ff.). Rz. 55 Mit Beendigung der Erbengemeinschaft ist die Gesamthandsgemeinschaft beendet und kann auch nicht durch Vertrag wieder begründet we...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Ansprüche aus §§ 138 Abs. 1, 2287 BGB oder § 826 BGB?

Rz. 39 Bei einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag ist der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner bzw. Vertragserbe frei, über Nachlassgegenstände unter Lebenden zu verfügen, § 2286 BGB. Beschränkt wird dieses Recht durch § 2287 BGB ("Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen"; entsprechend auf das gemeinschaftliche Testament anzuwenden: ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Herausgabepflicht

Rz. 238 Nach Beendigung seines Amtes hat der Verwalter alles, was er zur Ausführung seiner Tätigkeit erhalten hat und was er aus dieser erlangt hat, herauszugeben (Herausgabepflicht; §§ 675, 667 BGB).[193] Rz. 239 Der vertragliche Anspruch der GdWE aus den §§ 675, 667 BGB auf Herausgabe besteht auch dann, wenn die Verwaltertätigkeit deshalb beendet wird, weil der Beschluss de...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Abschlussmängel

Rz. 40 Mängel betreffend den Abschluss des Verfügungsgeschäfts (z.B. Formmangel gemäß § 4 Abs. 2 S. 1, § 925 BGB,[98] Geschäftsunfähigkeit gemäß § 105 BGB, Nichtigkeit gemäß §§ 134, 138 BGB, erfolgreiche Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB) führen zur Nichtigkeit der vertraglichen Teilungserklärung, so dass für keinen Beteiligten Wohnungseigentum begründet wird. Bis zur Gelten...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Weitere Unwirksamkeitsgründe

Rz. 4 Neben § 2160 BGB ist ein Vermächtnis unwirksam im Fall des § 2074 BGB (Tod vor Eintritt einer Bedingung), § 2077 BGB (Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung), §§ 2078 ff. BGB (Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung), §§ 2162, 2163 BGB (30-jährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis und seine Ausnahmen), §§ 2171, 2172 BGB (Unmöglich...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Bedeutung nach neuem Recht

Rz. 16 Der Beschluss über das Veräußerungsverlangen kann wie jeder andere Beschluss angefochten werden. Dies kann auf den weiteren Gang des Entziehungsverfahrens aber nur dann Einfluss haben, wenn mit dem Beschluss direkt das Veräußerungsverlangen ausgesprochen wurde. Denn dann würde es im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage an einem Veräußerungsverlangen fehlen. Selb...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Anspruch auf bauliche Maßnahmen zu einem privilegierten Zweck

Rz. 100 Nach Absatz 2 S. 1 kann ein Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die einem der Privilegierungstatbestände dienen. Der Anspruch ist auf die Vornahme der baulichen Veränderung gerichtet. Die Wohnungseigentümer haben deshalb nach Absatz 1 die Wahl, ob sie dem interessierten Wohnungseigentümer die Maßnahme gestatten oder ob sie diese Maßnahme ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rechtswirkung von Klage und Urteil

Rz. 9 Im Gegensatz zur uneingeschränkten Rückwirkung nach § 142 Abs. 1 BGB bestimmt hier Abs. 2, dass die Wirkung der Anfechtung erst mit der Rechtskraft des Urteils eintritt. Die materiell-rechtlichen Wirkungen werden jedoch gem. § 2344 BGB zurückbezogen. Während das klageabweisende Urteil nur zwischen den Prozessparteien wirkt, so dass ein anderer Anfechtungsberechtigter e...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Grundbeschlüsse

Rz. 95 Probleme bereiten in der Praxis gestufte Beschlussfassungen. Es wird allgemein als zulässig angesehen, bestimmte Grundentscheidungen etwa zur Frage, in welcher Reihenfolge Sanierungen durchgeführt werden sollen, vorab zu entscheiden und die Einzelheiten einer späteren Entscheidung vorzubehalten.[245] Eine solche Vorgehensweise würde natürlich konterkariert, könnte der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Annahme durch Fristablauf

Rz. 6 Das Gesetz setzt den Ablauf der Ausschlagungsfrist gem. § 1944 BGB der Erklärung der Annahme gleich. Strittig ist, ob es sich hierbei um eine Fiktion auf Grundlage von Tatsachen oder um eine Auslegungsregel im Rahmen der konkludenten Annahmeerklärung handelt. Relevanz kommt dieser Unterscheidung bei der Frage zu, ob die Annahme durch Fristablauf Geschäftsfähigkeit des ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Berater der GdWE

Rz. 19 Auf bestimmte Tagesordnungspunkte begrenzt soll die Anwesenheit Außenstehender, wie z.B. Sachverständiger zwecks Beratung der Wohnungseigentümer etwa in Fragen der Sanierung, mit einfacher Mehrheit zugelassen werden können.[55] Ähnliches gilt, wenn der Außenstehende ohne förmliche Willensäußerung an der Versammlung teilnimmt.[56] Auch in diesem Zusammenhang müssen Bed...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Schadensersatzpflichten

Rz. 3 In der Rechtsfolge der Anfechtung ist besonders auf die Schadensersatzpflicht des Anfechtenden über den auch hier anwendbaren § 122 BGB hinzuweisen. Die Schadensersatzpflicht besteht gegenüber jedem, der auf die Wirksamkeit von Annahme oder Ausschlagung vertraut hat.[5] Als zu ersetzender Vertrauensschaden kommen etwa Prozesskosten eines Nachlassgläubigers aus einem Pr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage

Rz. 3 Durch den Wegfall eines Vermächtnisses[5] erfährt die Erbschaft einen unmittelbaren, bei einem Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB) einen mittelbaren Vermögenszuwachs. Dieser vermögenswerte Vorteil steht nach § 2372 BGB dem Käufer zu. Das Gleiche gilt bei einem Wegfall der Leistungspflicht aus einer Auflage (§ 1940 BGB). Rz. 4 Vorteile aus dem Wegfall eines Vermächtnis...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Beschlussfassungen

Rz. 41 Soweit keine abweichende Geschäftsordnung besteht, ist der Verwaltungsbeirat beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Verwaltungsbeirats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.[117] Jedes Mitglied hat eine Stimme. Maßgeblich ist die Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Beiratsmitglieder.[118] Es müssen mehr Ja-St...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Aufhebungsvertrag

Rz. 2 Durch den Aufhebungsvertrag kann der gesamte Erbvertrag, aber auch nur einzelne vertragsmäßige Verfügungen[1] aufgehoben werden, Abs. 1. Der Aufhebungsvertrag kann ausdrücklich als solcher geschlossen werden, er kann aber auch konkludent in dem Abschluss eines neuen Erbvertrages zwischen denselben Vertragsschließenden enthalten sein;[2] der Erbvertrag unter Ehegatten k...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / i) Widerruf, Rückforderung

Rz. 625 Ist das Zeugnis unrichtig, weil sich der Arbeitgeber bei der Ausstellung über schwerwiegende Umstände geirrt hat oder nachträglich bedeutsame Fakten bekannt geworden sind, ist er berechtigt und ggf. nach dem Wahrheitsgrundsatz auch verpflichtet, das Zeugnis zu widerrufen und zurückzufordern gegen Ausstellung eines berichtigten Zeugnisses.[1063] Das gilt nicht, wenn d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 13 Besteht die Verlobung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr, wurde sie also vorher aufgelöst, hat dies die Unwirksamkeit der zugunsten der Verlobten getroffenen Verfügungen zur Folge, jedoch unter Berücksichtigung des Abs. 3. Keine Anwendung findet Abs. 2 für den Fall, dass das Verlöbnis durch den Tod der bedachten Person aufgelöst worden ist. Unerheblich f...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Bestätigung

Rz. 3 Die Bestätigung betrifft nur die vertragsmäßigen Verfügungen; einseitige Verfügungen sind widerrufbar (§§ 2253 Abs. 1, 2299 Abs. 2 BGB), nicht anfechtbar und können daher auch nicht bestätigt werden. Ist eine Verfügung bereits wirksam angefochten worden, ist sie nichtig und kann ebenfalls nicht bestätigt werden; es kann allenfalls die Anfechtung ihrerseits nach §§ 119 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Frist

Rz. 8 Die Rückforderung des Pflichtteils und Vermächtnisses ist ausgeschlossen, wenn nicht innerhalb der Frist des § 2082 BGB die Anfechtung erklärt wurde. Die Anfechtungsfrist beginnt mit Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von den die Pflichtteils- oder Vermächtnisunwürdigkeit begründenden Umständen zu laufen. Auf die Beweisbarkeit kommt es hier, anders als bei der Erbunw...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 14 Der Wille des Erblassers ist stets vorrangig. Dies bedeutet, dass gem. Abs. 3 die Regel des Abs. 1 nur zur Anwendung kommt, wenn ein entgegenstehender Wille des Erblassers nicht ermittelt werden kann. Ggf. kann, abgesehen von der Regelung des § 2077 BGB, eine Anfechtung gem. § 2078 Abs. 2 BGB in Betracht kommen.[43] Im Rahmen eines Erbvertrages können die Beteiligten ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Erstreckungswirkung (Abs. 2 S. 1)

Rz. 5 Soweit nur ein einheitlicher Berufungsgrund vorliegt, stellt Abs. 2 S. 1 klar, dass die Ausschlagung bzw. die Annahme auch den anderen Erbteil erfasst. Erweiternd stellt Abs. 2 S. 1 fest, dass das auch dann gilt, wenn dieser dem Erben erst später – etwa als Ersatz- oder Nacherbe – anfällt.[6] Beschränkt der vorläufige Erbe seine Erklärung dagegen ausdrücklich auf einen...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Mögliche Regelungen durch Beschluss

Rz. 55 Diese können den gesamten Ablauf der Versammlung, etwa die Festlegung von Pausen oder Redezeiten sowie die äußeren Umstände ihrer Abhaltung wie z.B. ein Rauchverbot, betreffen. Auch eine Änderung der Tagesordnung kann beschlossen werden, allerdings nicht die Neuaufnahme von Beschlussfassungen, da es dann an der erforderlichen Ankündigung nach § 23 Abs. 2 WEG fehlt. De...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit § 13 GrStG beginnt der zweite Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Grundsteuer zum Gegenstand hat und Regelungen zur Steuermesszahl und zur Festsetzung des Steuermessbetrags enthält. Die Festsetzung des Steuermessbetrags ist die zweite Stufe des dreigeteilten Besteuerungsverfahrens, das mit der Feststellung des Grundsteuerwerts (§ ...mehr

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§ 7 Verfahrensrecht für die... / 2. Urteilsergänzung

Rz. 130 Ferner kann es möglich sein, dass Sie die zwei Wochen Frist zur Ergänzung des Urteils (§ 321 Abs. 2 ZPO) beachten müssen. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils zu laufen. In diesem Verfahren kann sogar gem. § 321 Abs. 3 S. 1 ZPO ein neuer Termin erforderlich sein. Ein neuer Vergütungsanspruch entsteht für den RA nicht (auch nicht für die Wahrnehmung...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Wiederverheiratungsklausel

Rz. 4 Fehlt eine Wiederverheiratungsklausel, kann der Erbvertrag von dem Überlebenden (§§ 2079, 2281 BGB) oder von dem neuen Ehegatten nach dem Tod des Überlebenden (§§ 2079, 2281, 2285 BGB) angefochten werden; wird die Anfechtung nicht erklärt, dann hat der neue Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch, der sich nach dem gesamten Vermögen berechnet. Lebten die Eheleute im gesetz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Verbindung mit dem Ehevertrag

Rz. 7 Die Verbindung in einer Urkunde ist ausreichend, ein innerer Zusammenhang ist nicht erforderlich.[15] Der Ehevertrag kann den gesetzlichen oder bisherigen Güterstand abändern oder zur Behebung von Zweifeln auch nur bestätigen.[16] Es gilt die Form des Ehevertrages. Auf die Formen des Erbvertrages kann nicht zurückgegriffen werden, z.B. durch Übergabe einer verschlossen...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / cc) Form

Rz. 34 Die Abmahnung bedarf keiner Form. Sie kann durch Erklärung des Verwalters oder des vertretungsberechtigten Miteigentümers erfolgen. Diese muss dem Betroffenen zugehen. Erfolgt die Abmahnung durch Beschluss, hat sie ohne Einschaltung des Verwalters direkte Wirkung gegenüber dem Störer.[51] Diese Form der Abmahnung empfiehlt sich allerdings nicht. Denn dieser Beschluss ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Unvollständigkeit oder Unwirksamkeit der Nacherbeneinsetzung

Rz. 6 Hier kommen insbesondere folgende Konstellationen in Betracht: (1) Erblasser hebt die Einsetzung eines Nacherben auf, lässt die Nacherbfolge aber unberührt: Hier fehlt die Anordnung, damit greifen §§ 2104 oder 2105 BGB.[22] (2) Die Anordnung fällt wegen Anfechtung weg: Dies steht dem Fehlen nicht gleich, weshalb Vollerbschaft des Vorerben eintritt (Fall: Nacherbe tötet V...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Widerrufswirkung und somit die Aufhebung der aus amtlicher Verwahrung genommenen Urkunde tritt ein, wenn seitens des Erblassers ein Antrag auf Rückgabe vorliegt, die Rückgabe höchstpersönlich an ihn erfolgte und der Erblasser zum Zeitpunkt der Antragstellung testierfähig gewesen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt die Widerrufswirkung unabhängig davon ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. § 211 BGB

Rz. 28 Im Fall des § 211 BGB tritt Hemmung nur ein, wenn das Anfechtungsrecht zum Nachlass gehört.[57] Das Anfechtungsrecht gehört dann zum Nachlass, wenn entweder der Anfechtungsberechtigte verstorben ist und das Anfechtungsrecht auf seine Erben übergegangen ist oder wenn derjenige, gegenüber dem die Anfechtung zu erklären ist, verstorben ist.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 27 Der Widerruf oder die Nichtigkeit einer Verfügung hat die Unwirksamkeit aller Verfügungen zur Folge, die zu ihr im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit stehen. Diese Wirkung tritt unabhängig vom Willen des Ehegatten ein, dessen Verfügungen von der Unwirksamkeit der Verfügungen des anderen Ehegatten infiziert werden.[92] Die Verfügungen sind kraft Gesetzes und automatis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verfahren

Rz. 36 Die Erbunwürdigkeit begründet ein Anfechtungsrecht gegenüber dem Unwürdigen, der zunächst Erbe wird. Der Kreis der Anfechtungsberechtigten bestimmt sich nach § 2341 BGB. Die Anfechtung erfordert abgesehen von den Fällen des § 2345 BGB die Erhebung einer Anfechtungsklage (vgl. § 2342 BGB) und kann nur innerhalb bestimmter Fristen (§§ 2082, 2340 Abs. 3 BGB) erfolgen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Einsichtsrecht (Abs. 2)

Rz. 5 Das Einsichtsrecht steht jedem zu, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist enger als der des berechtigten Interesses i.S.d. § 13 Abs. 2 FamFG. Er setzt stets ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen oder einer Sache voraus.[15] Das rec...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 31 Das mangels Testierfähigkeit nach Abs. 1 oder Abs. 4 oder wegen Verstoßes gegen die weiteren Beschränkungen der Testierfähigkeit errichtete Testament ist nichtig. Die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist jederzeit und durch jedermann möglich und – im Gegensatz zur Anfechtung – nicht fristgebunden. Zu Lebzeiten des Erblassers ist jedoch eine Feststellungsklage...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Gegenstand einer Löschung

Rz. 87 Der Gesetzgeber sieht in § 24 Abs. 7 S. 5 u. 6 WEG nur die Löschung von Eintragungen vor. Vermerke können demnach nicht isoliert gelöscht werden. Das ist ohne Weiteres verständlich, wenn der Vermerk auf eine erfolgreiche Anfechtung oder eine nicht angegriffene Aufhebung hinweist. Denn in diesem Fall würde die Löschung des Vermerks zur Unrichtigkeit der Beschluss-Samml...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 30 Derjenige, die die letztwillige Verfügung anficht, trägt die Beweislast dafür, dass diese fristgerecht erfolgt ist. Im Übrigen trägt er die Beweislast für den Anfechtungsgrund. Derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Anfechtung wegen Verfristung beruft, muss beweisen, dass der Anfechtungsberechtigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis vom Anfechtungsgru...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Verneinung der Kausalität

Rz. 66 Es fehlt dann am Kausalzusammenhang, wenn der Erblasser ohne Vorliegen eines Irrtums eine weitergehende Verfügung getroffen hätte.[182] Eine Anfechtung scheidet in diesem Falle daher aus. Vom Fehlen des ursächlichen Zusammenhangs ist auch dann auszugehen, wenn der Erblasser auch ohne die irrige Vorstellung oder Drohung so testiert hätte bzw. der Irrtum erst nach Testa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Anzeigepflicht

Rz. 2 Adressat der Anzeigepflicht ist das Nachlassgericht, da nicht immer feststeht, wer Gläubiger ist.[2] Die Anzeige ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB, zu erstatten und umfasst den schuldrechtlichen Erbschaftskauf, aber auch die dingliche Übertragung beim Erbteilskauf und den Namen des Käufers.[3] Eine Vertragsabschrift zu übersen...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Mögliche Fehler

Rz. 33 Der Beschluss nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG kann wie jeder Beschluss formelle Mängel aufweisen. Diese führen regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit. Inhaltliche Fehler sind insbesondere bei der Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer denkbar. Zurückhaltung ist bei der Anfechtung des Beschlusses nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG durch den Begünstigten geboten, insbesondere dann, wenn e...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Veräußerung (Abs. 1, 3 S. 2)

Rz. 4 Veräußerung ist die vollständige oder teilweise rechtsgeschäftliche Übertragung des Wohnungseigentums unter Lebenden auf einen neuen Rechtsträger und umfasst sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z.B. Bau-, Werk- oder Kaufvertrag) als auch das dingliche Verfügungsgeschäft (Eigentumsübertragung); unerheblich ist, ob die Veräußerung entgeltlich oder unentge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Anfechtungsgegner

Rz. 3 Anfechtungsgegner ist zu Lebzeiten der Vertragspartner. Nach seinem Tod sind die Verfügungen zu seinen Gunsten gegenstandslos geworden. Anfechtungsgegner ist dann das Nachlassgericht (Abs. 2 S. 1). Die Zuständigkeit richtet sich nach § 343 FamFG. Hat der Vertragsgegner einen Dritten bedacht, kann der Erblasser die Verfügungen nur nach §§ 2078 ff. BGB anfechten, weil de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Heilung

Rz. 9 Zu beachten ist jedoch, dass ein ungültig gewordenes Nottestament durchaus als privatschriftliches Testament aufrechterhalten werden kann, wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind. Das ist insbesondere bei Übergabe einer Schrift i.R.d. Bürgermeistertestaments denkbar. Die Aufrechterhaltung als privatschriftliches Testament scheidet jedoch aus, wenn der Erblasserwille d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Verfahrensfragen

Rz. 48 Ob die Anfechtung zur Nichtigkeit des gesamten Testaments oder nur zur Nichtigkeit insoweit führt, als der Pflichtteilsberechtigte von seinem gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen wurde, hat Bedeutung für die Beweis- und Feststellungslast. Wenn man von einer grundsätzlichen Nichtigkeit ausgeht, trägt derjenige die Beweis- und Feststellungslast, der sich darauf beruft, ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / b) Aufhebungsvertrag

Rz. 553 Durch den Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis mit konstitutiver Wirkung einvernehmlich beendet. Für den Arbeitgeber ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorteilhaft, weil keine Kündigungsfristen eingehalten werden müssen, der (Sonder-)Kündigungsschutz nicht greift und der Betriebsrat nicht beteiligt werden muss. Sonderkündigungsschutztatbestände müsse...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Anfechtungsgründe

Rz. 5 Nach Abs. 1 i.V.m. § 2078 Abs. 2 BGB kann eine erbvertragliche letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nicht-Eintritts eines Umstands bestimmt worden ist.[5] Als Anfechtungsgründe kommen in Betracht: der Inhaltsirrtum (§ 2078 Abs. 1 Alt. 1 BGB), Erklärungsirrtum (§ 2078 A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Ungewissheit über die Erbschaftsannahme

Rz. 5 Ungewissheit über die Erbschaftsannahme ist gegeben, wenn die Auslegung des Verhaltens eines Erben bei der Erbschaftsannahme pro herede gestio Schwierigkeiten bereitet, wenn Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit einer erklärten Annahme,[8] Anfechtung der Annahme [9] oder hinsichtlich der Wirksamkeit einer Ausschlagung bestehen.[10] Dasselbe gilt, wenn keine Klarheit darü...mehr