Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Veräußerung

Rz. 4 Veräußerung i. S. d. § 566 setzt den dinglichen Vorgang des Eigentumsübergangs voraus. Nach § 873 ist zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich. Die Einigung i. S. d. § 873 ist nicht die Einigung innerhalb des Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.1 Allgemeines

Rz. 5 Die Rücknahmeerklärung ist eine prozessuale Willenserklärung [1], die mit dem Zugang bei dem Gericht rechtswirksam wird und auch einer Auslegung zugänglich ist (Rz. 12). Eine solche Prozesshandlung ist bedingungsfeindlich, sodass eine unter einer außerprozessualen Bedingung abgegebene Rücknahmeerklärung auch dann keine Wirkung entfaltet, wenn die Bedingung tatsächlich e...mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.5 Verfahren zur Feststellung von Grundbesitzwerten

Rz. 42 Grundbesitzwerte (§ 138 BewG) sind u. a. gesondert festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind (Bedarfsbewertung). Die Entscheidung über eine Bedeutung trifft das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt (vgl. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 i. V. m. Abs. 5 BewG). Örtlich zuständig für die gesonderten Feststellungen für die Grundbesitzwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6 Entscheidung über die Rücknahme (Abs. 2 S. 2)

Rz. 47 Nach § 72 Abs. 2 S. 2 FGO stellt das mit der Sache befasste Gericht nach Eintritt der Wirkung einer Rücknahmeerklärung das Verfahren durch einen sog. Einstellungsbeschluss ein.[1] Allerdings wird im Einstellungsbeschluss eine Entscheidung über das Vorliegen einer Klagerücknahme oder deren Wirksamkeit nicht getroffen; so dass dem Beschluss nur eine deklaratorische Bede...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5.2 Erneute Klageerhebung

Rz. 43 Aufgrund der nur prozessualen Wirkung der Klagerücknahme wäre ein Kläger nach Rücknahme aufgrund des § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 269 Abs. 6 ZPO grds. nicht gehindert, erneut Klage in derselben Sache zu erheben. Diese Möglichkeit wird durch § 72 Abs. 2 S. 1 FGO für fristgebundene Klagen [1] allerdings abschnitten. Die Rücknahmeerklärung hat insoweit den Verlust der Klage ...mehr

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Beendigung des Arbeitsverhä... / 1.2 Sonstige Beendigungstatbestände

Im Übrigen endet das Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Auflösungsvertrags mit Ablauf des im Auflösungsvertrag genannten Enddatums (§ 33 Abs. 1 Buchst. b) TVöD/ TV-L/TV-H). durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bei außerordentlicher fristloser Kündigung mit Ablauf des Tags der Zustellung der Kündigung. Bei der ordentlichen Kündigung sind die Kündigungsfristen na...mehr

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Personalrat/Personalvertretung / 5.2 Die Wahlanfechtung

Wird in Durchführung der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen, und unterbleibt eine Berichtigung durch den die Wahl durchführenden Wahlvorstand, ist die Wahl anfechtbar (§ 26 BPersVG). Praxis-Beispiel Teilnahme von Nichtwahlberechtigten zur Wahl, fehlerhaftes Wahlverzeichnis, Verstöße gegen das Prinzip der ge...mehr

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Personalrat/Personalvertretung / 5.1 Vorzeitige Neuwahlen

Fälle, in denen die Amtszeit durch eine zwingend zu erfolgende vorzeitige Neuwahl frühzeitig endet, sind in der Vorschrift des § 28 Abs. 1 BPersVG abschließend aufgezählt. Demnach ist neu zu wählen, bei erheblicher Änderung der Beschäftigtenzahl zum Stichtag von 24 Monaten vom Tag der letzten Wahl an gerechnet, bei Absinken der Zahl der Personalratsmitglieder um mehr als ein Vi...mehr

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Personalrat/Personalvertretung / 4.5 Grundzüge des Wahlverfahrens

Wie bereits zuvor erörtert, obliegt die Entscheidung, ob eine Wahl der Personalvertretung durchgeführt wird, zuvorderst den Beschäftigten. Da bis auf den Fall der Wahlmüdigkeit der Beschäftigten in einer nach § 13 BPersVG personalratsfähigen Dienststelle stets ein Personalrat gewählt werden soll, stellt sich die Frage, wer die Wahl einzuleiten und durchzuführen hat. In Diensts...mehr

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Tillmanns/Mutschler, SGB V ... / 6 Verwaltungsverfahren und Rechtsweg

Rz. 66 Die Bewilligung von Mutterschaftsgeld ist antragsabhängig (§ 19 Satz 1 SGB IV). Eine Entscheidung der zuständigen Krankenkasse – die Bewilligung oder die Ablehnung von Mutterschaftsgeld – ergeht i. d. R. durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X). Gegen einen die (werdende) Mutter benachteiligenden Verwaltungsakt ist zunächst Widerspruch zu erheben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). De...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / V. Wirkung der Anfechtung

Rz. 32 Die form- und fristgerecht erklärte Anfechtung der Annahme gilt nach § 1957 Abs. 1 BGB als Ausschlagung der Erbschaft, die der Ausschlagung als Annahme der Erbschaft (siehe Rdn 2). Die Anfechtungserklärung ist – abgesehen von § 130 BGB – als unwiderrufliche Willenserklärung ausgestaltet. Möglich ist jedoch die Anfechtung der Anfechtung. Die Anfechtung der Anfechtung r...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / IV. Adressat und Form der Anfechtung

Rz. 31 Die Anfechtungserklärung ist gemäß § 1955 BGB gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers (§ 343 Abs. 1 FamFG) oder am Wohnsitz des Anfechtenden (§ 344 Abs. 7 FamFG) vorzunehmen.[56] Anders als bei der Erklärung der Ausschlagung selbst ist die Erklärung der Anfechtung gegenüber einem unzuständigen Nachlassgericht nicht fristwahrend möglich (si...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / II. Zeitpunkt der Anfechtung

Rz. 29 Die Anfechtung von Annahme oder Ausschlagung ist abweichend von §§ 121, 124 BGB innerhalb von sechs Wochen zu erklären (§ 1954 BGB). Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten beträgt die Anfechtungsfrist sechs Monate (§ 1954 Abs. 3 BGB). Jedenfalls ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind (§ 1954 Abs. 3 BGB). D...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / III. Anfechtung

Rz. 61 Auch bei der Anfechtung ist zwischen der Zeit vor und nach dem Erbfall zu unterscheiden. 1. Anfechtung vor dem Erbfall Rz. 62 Für die Anfechtung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB .[115] Anders als bei einer letztwilligen Verfügung ist ein Motivirrtum unbeachtlich, denn § 2078 BGB gilt nicht.[116] Die Anfechtung kann das abstrakte erbrechtliche Verfüg...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / II. Anfechtung einseitiger testamentarischer Bestimmungen

Rz. 105 Nach § 2080 Abs. 1 BGB ist zur Anfechtung derjenige berechtigt, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde. Es ist daher ein Vergleich mit der Rechtslage anzustellen, wie sie sich infolge einer wirksamen Anfechtung ergeben würde.[140] Der Anfechtende muss demgemäß bei Wegfall der betreffenden Verfügung einen erbrechtlichen Vorteil e...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / III. Anfechtung beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 112 Die Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments spielt in der Praxis häufig eine große Rolle, um damit dem überlebenden Ehegatten die Testierfreiheit wiederzugeben, wenn er wegen § 2271 BGB an die gemeinschaftliche Verfügung gebunden ist und die Begünstigten keinen Zuwendungsverzicht aussprechen. 1. Zu Lebzeiten beider Ehegatten Rz. 113 Zu Lebzeiten beider Ehegatten...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 1. Anfechtung vor dem Erbfall

Rz. 62 Für die Anfechtung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB .[115] Anders als bei einer letztwilligen Verfügung ist ein Motivirrtum unbeachtlich, denn § 2078 BGB gilt nicht.[116] Die Anfechtung kann das abstrakte erbrechtliche Verfügungsgeschäft und/oder ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft unwirksam werden lassen.[117] Rz. 63 Das Anfechtungsrecht des Verz...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / B. Anfechtung von Annahme und Ausschlagung

I. Allgemeines Rz. 26 Die Annahme- oder Ausschlagungserklärung kann gem. § 1954 BGB nach den allg. Anfechtungsgründen der §§ 119 ff. BGB angefochten werden. Damit ist die Anfechtung wegen Inhalts- und Eigenschaftsirrtum, wegen falscher Übermittlung oder wegen Täuschung oder Drohung eröffnet. Im Einzelfall ist die Abgrenzung zu unbeachtlichen Motiv- oder Rechtsirrtümern proble...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / 7. Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO (vorsätzliche Benachteiligung)

a) Allgemeines Rz. 142 Während es für die Anfechtungstatbestände nach den §§ 130, 132 InsO auf die Dreimonatsfrist vor dem Eröffnungsantrag ankommt, können vorsätzliche Benachteiligungen nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden, die in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung vorgenommen wurden. Rz. 143 Beispiel: Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung Der überschuld...mehr

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§ 3 Die Ausschlagung – nich... / B. Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Rz. 12 Einer der ersten Prüfungsschritte des beratenden Rechtsanwalts wird also darin bestehen, zu prüfen, ob die Ausschlagungsfrist noch läuft.[20] Ist die Frist bereits abgelaufen oder ist zumindest nicht sicher, ob sie noch läuft, so wird zu prüfen sein, ob eine zumindest hilfsweise Anfechtung der Annahme der Erbschaft nach § 1956 BGB in Betracht kommt. Hinweis Eine hilfsw...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / II. Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums

Rz. 159 Häufig tritt das Problem auf, dass die Erbschaft angenommen wurde, sich im Nachhinein aber herausstellt, dass die Ausschlagung derselben wirtschaftlich vorteilhafter gewesen wäre, z.B. wenn später die Überschuldung des Nachlasses festgestellt wird. Ist ein entsprechender Irrtum gegeben, kann die Anfechtung der Annahmeerklärung erklärt und gleichzeitig die Ausschlagun...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / b) Anfechtung durch den überlebenden Ehegatten

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / 6. Anfechtung nach § 132 InsO (unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen)

a) Anfechtung nach § 132 Abs. 1 InsO Rz. 138 Beispiel Die Erbengemeinschaft bezahlt eine offene Darlehensverbindlichkeit des Erblassers, wobei die Bank die Zahlungsunfähigkeit kannte. Frage: Ist die Zahlung anfechtbar? Lösung: Wenn die Zahlung innerhalb von drei Monaten vor dem Antrag vorgenommen wurde, ist die Leistung anfechtbar. Nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind Rechtsgesch...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / b) Anfechtung nach § 132 Abs. 2 InsO

Rz. 140 Nach § 132 Abs. 2 InsO sind die Rechtsgeschäfte anfechtbar, Rz. 141 Beispiel Ausgangssituation wie zuvor, jedoch verfeh...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 2. Anfechtung nach dem Erbfall

Rz. 64 Ob der Verzichtende noch nach dem Erbfall anfechten darf, ist höchst umstritten.[120] Die überwiegende Meinung verneint das Anfechtungsrecht.[121] Das Hauptargument ist die Rechtssicherheit. Durch den Erbverzicht werden die Erbfolge und/oder Erbquoten geändert. Allerdings kommen in diesen Fällen Schadensersatzansprüche in Betracht, etwa nach § 826 BGB.[122] Die Gegenmei...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / 1. Anfechtung

Rz. 84 Mit der Anfechtung von Rechtshandlungen des Erblassers bzw. des Erben bezüglich des Nachlasses kann der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse anreichern. Der Insolvenzverwalter hat die Verpflichtung, alle anfechtbaren Rechtshandlungen auch anzufechten. Nach erfolgreicher Anfechtung wird dadurch die Nachlassinsolvenzmasse erhöht. Rz. 85 Anfechtungsberechtigt ist gem. § ...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / 5. Anfechtung nach § 131 InsO (Rechtshandlungen mit inkongruenter Deckung)

a) Allgemeines Rz. 124 Ein inkongruentes Geschäft liegt vor, wenn der Nachlassgläubiger durch Rechtshandlung eine Befriedigung oder Sicherheit erhält, die er zu beanspruchen hatte.[49] Rz. 125 Die inkongruente Deckung wird in § 131 Abs. 1 InsO definiert als eine Rechtshandlung, die dem Gläubiger eine Sicherung oder Be...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfechtung

A. Ausschlagung I. Allgemeines Rz. 1 Die Erbschaft geht von Gesetzes wegen nach dem sog. Von-Selbst-Erwerb und dem Prinzip der Universalsukzession auf den Erben über (§ 1922 BGB). Dem Erben bleibt eine Reaktionsmöglichkeit: die Ausschlagung. Einen besonderen Grund benötigt der Erbe für die Ausschlagung nicht. Die zentralen Normen der Ausschlagung finden sich in §§ 1942 ff. BGB...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / 8. Anfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO (entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen) bzw. nach § 134 InsO (unentgeltliche Leistungen)

Rz. 153 Nach § 133 Abs. 2 InsO sind entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen i.S.d. § 138 InsO anfechtbar, wenn sie die Gläubiger unmittelbar benachteiligen. Die unmittelbare Benachteiligung muss sich aus dem Vertrag selbst ergeben. Rz. 154 Unentgeltliche Leistungen des Erblassers können angefochten werden, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor der S...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / a) Anfechtung durch Dritte

Rz. 115 Dritte können die in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten nach den allg. Vorschriften der §§ 2078 ff. BGB anfechten.[157] Insbesondere können Pflichtteilsberechtigte, die zwischen der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments und dem ersten Erbfall geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden sind (z.B. ein nach d...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / a) Anfechtung nach § 132 Abs. 1 InsO

Rz. 138 Beispiel Die Erbengemeinschaft bezahlt eine offene Darlehensverbindlichkeit des Erblassers, wobei die Bank die Zahlungsunfähigkeit kannte. Frage: Ist die Zahlung anfechtbar? Lösung: Wenn die Zahlung innerhalb von drei Monaten vor dem Antrag vorgenommen wurde, ist die Leistung anfechtbar. Nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind Rechtsgeschäfte anfechtbar, wenn diese nach Ste...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / V. Anfechtung von Rechtshandlungen des Erblassers bzw. des Erben zur Erhöhung der Masse

1. Anfechtung Rz. 84 Mit der Anfechtung von Rechtshandlungen des Erblassers bzw. des Erben bezüglich des Nachlasses kann der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse anreichern. Der Insolvenzverwalter hat die Verpflichtung, alle anfechtbaren Rechtshandlungen auch anzufechten. Nach erfolgreicher Anfechtung wird dadurch die Nachlassinsolvenzmasse erhöht. Rz. 85 Anfechtungsberechtig...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / 2. Begründetheit der Anfechtung

Rz. 99 § 129 Abs. 1 InsO verlangt eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung, die die Nachlassgläubiger benachteiligt, d.h. die zu einer objektiven Vermögensminderung führt. Diese liegt dann vor, wenn sich durch die Rechtshandlung des Erblassers die Aktivmasse verkürzt hat und dadurch der Zugriff der Nachlassgläubiger auf das Schuldnervermögen unm...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / H. Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2079 BGB

I. Allgemeines Rz. 102 Diese Bestimmung regelt einen Sonderfall des Motivirrtums und ergänzt diesen. "Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten" liegt vor, wenn ein Pflichtteilsberechtigter (siehe §§ 2303 ff. BGB) weder als Erbe eingesetzt noch mit einem Vermächtnis bedacht ist. Ganz geringfügige Zuwendungen müssen dabei außer Betracht bleiben.[132] Der Pflichtteilsberechtigt...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / 4. Anfechtung nach § 130 InsO (Rechtshandlungen mit kongruenter Deckung)

Rz. 114 Der Anwendungsbereich des § 130 InsO regelt die Anfechtbarkeit einer dem Gläubiger gebührenden (kongruenten) Sicherung oder Befriedigung (Deckung), welche diesem in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährt wurde. Rz. 115 Beispiel: kongruente Deckung – Ausgangsfall Der Erblasser nahm einen Kredit bei der B Bank auf. Als Darl...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / III. Anfechtende Person

Rz. 30 Zur Erklärung der Anfechtung ist derjenige berechtigt, der die anzufechtende Erklärung – die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft – erklärt hat. Der gesetzliche Vertreter bedarf hierzu ggf. der Zustimmung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts. Die Zustimmungserfordernisse des Familien- bzw. Betreuungsgerichtes können wie folgt dargestellt werden:mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 1. Haftungsbeschränkung durch Ausschlagung/Anfechtung der Annahme der Erbschaft

Rz. 58 Schlägt der Erbe die Erbschaft innerhalb der Sechs-Wochen-Frist des § 1944 Abs. 1 BGB aus, so geht das Kreditverhältnis automatisch auf den nächstberufenen Erben über.mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / I. Allgemeines

Rz. 26 Die Annahme- oder Ausschlagungserklärung kann gem. § 1954 BGB nach den allg. Anfechtungsgründen der §§ 119 ff. BGB angefochten werden. Damit ist die Anfechtung wegen Inhalts- und Eigenschaftsirrtum, wegen falscher Übermittlung oder wegen Täuschung oder Drohung eröffnet. Im Einzelfall ist die Abgrenzung zu unbeachtlichen Motiv- oder Rechtsirrtümern problematisch und st...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / 1. Annahme der Erbschaft

Rz. 2 Die Annahmeerklärung ist nicht formbedürftig und kann deswegen ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden. Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 Hs. 2 BGB). Voraussetzung einer stillschweigenden Annahmeerklärung ist, dass nach allg. Auslegungsgrundsätzen auf das Vorliegen eines Annahmewillens bei dem Erben geschlossen werden ...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / III. Ausschlagende Person

1. Erben und Vermächtnisnehmer Rz. 9 Die Ausschlagung der Erbschaft ist durch den vorläufigen Erben zu erklären. Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Praxishinweis Der Erbe kann sich bei der Ausschlagung auch im Wege der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung – etwa durch einen Rechtsanwalt – vertreten lassen...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / V. Wirkung der Ausschlagung

1. Allgemeines Rz. 16 Für den Fall der form- und fristgerecht erklärten Ausschlagung fingiert § 1953 BGB zum einen, dass der Anfall der Erbschaft bei dem Ausschlagenden mit Rückwirkung als nicht erfolgt gilt (§ 1953 Abs. 1 BGB), und zum anderen, dass nun derjenige zum vorläufigen Erben berufen ist, der berufen worden wäre, wenn der Ausschlagende im Zeitpunkt des Erbfalles nic...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / A. Ausschlagung

I. Allgemeines Rz. 1 Die Erbschaft geht von Gesetzes wegen nach dem sog. Von-Selbst-Erwerb und dem Prinzip der Universalsukzession auf den Erben über (§ 1922 BGB). Dem Erben bleibt eine Reaktionsmöglichkeit: die Ausschlagung. Einen besonderen Grund benötigt der Erbe für die Ausschlagung nicht. Die zentralen Normen der Ausschlagung finden sich in §§ 1942 ff. BGB. In § 1943 BGB...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Erbschaft geht von Gesetzes wegen nach dem sog. Von-Selbst-Erwerb und dem Prinzip der Universalsukzession auf den Erben über (§ 1922 BGB). Dem Erben bleibt eine Reaktionsmöglichkeit: die Ausschlagung. Einen besonderen Grund benötigt der Erbe für die Ausschlagung nicht. Die zentralen Normen der Ausschlagung finden sich in §§ 1942 ff. BGB. In § 1943 BGB ist ausdrückl...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / 2. Motive der Ausschlagung

Rz. 3 Die Motive der Ausschlagung sind vielfältig. In der Praxis ist darauf zu achten, ob wirklich die Ausschlagung das geeignete Mittel ist, diese Motive umzusetzen. In erster Linie wird die Ausschlagung bei einem überschuldeten Nachlass erklärt werden, damit der Erbe die Verbindlichkeiten des Erblassers nicht erfüllen muss. Hier sollten die Alternativen der Nachlassverwalt...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / 2. Probleme bei Minderjährigkeit

Rz. 12 Geschäftsunfähige oder nur beschränkt geschäftsfähige Erben bedürfen zur wirksamen Ausschlagung einer Erbschaft grundsätzlich der gesetzlichen Vertretung.[14] Minderjährige Kinder werden dabei regelmäßig durch ihre Eltern vertreten (§ 1629 Abs. 1 BGB). Der gesetzliche Vertreter kann jedoch nach § 181 BGB von der Stellvertretung ausgeschlossen sein, das Familien- bzw. ...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / 4. Ausschlagung nach Erbteilen

Rz. 20 Der Gestaltungsspielraum des Ausschlagenden wird durch § 1951 BGB nochmals erweitert. Danach kann ein Erbteil angenommen und der andere ausgeschlagen werden, wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht. Das Gesetz enthält jedoch keine Definition des Tatbestandsmerkmals des Berufungsgrundes. Eine grobe Übersicht über mögliche Berufungsgründe bietet das nachfolge...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / VI. Besonderheiten bei Vor-/Nacherbschaft

Rz. 24 Im Rahmen einer Vor-/Nacherbschaft[41] kann neben dem Vorerben auch der Nacherbe die Erbschaft nach § 2142 BGB ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 2 i.V.m. § 2142 BGB beginnt nicht vor Eintritt des Nacherbfalls. Für den Lauf der Ausschlagungsfrist ist nämlich die Kenntnis des Eintritts des Nacherbfalles und bei Kettenausschlagungen die Kenntnisnahme v...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / 6. Geschäftsführung vor der Ausschlagung

Rz. 22 Sofern der vorläufige Erbe in Bezug auf den Nachlass rechtsgeschäftlich tätig wird, greift § 1959 BGB ein. In Bezug auf erbschaftsbezogene Geschäfte bestimmt § 1959 Abs. 1 BGB, dass der Ausschlagende dem endgültigen Erben gegenüber nach den Grundsätzen zur Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB berechtigt und verpflichtet ist. Erbschaftsbezogene Geschäfte s...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / 1. Erben und Vermächtnisnehmer

Rz. 9 Die Ausschlagung der Erbschaft ist durch den vorläufigen Erben zu erklären. Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Praxishinweis Der Erbe kann sich bei der Ausschlagung auch im Wege der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung – etwa durch einen Rechtsanwalt – vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss inn...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / 2. Unteilbarkeit der Ausschlagung

Rz. 17 Die Ausschlagung und auch die Annahme können nur in Bezug auf den gesamten Erbteil erklärt und nicht auf einzelne Teile der Erbschaft beschränkt werden (Grundsatz der Unteilbarkeit, § 1950 BGB). Der Erbe kann sich daher nicht die besten Erbschaftsgegenstände aussuchen. Eine Besonderheit enthält jedoch § 11 HöfeO, wonach die isolierte Ausschlagung eines Hofes bei gleic...mehr