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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 528 ZPO – Bind ... / B. Umfang der Anträge.

Dr. Susanne Kramer
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Rn 3

Der Gegenstand des Berufungsverfahrens wird durch die Anträge der Parteien bestimmt (§ 520 III 2 Nr 1). Auch Hilfsanträge sind grds innerhalb der Frist für die Berufungsbegründung zu stellen. Später gestellte Anträge sind nach §§ 530, 296 zu berücksichtigen, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert (BGH GRUR 22, 1049). Fehlt es an einem ausdrücklich formulierten Antrag, können sich Umfang und Ziel der Anfechtung aus dem sonstigen Inhalt des Begründungsschriftsatzes ergeben (BGH FamRZ 15, 247; MDR 11, 933; § 520 Rn 21 ff). In allen Fällen kann sich das Berufungsbegehr auf die angefochtene Entscheidung beschränken oder darüber hinausgehen.

I. Angefochtene Entscheidung.

 

Rn 4

Zum Gegenstand des Berufungsverfahrens wird der erstinstanzliche Streitgegenstand, soweit durch das angefochtene Urt über ihn entschieden und er durch die Berufung oder die Anschlussberufung angefochten ist. Der Anfechtung insoweit unterfallen auch die dem Urt vorausgegangenen Entscheidungen (§ 512). Richtet sich die Berufung gg eine im Anhörungsrügeverfahren ergangene Entscheidung des unteren Gerichts, so ist dieses Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (BGH WM 16, 2147).

 

Rn 5

Streitgegenstand erster Instanz sind die vom Kl durch die Anträge geltend gemachten und zur Entscheidung des Gerichts gestellten prozessualen Ansprüche. Sie bestimmen sich nach den begehrten Rechtsfolgen, nicht nach den zur Begründung vorgetragenen tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen (Angriffs- und Verteidigungsmittel).

 

Rn 6

Im angefochtenen Urt entschieden wurde über diese Streitgegenstände, wenn ihnen in der Urteilsformel stattgegeben oder die Klage insoweit abgewiesen wurde. Wurde erstinstanzlich nur über einen Teil der dortigen Streitgegenstände entsc...

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