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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 512 ZPO – Vorentscheidungen im ersten Rechtszug.

Christian Röhl
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Gesetzestext

 

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts (§ 511 Rn 1) beschränkt sich nicht nur auf das angefochtene Urt, sondern erstreckt sich auch auf Vorentscheidungen, die das erstinstanzliche Gericht bis zum Erlass seines Urteils getroffen hat. Das ermöglicht die umfassende Überprüfung der Entscheidungsfindung des Vordergerichts. Allerdings schränkt das Gesetz diese Kompetenz sofort wieder ein, indem es solche dem Endurteil vorausgegangenen Entscheidungen als bindend für das Berufungsgericht bestimmt, die nach der ZPO unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

B. Überprüfbare Vorentscheidungen.

 

Rn 2

Das Berufungsgericht überprüft iRd Fehlerkontrolle die erstinstanzlichen Vorentscheidungen. Auf diesem Wege unterfallen Zwischenurteile (§ 303), Beschlüsse zB über die Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen (§ 140), Prozesstrennung (§ 145), Prozessverbindung (§ 147) und Beweisaufnahme (§ 358) sowie Terminsbestimmungen (§ 216) und die mündliche Verhandlung vorbereitende Verfügungen (§§ 273, 275) der Beurteilung des Berufungsgerichts. Dieses hat auch die Entscheidung des unteren Gerichts nach § 321a V, das Verfahren aufgrund einer Anhörungsrüge fortzuführen, daraufhin zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (BGH WM 16, 2147, 2148).

 

Rn 3

Hat sich die Vorentscheidung nicht auf das angefochtene Endurteil ausgewirkt, überprüft das Berufungsgericht sie nicht.

 

Rn 4

Unerheblich ist, in welchem Zeitpunkt das erstinstanzliche Gericht die Vorentscheidung getroffen hat. Das kann sowohl im Laufe des Verfahrens als auch erst in dem ...

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