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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 147 ZPO – Prozessverbindung.

Dr. Karl-Werner Dörr
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Gesetzestext

 

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

A. Voraussetzungen.

 

Rn 1

Mehrere bei demselben Gericht anhängige, nicht notwendigerweise rechtshängige Prozesse können ohne vorangehende mündliche Verhandlung (§ 128 IV) vAw durch Beschl des Gerichts miteinander verbunden werden. In den Fällen der § 518 S 2, §§ 246 III 6, 249 II, 250 III 1, 251 III, 253 II, 254 II 1, 257 II 1, 275 IV 1 AktG, §§ 51 III 5, 112 I 3 GenG ist die Verbindung zwingend vorgeschrieben. Eine Verbindung entscheidungsreifer Sachen ist dagegen unzulässig: die Endentscheidung (§ 300) darf nicht aufgeschoben werden, um eine gleichzeitige Entscheidung mit einer parallel gelagerten, jedoch noch nicht entscheidungsreifen Sache zu ermöglichen. Auch eine Verbindung von vorläufigem Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren scheidet aus, da sie zur Aussetzung des vorläufigen Rechtsschutzes führe. Mangels gleicher Prozessart kann ein Urkundenprozess nicht mit einem ordentlichen Verfahren, auch nicht mit einem im Nachverfahren befindlichen Prozess verbunden werden. In Ehesachen ist eine Verbindung mit anderen Verfahren unzulässig (§ 126 II FamFG). In sog Massenverfahren liegen die Voraussetzungen einer Verbindung nur dann vor, wenn das Prozessprogramm im Wesentlichen identisch ist und keine Tat- und Rechtsfragen zu beantworten sind, die sich nur in einzelnen Verfahren stellen (zB Arbeitnehmer leiten Ansprüche aus einem Tarifvertrag her, dessen Regelungen sie in den parallel geführten Verfahren in identischer Weise auslegen; folgt das Gericht dieser Auslegung ni...

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