Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 8 Auch die Anfechtung nach § 2308 BGB entfaltet die Wirkungen des § 1957 Abs. 1 BGB. Daher gilt die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme der Erbschaft[24] bzw. des Vermächtnisses, so dass die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 BGB) ausgeschlossen ist.[25] Der Pflichtteilsberechtigte erlangt seine Erben- bzw. Vermächtnisnehmerstellung zurück und hat die d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag

Rz. 96 Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag sind ebenfalls der ergänzenden Auslegung zugänglich. Handelt es sich um die ergänzende Auslegung einer wechselbezüglichen Verfügung nach dem Tod des Längstlebenden, kommt es auf den hypothetischen Willen des zweiten Ehegatten an, da nur dessen Schlussverfügung Wirksamkeit erlangen kann. Allerdings ist h...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2284 BGB wird durch § 144 BGB ergänzt. Die Bestätigung des anfechtbaren Erbvertrages schließt die Anfechtung aus. Sie hat ebenso wie die Errichtung des Erbvertrages (§ 2274 BGB), seine Anfechtung (§ 2282 BGB) oder Aufhebung (§ 2290 BGB) sowie die Erklärung des Rücktritts (§ 2296 BGB) zum Schutze des Erblasserwillens höchstpersönlichen Charakter.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Bösgläubigkeit

Rz. 2 Der Erbschaftsbesitzer ist bösgläubig, wenn er bei Beginn des Erbschaftsbesitzes weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er nicht Erbe geworden ist.[5] Insoweit ist der Begriff der "Kenntnis" etwas irreführend und stellt wohl ein Redaktionsversehen dar.[6] Sowohl die Vorschrift des § 990 BGB als auch § 818 Abs. 4 BGB lassen für die Haftung des Erbschaf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Wegfall nach Testamentserrichtung

Rz. 11 Der Bedachte muss nach Testamentserrichtung weggefallen sein. Wegfall ist ein Ereignis, welches den Anfall der Zuwendung verhindert, aber die Verfügung als solche nicht unwirksam macht.[32] Als wichtigster Fall des § 2069 BGB ist der Wegfall des Bedachten durch Tod zwischen Testamentserrichtung und Erbfall anzusehen. § 2069 BGB gilt auch für den Fall, dass ein eingese...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Teilnichtigkeit

Rz. 6 Problematisch ist, ob eine das Ganze nicht erschöpfende Erbeinsetzung gem. § 2088 BGB auch dann anzunehmen ist, wenn der Erblasser über die ganze Erbschaft verfügt hat, die Verfügung aber teilweise unwirksam ist. Wenn kein Ersatzerbe bestimmt ist (§§ 2096, 2099 BGB), stellt sich die Frage, ob der unwirksam verfügte Erbteil entweder den wirksam eingesetzten Erben nach d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Ausschluss der Erbunwürdigkeit

Rz. 32 Die Erbunwürdigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Unwürdigen verziehen hat (§ 2343 BGB) oder die Anfechtung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wird (§ 2340 BGB) oder der Anfechtungsberechtigte auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat. Rz. 33 Ausschlussgrund für die Anfechtung ist neben der Verzeihung der Verzicht des Anfechtungsberechtigten. Der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. § 210 BGB

Rz. 27 Es handelt sich hier zum einen um das Fehlen eines gesetzlichen Vertreters. Auch dann, wenn der Anfechtungsberechtigte beschränkt geschäftsfähig ist und ihm eine Anfechtung nur einen rechtlichen Vorteil bringen würde, was wiederum heißt, dass er die Anfechtung selbst erklären kann, tritt Hemmung gem. § 210 BGB ein.[54] Die Anfechtungsfrist, die ein Jahr beträgt, endet...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VIII. Nicht verfügen

Rz. 9 Jedes dingliche Rechtsgeschäft ist "Verfügung", da es ohne weiteres auf das Recht am Nachlassgegenstand einwirkt (siehe zunächst Rdn 5). Die (bloße) schuldrechtliche Verpflichtung ist keine Verfügung, da jene noch nicht unmittelbar auf das Recht am Nachlassgegenstand einwirkt. Es gibt jedoch auch im Bereich des Schuldrechts Erklärungen, die unmittelbar ein Schuldverhäl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beginn der Anfechtungsmöglichkeit (Abs. 2 S. 1)

Rz. 2 Die Klage ist erst nach dem Anfall der Erbschaft (§ 1942 Abs. 1 BGB) zulässig. Eine Feststellungsklage zu Lebzeiten des Erblassers ist unzulässig.[1] Bei der Pflichtteilsunwürdigkeit mag sie zwar denkbar sein, wird aber in der Praxis durch eine Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Pflichtteilsentziehung (welche zulässig ist[2]) überflüssig werden.[3] Die Anfecht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2) 1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist f...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Irrtum

Rz. 6 Für den Inhalts-, Erklärungs- oder Motivirrtum vgl. Erläuterungen zu § 2079 BGB. Eine Anfechtung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich der Erblasser über die Bindungswirkung des Erbvertrages,[7] über das Verhalten des Bedachten,[8] z.B. hinsichtlich seiner Betreuung,[9] Beseitigung von Spannungen zwischen den Vertragsparteien[10] oder die Erfüllung der Gegenle...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Weitere Rechtsfolgen

Rz. 79 Nach Abs. 3 löst eine wirksame Anfechtung keinen Anspruch gem. § 122 BGB aus. D.h., dass im Falle der Anfechtung der Vertrauensschaden nicht ersetzt wird. Das, was jedoch aufgrund der angefochtenen Verfügung geleistet worden ist, ist kondizierbar. Derjenige, der etwas aufgrund einer angefochtenen Erbeinsetzung erlangt, ist Erbschaftsbesitzer. Er unterliegt somit der V...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Fallgruppen

Rz. 8 Der Erbe ist nicht unbekannt i.S.d. Abs. 1 S. 2, wenn nach den klaren tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist.[14] Das gilt auch dann, wenn vor einem anderen Gericht Klage auf Feststellung des Erbrechts erhoben worden ist[15] oder w...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Voraussetzungen

Rz. 68 Ziel der ergänzenden Auslegung ist die Vervollständigung einer lückenhaften Regelung in einer Verfügung von Todes wegen.[225] Die der Anfechtung vorgehende ergänzende Testamentsauslegung schließt Lücken. Demgemäß ist die ergänzende Auslegung nur dann zulässig, wenn das Testament eine Lücke aufweist. Hat es der Erblasser bewusst unterlassen, eine Verfügung zu treffen, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolge

Rz. 9 Nach dem Wortlaut der Norm ist nur die Anfechtung nicht mehr möglich, aber die Erbunwürdigkeit besteht weiter.[12] Allerdings soll mit den Regelungen zur Erbunwürdigkeit ein hypothetischer Erblasserwille geschützt werden. Dieser geht nach einer Verzeihung nicht (mehr) dahin, dass der Handelnde erbunwürdig sein soll. Daher lässt die Verzeihung nach hiesiger Ansicht die ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Wegfall eines oder mehrerer Erben

Rz. 4 Die Norm setzt weiter den Wegfall eines von mehreren eingesetzten Erben voraus, wobei der Wegfall vor oder nach dem Erbfall erfolgen kann, sofern der Wegfall auf den Erbfall zurückwirkt. Wegfallgründe vor dem Erbfall sind der Tod des eingesetzten Erben vor dem Erbfall gem. § 1923 Abs. 1 BGB, die Totgeburt einer Leibesfrucht gem. § 1923 Abs. 2 BGB (auch nach dem Erbfall...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Anfechtungsmöglichkeit

Rz. 27 Als Willenserklärungen sind sowohl die Ausschlagungs- als auch die Annahmeerklärung grundsätzlich nach den Regeln der §§ 119 ff. BGB anfechtbar. Im Übrigen enthält § 2308 Abs. 2 BGB eine Spezialregelung bezüglich der Anfechtungsmöglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten.[111] Die Anfechtung ist vor diesem Hintergrund insbesondere bei Vorliegen eines Inhalts- oder eine...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2339 ff. / D. Prüfungsschema

Rz. 5 Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch eintritt. Sie muss durch einen Berechtigten mit einer fristgebundenen Klage gegen den Erbunwürdigen geltend gemacht werden. Zunächst ist die Erbunwürdigkeit festzustellen, § 2339 Abs. 1 BGB. Vorsatz und Schuldfähigkeit müssen grundsätzlich vorliegen. Liegt ein Erbunwürdigkeitsgrund vor, ist bei gewillkürter Erbfolge nach § 233...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 8 Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Erblasser auf Feststellung der Wirksamkeit des Erbvertrages hängt davon ab, ob ein Feststellungsinteresse gegeben ist. Ein solches Feststellungsinteresse kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn ein Streit um die Gültigkeit einer Anfechtung oder eines Rücktritts (gegenwärtiges Rechtsverhältnis!) besteht.[20]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Ausnahmen vom Stichtagsprinzip

Rz. 5 Ausnahmen vom Stichtagsprinzip ergeben sich Rz. 6 Problematisch sind zeitlich nach dem Stichtag eintretende, aber auf diesen zurückwirkende Rechtsveränderungen.[20] Diskutiert wird dies insbesondere anh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten. (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Für Testamente

Rz. 11 Bei einseitigen Verfügungen von Todes wegen (d.h. beim Einzeltestament, bei einseitigen Verfügungen im Erbvertrag und bei Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nicht wechselbezüglich sind) ist auf den Vertrauensschutz eines Erklärungsempfängers keine Rücksicht zu nehmen. Für die Auslegung ist daher der tatsächliche (reale), subjektive Wille des Erblas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verhältnis § 2085 BGB zu § 139 BGB

Rz. 18 Die Regelungen der § 2085 BGB und § 139 BGB unterscheiden sich in der Darlegungs- und Beweislast. Gem. § 2085 BGB im Gegensatz zur Regelung des § 139 BGB trägt derjenige, der behauptet, dass die Unwirksamkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit des gesamten Testaments zur Folge hat, die Darlegungs- und Beweislast.[47] Daraus folgt, dass im Rahmen eines Erbscheinsverfahr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Konkludente Annahmeerklärung

Rz. 3 Bei der konkludenten Annahme muss nach allg. Auslegungsgrundsätzen und unter Zugrundelegung eines verobjektivierten Empfängerhorizontes auf das Vorliegen eines Annahmewillens bei dem Erben geschlossen werden können.[3] Der vorläufige Erbe nimmt die Erbschaft an, wenn sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er endgültig Erbe ist und bleiben will ("pro herede gestio"). ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Lücken durch Ereignisse nach dem Erbfall

Rz. 75 Ob auch solche Umstände, die erst nach dem Erbfall eingetreten sind, für eine ergänzende Auslegung herangezogen werden können, ist umstritten.[243] Insbesondere wird die Frage gestellt, ob die veränderten politischen und rechtlichen Umstände im Zuge der Wiedervereinigung auch nach dem Erbfall bei der Testamentsauslegung Berücksichtigung finden können.[244] Nach einer ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts

Rz. 11 Der gesetzliche Vertreter – beide Elternteile (§ 1629 Abs. 1 BGB), der Vormund, Pfleger oder Betreuer – eines vorläufigen Erben bedarf für die Erklärung der Ausschlagung der Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts (§§ 1643 Abs. 1, 1799 Abs. 1, 1813, 1851 Nr. 1 BGB).[47] Ausnahmsweise bedürfen die Eltern keiner familiengerichtlichen Genehmigung, wenn der Anfa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 6 Für den Fall, dass der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigen übergangen hat, der ihm entweder nicht bekannt war oder der erst nach Testamentserrichtung geboren worden ist, kommt eine Anfechtung nach § 2079 BGB in Betracht. I. Vorhandener Pflichtteilsberechtigter Rz. 7 Als Pflichtteilsberechtigte kommen die Abkömmlinge, hierzu sind auch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Übergehen i.S.v. § 2079 BGB liegt in folgenden Fällen nicht vor

Rz. 16 Die Tatsache, dass der Pflichtteilsberechtigte keine letztwillige Zuwendung erhalten hat, führt noch nicht zu dem Schluss, dass ein Übergehen i.S.v. § 2079 BGB vorliegt. Wenn sich die Zuwendung nach der gesetzlichen Erbfolge richten soll, liegt ein Übergehen nicht vor.[23] Daher scheidet für den Fall, dass § 2088 BGB zum Tragen kommt und der Pflichtteilsberechtigte au...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Abgrenzung Bedingung – Beweggrund

Rz. 4 Von der Bedingung ist der Beweggrund, das Motiv der letztwilligen Verfügung, zu unterscheiden. Es ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich lediglich um ein Motiv handelt oder ob eine Bedingung vorliegt. Bei der Auslegung sind sämtliche Nebenumstände, auch solche, die außerhalb des Testamentes liegen, zu beachten. Entscheidend ist, ob die Vorstellungen des Erb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Ziel der Auslegung

Rz. 1 Der Erblasser bestimmt in seiner letztwilligen Verfügung, ob und wenn ja, in welchem Umfang die gesetzliche Erbfolge durch andere Rechtsfolgen ersetzt oder ergänzt werden soll. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen entscheidet er hierbei frei und eigenverantwortlich. In vielen Fällen ist jedoch nicht klar, welchen Inhalt die Verfügung von Todes wegen hat oder ob ein besti...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Formvorschrift des § 1955 BGB ist lex specialis zu § 143 BGB. Für die Form der Erklärung sind nach S. 2 die Vorgaben von § 1945 BGB einzuhalten. Die damit erforderliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht soll wegen der Bedeutung der Anfechtung für Dritte Rechtsklarheit schaffen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auslegung derartiger Klauseln

Rz. 18 Hat der Erblasser unbestimmte Formulierungen wie z.B. "Wer Streit anfängt", "Wer das Testament anficht", "Wer ungehorsam ist", "Wer ein Gericht anruft" oder "Wer Unfrieden stiftet …" gewählt, ist es für den Bedachten schwer zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen er der Zuwendung verlustig geht. Letztlich entscheidet das richterliche Ermessen, wann die Strafklaus...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Wegfall eines Bedachten

Rz. 4 Der Wegfall eines Bedachten kann "vor oder nach dem Erbfall" erfolgen. Der Wegfall des Vermächtnisnehmers vor dem Erbfall ist insbesondere bei Verzicht (§ 2352 BGB), Tod (§ 2160 BGB) oder Totgeburt der Leibesfrucht gegeben. Auch der Eintritt einer auflösenden Bedingung vor dem Erbfall kann zum Wegfall des Bedachten führen.[1] § 2160 BGB wird insoweit durch § 2158 BGB v...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. 2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, das...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Diese Norm regelt die vertragliche, also regelmäßig einvernehmliche Aufhebung des Erbverzichts, einschließlich des Pflichtteilsverzichts. Zu anderen Arten der Aufhebung vgl. § 2346 Rdn 11 f. (Bedingung, Befristung), Rdn 44–49 (Anfechtung), Rdn 50–60 (Inhaltskontrolle), Rdn 63 (Rücktritt). Zur Anwendung beim Zuwendungsverzicht vgl. § 2352 Rdn 22.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rechtsfolgen

Rz. 3 Die Anfechtungsfrist ist eine Ausschlussfrist, die bei Versäumung zum Ausschluss der Anfechtung führt. § 2083 BGB ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Erblasser selbst die Anfechtungsfrist versäumte, so dass bei Anfechtbarkeit ein Leistungsverweigerungsrecht nicht besteht.[10]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 13 Besteht die Verlobung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr, wurde sie also vorher aufgelöst, hat dies die Unwirksamkeit der zugunsten der Verlobten getroffenen Verfügungen zur Folge, jedoch unter Berücksichtigung des Abs. 3. Keine Anwendung findet Abs. 2 für den Fall, dass das Verlöbnis durch den Tod der bedachten Person aufgelöst worden ist. Unerheblich f...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Verfahrensfragen

Rz. 48 Ob die Anfechtung zur Nichtigkeit des gesamten Testaments oder nur zur Nichtigkeit insoweit führt, als der Pflichtteilsberechtigte von seinem gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen wurde, hat Bedeutung für die Beweis- und Feststellungslast. Wenn man von einer grundsätzlichen Nichtigkeit ausgeht, trägt derjenige die Beweis- und Feststellungslast, der sich darauf beruft, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Vaterschaft kraft Anerkennung, § 1592 Nr. 2 BGB

Rz. 8 Für nichteheliche Kinder erfolgt die Vater-Kind-Zuordnung durch Anerkennung gem. § 1592 Nr. 2 BGB. Nähere Voraussetzungen enthalten die §§ 1594–1598 BGB. Die Anerkennung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirkung von der Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB) und wenn dieser das Sorgerecht nicht zusteht, des Kindes selbst (§ 1595 Abs. 2 BGB), abhängig ist. D...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Bestätigung

Rz. 3 Die Bestätigung betrifft nur die vertragsmäßigen Verfügungen; einseitige Verfügungen sind widerrufbar (§§ 2253 Abs. 1, 2299 Abs. 2 BGB), nicht anfechtbar und können daher auch nicht bestätigt werden. Ist eine Verfügung bereits wirksam angefochten worden, ist sie nichtig und kann ebenfalls nicht bestätigt werden; es kann allenfalls die Anfechtung ihrerseits nach §§ 119 ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Frist

Rz. 8 Die Rückforderung des Pflichtteils und Vermächtnisses ist ausgeschlossen, wenn nicht innerhalb der Frist des § 2082 BGB die Anfechtung erklärt wurde. Die Anfechtungsfrist beginnt mit Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von den die Pflichtteils- oder Vermächtnisunwürdigkeit begründenden Umständen zu laufen. Auf die Beweisbarkeit kommt es hier, anders als bei der Erbunw...mehr