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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 626 Fristlose Kündigung a ... / 3.1 Allgemeines

Dr. Donat Wege
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Rz. 11

Um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung beurteilen zu können, ist stets ein Blick auf eine entsprechende ordentliche Kündigung sinnvoll. Erstens ist für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung entscheidend (hierzu Rz. 49 ff.).

Und zweitens stellt eine ordentliche Kündigung das mildere Mittel gegenüber einer außerordentlichen (und damit i. d. R. fristlosen) Kündigung dar. Deshalb ist eine außerordentliche Kündigung jedenfalls dann unwirksam, wenn nicht einmal eine ordentliche zulässig wäre.[1]

 

Rz. 12

Eine außerordentliche Kündigung muss für den Erklärungsempfänger eindeutig als solche zu verstehen sein. Ergibt sich aus der Kündigungserklärung nicht unmissverständlich, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet werden soll, handelt es sich nicht um eine außerordentliche, sondern um eine ordentliche Kündigung.[2] Eine Kündigung "mit sofortiger Wirkung" oder "fristlos" genügt, es sei denn, die Erklärung lässt sich dahingehend verstehen, dass der Kündigende das Arbeitsverhältnis aus einem Grund beenden möchte, der nicht – wie § 626 BGB – ein Unwerturteil voraussetzt, wie es etwa bei der Berufung auf Formmängel oder der Anfechtung des Arbeitsvertrags der Fall ist.[3]

Verbindet der Kündigende mit der Kündigung einen Zeitpunkt, zu dem die Kündigung in der Zukunft wirken soll, kann hierin grds. keine außerordentliche Kündigung gesehen werden, wenn der Kündigende nicht gleichzeitig deutlich macht, dass es sich dabei lediglich um eine Auslauffrist zu einer außerordentlichen Kündigung handelt. Es liegt dann eine ordentliche Kündigung vor.[4] Eine "rückwirkende" Kündigung, d. h. eine Kündigung zu einem in der Vergangenheit liegenden Datum, dürfte aus diesen ...

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