Rz. 44
Ausfluss des ultima ratio-Prinzips ist es, dass einer außerordentlichen Kündigung i. d. R. eine Abmahnung vorauszugehen hat, um dem Vertragsgegner die Gelegenheit zu geben, die Störung des Arbeitsverhältnisses zu beseitigen, insbesondere sein Fehlverhalten zu ändern. Dementsprechend bedarf es stets einer Abmahnung, wenn der Vertragsgegner mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen.
Vor Gericht scheitern zahlreiche Kündigungen an unzureichenden – insbesondere nicht hinreichend konkreten – Abmahnungen. Neben ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörungen bilden Abmahnungen die Sollbruchstellen für Kündigungen. Auch bei Abmahnungen ist daher häufig rechtliche Beratung angezeigt.
Rz. 45
Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn
- entweder bereits im Voraus erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder
- es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist.
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist eine Abmahnung entbehrlich, weil in diesen Fällen regelmäßig davon auszugehen ist, dass das pflichtwidrige Verhalten das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerstört hat. In dieser zweiten Fallgruppe ist die Frage, ob eine Abmahnung erforderlich ist, dem BAG zufolge allein anhand der Pflichtwidrigkeit und den Umständen ihrer Begehung, also insbesondere ihrer Art und ihrem Ausmaß, ihren Folgen, dem Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers und der Situation, in ...