Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Verfahren

Rz. 15 Nach Eingang der Anfechtungserklärung hat das Nachlassgericht zunächst seine Zuständigkeit zu prüfen und sodann demjenigen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustattenkommt, gem. Abs. 2 mitzuteilen. Diese Mitteilung ist jedoch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anfechtung.[27] Die Mitteilungspflicht gilt nur in den Fällen des Abs. 1, nicht hingeg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. (2) 1Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Mischfälle

Rz. 21 Liegen mehrere anfechtbare Verfügungen vor, so ist der Anfechtungsgegner jeweils selbstständig zu ermitteln. Dies bedeutet, dass derjenige, der eine Erbeinsetzung und ein Vermächtnis anficht, die Anfechtung sowohl gegenüber dem Nachlassgericht als auch gegenüber dem Vermächtnisnehmer zu erklären hat.[39] Rz. 22 Die Regelung des § 2081 BGB unterscheidet nach dem Inhalt ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Übertragbarkeit des Anfechtungsrechts

Rz. 23 Ob eine letztwillige Verfügung angefochten wird oder nicht, entscheidet allein der unmittelbar Betroffene. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass das Anfechtungsrecht nicht isoliert übertragbar ist.[52] Daraus folgt, dass es nicht von der erbrechtlichen Position, auf der es beruht, getrennt werden kann. Es ist allerdings umstritten, ob eine Übertragung zusammen mit d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Nach dem Erbfall

Rz. 48 Ob der Verzichtende noch nach dem Erbfall anfechten darf, ist höchst umstritten.[57] Die überwiegende Meinung einschließlich der hier bekannten Rechtsprechung verneint das Anfechtungsrecht.[58] Das Hauptargument ist die Rechtssicherheit. Durch den Erbverzicht werden die Erbfolge und/oder -quoten geändert. Allerdings kommen in diesen Fällen Schadensersatzansprüche in B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung. (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verst...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Verfahrensfragen

Rz. 81 Derjenige, der sich auf die Anfechtung beruft, trägt die Beweislast für den Anfechtungsgrund, aber auch für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Irrtum und Verfügung bzw. Drohung und Verfügung.[223] Handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so gelten die Regeln über die materielle Beweislast. Diese kommen jedoch erst dann zum Zuge, wenn der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Anfechtungsberechtigte

Rz. 10 Zur Erklärung der Anfechtung sind diejenigen berechtigt, die auch die Annahme oder Ausschlagung erklären können (vgl. § 1943 Rdn 7 ff. und § 1945 Rdn 7 ff.). Ein gesetzlicher Vertreter kann die Anfechtung der Ausschlagung auch dann erklären, wenn das Familien- bzw. Betreuungsgericht der Ausschlagung zugestimmt hat, da die Zustimmung keine Pflicht zur Ausschlagung stat...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Aufhebung der Verpflichtung

Rz. 4 Die Verpflichtung muss vor dem Tod des Erblassers aufgehoben worden sein; darunter fällt aber nicht nur die vertragliche Vereinbarung über die Aufhebung zwischen dem Erblasser und dem Bedachten, sondern auch der nachträgliche Wegfall, unabhängig vom Rechtsgrund,[8] z.B. dadurch, dass die Leistung nachträglich unmöglich geworden ist (§ 275 BGB)[9] oder der Bedachte von ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Beweislast

Rz. 33 Wie bereits ausgeführt wurde, ist bei § 2079 BGB die subjektive Erheblichkeit keine Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit. Vielmehr stellt das Fehlen der subjektiven Erheblichkeit einen Ausschließungsgrund gem. S. 2 dar. Dies bedeutet, dass derjenige, der sich gegen die Anfechtbarkeit wendet (Anfechtungsgegner), etwaige tatsächliche Motive des Erblassers behaupten un...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Eigene Würdigung

Rz. 58 Einige Fälle werden durch eine Anfechtung zu lösen sein. Wird ein Verzichtender über die Höhe des Vermögens getäuscht, sodass er eine zu geringe Gegenleistung fordert und erhält, kann eine Anfechtung nach § 123 BGB greifen,[88] was eine Nichtigkeit des Vertrages schon nach § 138 BGB nicht ausschließt. Rz. 59 Eine Kontrolle nach § 138 BGB im Sinne einer Wirksamkeitskont...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Vergangene, gegenwärtige und künftige Umstände

Rz. 30 Sowohl vergangene, gegenwärtige als auch zukünftige Umstände können Gegenstand einer Anfechtung sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind ausdrücklich die künftigen Entwicklungen irrtumsfähig.[56] Dies ergibt sich aus der Formulierung "Erwartung". Diese Formulierung passt sprachlich nur für zukünftige Tatsachen und ist auch vom Gesetzgeber so gemeint. Der Irrtum kann ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2083 BGB bezieht sich auf letztwillige Verfügungen, die unmittelbar eine Leistungspflicht begründen.[1] Die Verpflichtung zu einer Leistung besteht nur bei einem Vermächtnis und einer Auflage. § 2083 BGB gilt über § 2345 BGB aber auch für den Fall der Vermächtnis- und Pflichtteilsunwürdigkeit.[2] Auf Teilungsanordnungen oder die Pflichten des Vorerben gegenüber den N...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Zur Erhaltung notwendige Maßregeln

Rz. 25 "Zur Erhaltung notwendig" ist eine Maßregel, wenn ohne sie der Nachlass insgesamt oder Teile hiervon Schaden nehmen würde.[73] Notwendige Maßregeln sind zwangsläufig gleichzeitig Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung.[74] Entspricht eine Maßnahme nach billigem Ermessen schon nicht der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes oder/und nicht dem Interesse all...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Sonderregelungen/Verfahrensfragen

Rz. 8 Form und Frist der Anfechtung nach § 1956 BGB richten sich schließlich ebenfalls nach §§ 1954, 1955 BGB.[11] Die von den gesetzlichen Vertretern für den vorläufigen Erben eingeholten Genehmigungen von Familien- oder Betreuungsgericht (vgl. § 1945 Rdn 11) für eine Erklärung der Ausschlagung decken auch die Anfechtungserklärung nach § 1956 BGB ab.[12] Eine Anfechtung der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Irrtum in der Erklärungshandlung (Abs. 1 Alt. 2)

Rz. 20 Wenn der Erblasser eine bestimmte Erklärung überhaupt nicht abgeben wollte, kommt eine Anfechtung in Betracht. Das äußere Erklärungsverhalten des Erblassers entspricht nicht seinem tatsächlichen, inneren Willen. Hierunter fällt das Verschreiben hinsichtlich einer Zahl oder eines Namens im eigenhändigen Testament, das Versprechen des Erblassers bei der Testamentserrich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 1954 ff. BGB regeln Teilbereiche für die Anfechtung von Annahme- oder Ausschlagungserklärung. Die Anfechtungsgründe selbst stammen aus den §§ 119 ff. BGB des Allgemeinen Teils des BGB. Die §§ 1954 ff. BGB enthalten daher vor allem Verfahrensvorgaben für die Anfechtung.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Andeutung der Fehlvorstellung in der letztwilligen Verfügung

Rz. 47 Die Auslegung verlangt nach der sog. Andeutungstheorie (siehe § 2084 Rdn 6, 15), dass derartige Umstände nur berücksichtigt werden können, wenn es hierfür Anhaltspunkte im Testament gibt. Bei der Anfechtung hingegen ist es nicht erforderlich, dass die irrige Annahme oder Erwartung des Erblassers in der Verfügung selbst zum Ausdruck gekommen ist. Derartiger Anhaltspunk...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Abs. 1 Nr. 3 (Einflussnahme durch Täuschung oder Drohung)

Rz. 22 Die Beeinflussung der Willensbildung des Erblassers durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) begründet die Erbunwürdigkeit des Täters nach Abs. 1 Nr. 3. Die Definition der arglistigen Täuschung entspricht der in § 123 BGB.[40] Sie kann durch Tun oder Unterlassen geschehen. Rz. 23 Ob bei der Anwendung von Gewalt (vis absoluta) ein Fall des Abs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Fehlen jeglicher Vorstellungen

Rz. 43 Hat der Erblasser dagegen keine Vorstellung, auch keine unbewusste, stellt es ein Problem dar, ob von einem Irrtum ausgegangen werden kann, der zur Anfechtung i.S.d. Abs. 2 berechtigt. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Erblasser nicht an die künftige Kaufkraft des Geldes denkt, er insbesondere nicht ahnt, dass eine Inflation zur völligen Entwertung führen könnte....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Querverweise

Rz. 10 Die Annahme einer vermeintlich unbelasteten Zuwendung (Erbschaft oder Vermächtnis) oder auch ein Irrtum über die Tragweite angeordneter Belastungen sowie über den wirtschaftlichen Wert des Hinterlassenen wird von § 2308 BGB nicht erfasst.[31] Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift ist auch eine analoge Anwendung auf derartige Fälle ausgeschlossen.[32] Vi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Dauer der Frist

Rz. 4 Die Anfechtungsfrist beträgt gem. Abs. 1 ein Jahr. Sie gilt im Gegensatz zu den allg. Vorschriften für alle Anfechtungsgründe, d.h. sowohl für die Anfechtung wegen Irrtums als auch wegen Drohung sowie für die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Die Berechnung der Jahresfrist richtet sich nach den §§ 187, 188 BGB. Rz. 5 Bei der Anfechtungsfrist ha...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Angriffe, die sich nicht gegen den wahren Willen des Erblassers richten

Rz. 25 Unter die Verwirkungsklausel fällt es nicht, wenn sich das Verhalten nicht gegen den wahren Willen des Erblassers richtet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Unechtheit oder Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung geltend gemacht wird oder wenn eine Anfechtung zu Recht erfolgt,[61] da Letztere Verfügungen, die nicht dem wahren bzw. dem richtig motivierten Willen d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 28 Nach Abs. 2 kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser durch die irrige Annahme eines Umstandes oder die irrige Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes zu der Verfügung bestimmt wurde. Im Gegensatz zum Anfechtungsrecht nach den allg. Vorschriften ist daher auch jeder Motivirrtum beachtlich. Dies gilt für Testamente, Erb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Umstände, die nach dem Erbfall eintreten

Rz. 33 Die Anfechtung kann auch auf solche Umstände gestützt werden, die erst nach dem Erbfall eintreten. Abs. 2 gibt insoweit keine zeitliche Grenze vor.[64] Es wird in der Lit. teilweise die Auffassung vertreten, dass solche Umstände, die erst nach dem Erbfall eintreten, nicht berücksichtigt werden können, und zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutze...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Anfechtungsfrist (Abs. 3)

Rz. 5 Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist erfolgen (§ 2082 Abs. 1 BGB). Ausgeschlossen ist die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit, wenn seit dem Erbfall (§ 1922 BGB) 30 Jahre verstrichen sind (§ 2340 Abs. 3 i.V.m. § 2082 Abs. 3 BGB). Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 BGB entsprechend Anwendung (vgl. § 2080 Abs. ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Frage, ob nur die einzelne Verfügung oder der gesamte Vertrag von der Anfechtung erfasst wird, hängt davon ab, ob aufgrund § 2078 BGB oder § 2079 BGB angefochten wurde. Bei Anfechtung aufgrund § 2078 BGB gilt für einseitige Verfügungen § 2085 BGB, für einseitige Erbverträge §§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB; bei vertraglichen Verfügungen ist der Wille beider Vertragspartne...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde. (2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 8. Gestaltungsrechte

Rz. 30 Bei der Frage der Vererblichkeit von Gestaltungsrechten gilt, dass diese grundsätzlich auf die Erben übergehen, soweit sie nicht höchstpersönlich sind. Mit dem jeweiligen Rechtsverhältnis gehen nach § 1922 BGB das Recht auf Wandlung und Minderung (§ 437 BGB) und das Recht auf Kündigung und Rücktritt auf die Erben über. Das Vorkaufsrecht kann nach § 473 BGB vererblich ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2064–2086 BGB

Rz. 1 In Abschnitt 3 des Fünften Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches finden sich zahlreiche Vorschriften über das Testament. Der erste Titel, Allgemeine Vorschriften, enthält hierbei insbesondere Auslegungsregeln. Die Vorschriften des ersten Titels gelten für alle letztwilligen Verfügungen. Rz. 2 Die Vorschriften darüber, ob ein Testament wirksam ist oder nicht, finden sich ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beweislast

Rz. 14 Nach allg. Beweislastregeln hat derjenige den Anfechtungsgrund, die Anfechtungserklärung und den Anfechtungszeitpunkt darzulegen und zu beweisen, der die Anfechtung geltend macht. Wer dagegen den Ausschluss der Anfechtung – also die Versäumung der Anfechtungsfrist als rechtsvernichtenden Einwand – behauptet, muss den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vorhandener Pflichtteilsberechtigter

Rz. 7 Als Pflichtteilsberechtigte kommen die Abkömmlinge, hierzu sind auch die als Kind Angenommenen zu rechnen, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers in Frage (§ 2303 BGB), desgleichen der eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG). Einer oder mehrere Pflichtteilsberechtigte müssen im Zeitpunkt des Erbfalls als Pflichtteilsberechtigte vorhanden sein. Maßgebend ist...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nur Klage

Rz. 2 Die Anfechtung kann nur im Wege der Klage (oder Widerklage), nicht durch bloße Anfechtungserklärung oder einredeweise erfolgen. Die Notwendigkeit einer klageweisen Geltendmachung resultiert aus dem besonderen Bedürfnis nach Klarheit und Offenkundigkeit der Anfechtungshandlung. Es handelt sich um eine Gestaltungsklage, die bei Erfolg zu einem Gestaltungsurteil führt.[1]...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / dd) Unbewusste, selbstverständliche Vorstellungen

Rz. 44 Nach überwiegender Ansicht ist allerdings eine klare Abgrenzung zwischen dem Vorhandensein einer falschen Vorstellung (typische Irrtumssituation) und dem bloßen Fehlen einer richtigen Vorstellung fast nicht möglich, da der Erblasser bei jeder Willensbildung den Fortbestand der derzeit gültigen Verhältnisse als selbstverständlich voraussetzt.[83] D.h., man kann entwede...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Bestätigung der Verfügung bzw. Verzicht auf das Anfechtungsrecht

Rz. 27 Der Anfechtungsberechtigte hat die Möglichkeit, die Verfügung nach dem Erbfall zu bestätigen. Hierdurch verliert er sein Anfechtungsrecht.[62] Sind mehrere Personen zur Anfechtung berechtigt, verliert jedoch nur der Bestätigende selbst sein Anfechtungsrecht. Wenn ein Anfechtungsberechtigter jedoch die Anfechtung erklärt, wirkt diese auch zugunsten derer, die bereits i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Erbrechtsinterne Konkurrenzen

Rz. 11 Bei Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist lässt § 1956 BGB die Anfechtung zu, obwohl eine Willenserklärung nicht vorliegt (vgl. hierzu § 1956 Rdn 1 ff.). Für Irrtümer über den Berufungsgrund ist schließlich auch § 1949 BGB einschlägig (zum Konkurrenzverhältnis vgl. § 1949 Rdn 6).mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Frist

Rz. 2 Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr (Abs. 1). Sie beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund, bei Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört (Abs. 2). Es ist die Kenntnis aller für die Anfechtung wesentlicher Tatumstände erforderlich,[1] auch die Kenntnis von der entsprechenden Verfügung, wobei ausreichend ist, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Abs. 3

Rz. 17 Nach Abs. 3 ist das Anfechtungsrecht allein dem Pflichtteilsberechtigten vorbehalten, der übergangen worden ist. Verstirbt der Pflichtteilsberechtigte nach dem Erbfall, ist das Anfechtungsrecht vererblich (siehe Rdn 26), verstirbt er hingegen vor dem Erbfall, kommt § 2079 BGB nicht zum Tragen. Für den Fall, dass es sich bei einem übergangenen Abkömmling um einen solche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Entsprechende Anwendung

Rz. 3 § 2104 BGB ist nicht unmittelbar anwendbar, wenn die Bestimmung des Nacherben – durch Vorversterben, Anfechtung der letztwilligen Verfügung oder aus anderen Gründen – hinfällig ist oder wird.[7] Ist der zum Nacherben Berufene schon vor dem Erbfall weggefallen und keine Ersatznacherbschaft angeordnet worden, wird der Vorerbe i.d.R. sogleich mit dem Erbfall Vollerbe.[8] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Annahme

Rz. 2 Bei der Annahmeerklärung des Bedachten handelt es sich um eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Zugang bestimmt sich nach den §§ 130–132 BGB. Die Erklärung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten – bspw. durch die Annahme des zugewendeten Gegenstandes – abgegeben werden.[2] Für die Annahme des Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, dass ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Herrschende Meinung

Rz. 88 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung nach h.M., der auch zu folgen ist, nicht dadurch einer Anfechtung entziehen, dass er diese formlos bestätigt, da ihm ein Anfechtungsrecht nicht zusteht.[232] Der Anfechtungsgrund kann seitens des Erblassers nur dadurch beseitigt werden, dass dieser die letztwillige Verfügung formgerecht wiederholt. Hierbei ist allerdings...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Tatbestand

Rz. 1 Die Vorschrift, die quasi das Gegenstück zu § 2089 BGB darstellt, soll verhindern, dass widersprüchliche Anordnungen des Erblassers das Testament unwirksam machen. Dies ergibt sich bereits aus den §§ 140, 2084 BGB. Die Vorschrift gilt gem. § 2157 BGB entsprechend für das Vermächtnis. § 2090 BGB greift nur dann ein, wenn kein entgegenstehender Wille des Erblassers anzun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Höchstpersönlichkeit

Rz. 2 Der Erblasser kann die Anfechtung nur höchstpersönlich erklären, ebenso wie er den Erbvertrag nur höchstpersönlich errichten (§ 2274 BGB), bestätigen (§ 2284 BGB), aufheben (§ 2290 BGB) oder den Rücktritt vom Erbvertrag erklären kann (§ 2296 BGB). Die Vertretung ist ausgeschlossen. Der beschränkt geschäftsfähige Erblasser bedurfte bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Sonderregelungen

Rz. 6 Die Irrtumsregelung des § 1949 BGB ist nach vorzugswürdiger Ansicht neben der Irrtumsanfechtung nach § 1954 BGB anwendbar (Anwendungskonkurrenz).[14]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Normzweck

Rz. 4 Sinn und Zweck der Regelung des § 2079 BGB ist darin zu sehen, die Rechtsposition des Pflichtteilsberechtigten, nämlich sein gesetzliches Erbrecht zu schützen.[6] Das gesetzliche Erbrecht soll geschützt werden, nicht hingegen das Pflichtteilsrecht. Dieses verbleibt ihm ohnehin. Im Falle des § 2079 BGB ist grds. nur der Pflichtteilsberechtigte zur Anfechtung berechtigt....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Fehlende Kenntnis vom Wegfall der Belastung

Rz. 6 Weitere Voraussetzung für eine Anfechtung der Ausschlagung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte bei Erklärung der Ausschlagung keine Kenntnis vom Wegfall der Belastung des ihm Zugewandten hatte.[17] Auf die Ursache der Unkenntnis kommt es nicht an.[18] Auch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit schaden insoweit nicht.[19] Ob der Irrtum für die Ausschlagung ursächlich gewes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen

Rz. 4 Für die Berechnung der Frist gelten §§ 187 ff. BGB. Da Voraussetzung für die Anfechtung die Kenntnis von der anzufechtenden Verfügung ist, schließt fehlende Kenntnis den Fristbeginn grundsätzlich aus. Dies gilt aber nicht, wenn der Erblasser die Kenntnis ohne weitere Gedächtnishilfen gehabt hätte, wenn er sich mit der Erbsituation beschäftigt hätte.[11] Im Übrigen gilt...mehr