Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Fallgruppen

Rz. 8 Der Erbe ist nicht unbekannt i.S.d. Abs. 1 S. 2, wenn nach den klaren tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist.[14] Das gilt auch dann, wenn vor einem anderen Gericht Klage auf Feststellung des Erbrechts erhoben worden ist[15] oder w...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Vermerke

Rz. 95 Auch Vermerke über die Einleitung eines Verfahrens nach § 44 Abs. 1 S. 1 WEG bzw. über die Aufhebung eines Beschlusses sind nach § 24 Abs. 7 S. 7 WEG unverzüglich einzutragen. Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, da derjenige, der die Beschluss-Sammlung führt, von der Aufhebung bzw. Anfechtung eines Beschlusses Kenntnis erlangt. Hier zeigt sich der Sinn der gesetz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Voraussetzungen

Rz. 68 Ziel der ergänzenden Auslegung ist die Vervollständigung einer lückenhaften Regelung in einer Verfügung von Todes wegen.[225] Die der Anfechtung vorgehende ergänzende Testamentsauslegung schließt Lücken. Demgemäß ist die ergänzende Auslegung nur dann zulässig, wenn das Testament eine Lücke aufweist. Hat es der Erblasser bewusst unterlassen, eine Verfügung zu treffen, ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Änderungen und Änderungsvorbehalt

Rz. 194 Vor der Beschlussfassung können noch Änderungen an der Jahresabrechnung vorgenommen werden, wenn diese für die Eigentümer nach Umfang und Auswirkungen überschaubar sind.[513] Fehler der Jahresabrechnung können jedoch nicht durch einen Protokollvermerk korrigiert werden, wonach die Verwaltung für die falsche Kostenzuweisung einsteht und den betroffenen Eigentümern ihr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Arbeitgeberhaftung / 2.8 Haftungsbescheid

Eine Haftungsinanspruchnahme[1] als Arbeitgeber setzt voraus, dass die Lohnsteuer entstanden, nicht aber, dass sie auch festgesetzt worden ist.[2] Wird der Arbeitgeber vom Finanzamt als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, so ist ein Haftungsbescheid zu erlassen.[3] Im Haftungsbescheid sind die für das Entschließungs- und Auswahlermessen[4] maßgebenden Gründe des Finanzamt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Wegfall eines oder mehrerer Erben

Rz. 4 Die Norm setzt weiter den Wegfall eines von mehreren eingesetzten Erben voraus, wobei der Wegfall vor oder nach dem Erbfall erfolgen kann, sofern der Wegfall auf den Erbfall zurückwirkt. Wegfallgründe vor dem Erbfall sind der Tod des eingesetzten Erben vor dem Erbfall gem. § 1923 Abs. 1 BGB, die Totgeburt einer Leibesfrucht gem. § 1923 Abs. 2 BGB (auch nach dem Erbfall...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Anfechtungsmöglichkeit

Rz. 27 Als Willenserklärungen sind sowohl die Ausschlagungs- als auch die Annahmeerklärung grundsätzlich nach den Regeln der §§ 119 ff. BGB anfechtbar. Im Übrigen enthält § 2308 Abs. 2 BGB eine Spezialregelung bezüglich der Anfechtungsmöglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten.[111] Die Anfechtung ist vor diesem Hintergrund insbesondere bei Vorliegen eines Inhalts- oder eine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Vorhandener Pflichtteilsberechtigter

Rz. 7 Als Pflichtteilsberechtigte kommen die Abkömmlinge, hierzu sind auch die als Kind Angenommenen zu rechnen, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers in Frage (§ 2303 BGB), desgleichen der eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG). Einer oder mehrere Pflichtteilsberechtigte müssen im Zeitpunkt des Erbfalls als Pflichtteilsberechtigte vorhanden sein. Maßgebend ist...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / dd) Unbewusste, selbstverständliche Vorstellungen

Rz. 44 Nach überwiegender Ansicht ist allerdings eine klare Abgrenzung zwischen dem Vorhandensein einer falschen Vorstellung (typische Irrtumssituation) und dem bloßen Fehlen einer richtigen Vorstellung fast nicht möglich, da der Erblasser bei jeder Willensbildung den Fortbestand der derzeit gültigen Verhältnisse als selbstverständlich voraussetzt.[83] D.h., man kann entwede...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolge

Rz. 9 Nach dem Wortlaut der Norm ist nur die Anfechtung nicht mehr möglich, aber die Erbunwürdigkeit besteht weiter.[12] Allerdings soll mit den Regelungen zur Erbunwürdigkeit ein hypothetischer Erblasserwille geschützt werden. Dieser geht nach einer Verzeihung nicht (mehr) dahin, dass der Handelnde erbunwürdig sein soll. Daher lässt die Verzeihung nach hiesiger Ansicht die ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Erbrechtsinterne Konkurrenzen

Rz. 11 Bei Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist lässt § 1956 BGB die Anfechtung zu, obwohl eine Willenserklärung nicht vorliegt (vgl. hierzu § 1956 Rdn 1 ff.). Für Irrtümer über den Berufungsgrund ist schließlich auch § 1949 BGB einschlägig (zum Konkurrenzverhältnis vgl. § 1949 Rdn 6).mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beweislast

Rz. 14 Nach allg. Beweislastregeln hat derjenige den Anfechtungsgrund, die Anfechtungserklärung und den Anfechtungszeitpunkt darzulegen und zu beweisen, der die Anfechtung geltend macht. Wer dagegen den Ausschluss der Anfechtung – also die Versäumung der Anfechtungsfrist als rechtsvernichtenden Einwand – behauptet, muss den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Abs. 3

Rz. 17 Nach Abs. 3 ist das Anfechtungsrecht allein dem Pflichtteilsberechtigten vorbehalten, der übergangen worden ist. Verstirbt der Pflichtteilsberechtigte nach dem Erbfall, ist das Anfechtungsrecht vererblich (siehe Rdn 26), verstirbt er hingegen vor dem Erbfall, kommt § 2079 BGB nicht zum Tragen. Für den Fall, dass es sich bei einem übergangenen Abkömmling um einen solche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Bestätigung der Verfügung bzw. Verzicht auf das Anfechtungsrecht

Rz. 27 Der Anfechtungsberechtigte hat die Möglichkeit, die Verfügung nach dem Erbfall zu bestätigen. Hierdurch verliert er sein Anfechtungsrecht.[62] Sind mehrere Personen zur Anfechtung berechtigt, verliert jedoch nur der Bestätigende selbst sein Anfechtungsrecht. Wenn ein Anfechtungsberechtigter jedoch die Anfechtung erklärt, wirkt diese auch zugunsten derer, die bereits i...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Nur Klage

Rz. 2 Die Anfechtung kann nur im Wege der Klage (oder Widerklage), nicht durch bloße Anfechtungserklärung oder einredeweise erfolgen. Die Notwendigkeit einer klageweisen Geltendmachung resultiert aus dem besonderen Bedürfnis nach Klarheit und Offenkundigkeit der Anfechtungshandlung. Es handelt sich um eine Gestaltungsklage, die bei Erfolg zu einem Gestaltungsurteil führt.[1]...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Entsprechende Anwendung

Rz. 3 § 2104 BGB ist nicht unmittelbar anwendbar, wenn die Bestimmung des Nacherben – durch Vorversterben, Anfechtung der letztwilligen Verfügung oder aus anderen Gründen – hinfällig ist oder wird.[7] Ist der zum Nacherben Berufene schon vor dem Erbfall weggefallen und keine Ersatznacherbschaft angeordnet worden, wird der Vorerbe i.d.R. sogleich mit dem Erbfall Vollerbe.[8] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Annahme

Rz. 2 Bei der Annahmeerklärung des Bedachten handelt es sich um eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Zugang bestimmt sich nach den §§ 130–132 BGB. Die Erklärung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten – bspw. durch die Annahme des zugewendeten Gegenstandes – abgegeben werden.[2] Für die Annahme des Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, dass ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Fehlende Nachvollziehbarkeit

Rz. 191 Im alten Recht der "Joker" der Anfechtung war die fehlende rechnerische Schlüssigkeit der Abrechnung. Rz. 192 Der Saldo zwischen den tatsächlich geleisteten Einnahmen und Ausgaben musste unter Berücksichtigung einer eventuellen Bargeldkasse mit den Salden der Bankkonten übereinstimmen (rechnerische Schlüssigkeit; Kontenabstimmung).[502] Anders ausgedrückt musste der B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Tatbestand

Rz. 1 Die Vorschrift, die quasi das Gegenstück zu § 2089 BGB darstellt, soll verhindern, dass widersprüchliche Anordnungen des Erblassers das Testament unwirksam machen. Dies ergibt sich bereits aus den §§ 140, 2084 BGB. Die Vorschrift gilt gem. § 2157 BGB entsprechend für das Vermächtnis. § 2090 BGB greift nur dann ein, wenn kein entgegenstehender Wille des Erblassers anzun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Höchstpersönlichkeit

Rz. 2 Der Erblasser kann die Anfechtung nur höchstpersönlich erklären, ebenso wie er den Erbvertrag nur höchstpersönlich errichten (§ 2274 BGB), bestätigen (§ 2284 BGB), aufheben (§ 2290 BGB) oder den Rücktritt vom Erbvertrag erklären kann (§ 2296 BGB). Die Vertretung ist ausgeschlossen. Der beschränkt geschäftsfähige Erblasser bedurfte bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Sonderregelungen

Rz. 6 Die Irrtumsregelung des § 1949 BGB ist nach vorzugswürdiger Ansicht neben der Irrtumsanfechtung nach § 1954 BGB anwendbar (Anwendungskonkurrenz).[14]mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Geschäftsordnungsbeschlüsse

Rz. 96 Beschlüsse zur Geschäftsordnung regeln nur den Ablauf der Eigentümerversammlung, etwa durch Festsetzung von Pausen, Begrenzung von Redezeiten etc. Deswegen ist bei ihnen eine Ausnahme von der Anfechtbarkeit anerkannt, da sie typischerweise mit Beendigung der Versammlung gegenstandslos werden. Deswegen fehlt ihrer Anfechtung grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis.[248...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Normzweck

Rz. 4 Sinn und Zweck der Regelung des § 2079 BGB ist darin zu sehen, die Rechtsposition des Pflichtteilsberechtigten, nämlich sein gesetzliches Erbrecht zu schützen.[6] Das gesetzliche Erbrecht soll geschützt werden, nicht hingegen das Pflichtteilsrecht. Dieses verbleibt ihm ohnehin. Im Falle des § 2079 BGB ist grds. nur der Pflichtteilsberechtigte zur Anfechtung berechtigt....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Frist

Rz. 2 Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr (Abs. 1). Sie beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund, bei Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört (Abs. 2). Es ist die Kenntnis aller für die Anfechtung wesentlicher Tatumstände erforderlich,[1] auch die Kenntnis von der entsprechenden Verfügung, wobei ausreichend ist, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Fehlende Kenntnis vom Wegfall der Belastung

Rz. 6 Weitere Voraussetzung für eine Anfechtung der Ausschlagung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte bei Erklärung der Ausschlagung keine Kenntnis vom Wegfall der Belastung des ihm Zugewandten hatte.[17] Auf die Ursache der Unkenntnis kommt es nicht an.[18] Auch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit schaden insoweit nicht.[19] Ob der Irrtum für die Ausschlagung ursächlich gewes...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Bestellung und schuldrechtliche Beziehungen

Rz. 103 Mit dem Terminus der Bestellung knüpft § 24 Abs. 8 S. 2 WEG an die Stellung von Verwalter und Verwaltungsbeirat an. Dies erscheint auch sachgerecht, da mit dem für die Beschluss-Sammlung Verantwortlichen eine weitere, wenn auch ihren Aufgaben nach weit begrenztere, zumindest organähnliche Stellung in der Wohnungseigentümergemeinschaft geschaffen wird. Im Ergebnis kön...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen

Rz. 4 Für die Berechnung der Frist gelten §§ 187 ff. BGB. Da Voraussetzung für die Anfechtung die Kenntnis von der anzufechtenden Verfügung ist, schließt fehlende Kenntnis den Fristbeginn grundsätzlich aus. Dies gilt aber nicht, wenn der Erblasser die Kenntnis ohne weitere Gedächtnishilfen gehabt hätte, wenn er sich mit der Erbsituation beschäftigt hätte.[11] Im Übrigen gilt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 8 Auch die Anfechtung nach § 2308 BGB entfaltet die Wirkungen des § 1957 Abs. 1 BGB. Daher gilt die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme der Erbschaft[24] bzw. des Vermächtnisses, so dass die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 BGB) ausgeschlossen ist.[25] Der Pflichtteilsberechtigte erlangt seine Erben- bzw. Vermächtnisnehmerstellung zurück und hat die d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag

Rz. 96 Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag sind ebenfalls der ergänzenden Auslegung zugänglich. Handelt es sich um die ergänzende Auslegung einer wechselbezüglichen Verfügung nach dem Tod des Längstlebenden, kommt es auf den hypothetischen Willen des zweiten Ehegatten an, da nur dessen Schlussverfügung Wirksamkeit erlangen kann. Allerdings ist h...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2284 BGB wird durch § 144 BGB ergänzt. Die Bestätigung des anfechtbaren Erbvertrages schließt die Anfechtung aus. Sie hat ebenso wie die Errichtung des Erbvertrages (§ 2274 BGB), seine Anfechtung (§ 2282 BGB) oder Aufhebung (§ 2290 BGB) sowie die Erklärung des Rücktritts (§ 2296 BGB) zum Schutze des Erblasserwillens höchstpersönlichen Charakter.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Bösgläubigkeit

Rz. 2 Der Erbschaftsbesitzer ist bösgläubig, wenn er bei Beginn des Erbschaftsbesitzes weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er nicht Erbe geworden ist.[5] Insoweit ist der Begriff der "Kenntnis" etwas irreführend und stellt wohl ein Redaktionsversehen dar.[6] Sowohl die Vorschrift des § 990 BGB als auch § 818 Abs. 4 BGB lassen für die Haftung des Erbschaf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Wegfall nach Testamentserrichtung

Rz. 11 Der Bedachte muss nach Testamentserrichtung weggefallen sein. Wegfall ist ein Ereignis, welches den Anfall der Zuwendung verhindert, aber die Verfügung als solche nicht unwirksam macht.[32] Als wichtigster Fall des § 2069 BGB ist der Wegfall des Bedachten durch Tod zwischen Testamentserrichtung und Erbfall anzusehen. § 2069 BGB gilt auch für den Fall, dass ein eingese...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Teilnichtigkeit

Rz. 6 Problematisch ist, ob eine das Ganze nicht erschöpfende Erbeinsetzung gem. § 2088 BGB auch dann anzunehmen ist, wenn der Erblasser über die ganze Erbschaft verfügt hat, die Verfügung aber teilweise unwirksam ist. Wenn kein Ersatzerbe bestimmt ist (§§ 2096, 2099 BGB), stellt sich die Frage, ob der unwirksam verfügte Erbteil entweder den wirksam eingesetzten Erben nach d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Ausschluss der Erbunwürdigkeit

Rz. 32 Die Erbunwürdigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Unwürdigen verziehen hat (§ 2343 BGB) oder die Anfechtung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wird (§ 2340 BGB) oder der Anfechtungsberechtigte auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat. Rz. 33 Ausschlussgrund für die Anfechtung ist neben der Verzeihung der Verzicht des Anfechtungsberechtigten. Der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. § 210 BGB

Rz. 27 Es handelt sich hier zum einen um das Fehlen eines gesetzlichen Vertreters. Auch dann, wenn der Anfechtungsberechtigte beschränkt geschäftsfähig ist und ihm eine Anfechtung nur einen rechtlichen Vorteil bringen würde, was wiederum heißt, dass er die Anfechtung selbst erklären kann, tritt Hemmung gem. § 210 BGB ein.[54] Die Anfechtungsfrist, die ein Jahr beträgt, endet...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VIII. Nicht verfügen

Rz. 9 Jedes dingliche Rechtsgeschäft ist "Verfügung", da es ohne weiteres auf das Recht am Nachlassgegenstand einwirkt (siehe zunächst Rdn 5). Die (bloße) schuldrechtliche Verpflichtung ist keine Verfügung, da jene noch nicht unmittelbar auf das Recht am Nachlassgegenstand einwirkt. Es gibt jedoch auch im Bereich des Schuldrechts Erklärungen, die unmittelbar ein Schuldverhäl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beginn der Anfechtungsmöglichkeit (Abs. 2 S. 1)

Rz. 2 Die Klage ist erst nach dem Anfall der Erbschaft (§ 1942 Abs. 1 BGB) zulässig. Eine Feststellungsklage zu Lebzeiten des Erblassers ist unzulässig.[1] Bei der Pflichtteilsunwürdigkeit mag sie zwar denkbar sein, wird aber in der Praxis durch eine Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Pflichtteilsentziehung (welche zulässig ist[2]) überflüssig werden.[3] Die Anfecht...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 67 Ob die Anfechtungs- und die Nichtigkeitsklage denselben Streitgegenstand haben, ist streitig.[40] Dabei gilt zunächst einmal auch hier der sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff,[41] für den der Antrag (Rdn 71 ff.) und der diesem zugrunde liegende Lebenssachverhalt (Rdn 81 ff.) maßgeblich sind.[42] Rz. 68 Die Beantwortung der Frage, wann vom selben Streitgegensta...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Ziel der Auslegung

Rz. 1 Der Erblasser bestimmt in seiner letztwilligen Verfügung, ob und wenn ja, in welchem Umfang die gesetzliche Erbfolge durch andere Rechtsfolgen ersetzt oder ergänzt werden soll. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen entscheidet er hierbei frei und eigenverantwortlich. In vielen Fällen ist jedoch nicht klar, welchen Inhalt die Verfügung von Todes wegen hat oder ob ein besti...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Formvorschrift des § 1955 BGB ist lex specialis zu § 143 BGB. Für die Form der Erklärung sind nach S. 2 die Vorgaben von § 1945 BGB einzuhalten. Die damit erforderliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht soll wegen der Bedeutung der Anfechtung für Dritte Rechtsklarheit schaffen.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Fristdauer und -berechnung

Rz. 12 Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat. Rz. 13 Sie beginnt mit der Beschlussfassung, d.h. der (zumindest konkludenten) Verkündung in der Versammlung bzw. bei schriftlicher Beschlussfassung mit der Beschlussfeststellung und Mitteilung des Beschlussergebnisses an alle Wohnungseigentümer. Der Beschluss ist zu dem Zeitpunkt existent geworden, in dem mit seiner Kenntnisna...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auslegung derartiger Klauseln

Rz. 18 Hat der Erblasser unbestimmte Formulierungen wie z.B. "Wer Streit anfängt", "Wer das Testament anficht", "Wer ungehorsam ist", "Wer ein Gericht anruft" oder "Wer Unfrieden stiftet …" gewählt, ist es für den Bedachten schwer zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen er der Zuwendung verlustig geht. Letztlich entscheidet das richterliche Ermessen, wann die Strafklaus...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Wegfall eines Bedachten

Rz. 4 Der Wegfall eines Bedachten kann "vor oder nach dem Erbfall" erfolgen. Der Wegfall des Vermächtnisnehmers vor dem Erbfall ist insbesondere bei Verzicht (§ 2352 BGB), Tod (§ 2160 BGB) oder Totgeburt der Leibesfrucht gegeben. Auch der Eintritt einer auflösenden Bedingung vor dem Erbfall kann zum Wegfall des Bedachten führen.[1] § 2160 BGB wird insoweit durch § 2158 BGB v...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Bezugnahme auf Dokumente

Rz. 196 Der Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG muss – wie jeder Beschluss – hinreichend bestimmt sein. Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet aber nicht, dass ein Beschluss nur durch ein Dokument, auf das er Bezug nimmt, gedeutet werden kann.[522] Insoweit gelten die gleichen Anforderungen, wie bei einem Beschluss nach § 28 Abs. 1 WEG. Da anders als früher nicht mehr die gesamte A...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / g) Informationsmängel

Rz. 199 Informationsmängel sollen im neuen Recht grundsätzlich eine Anfechtbarkeit nicht begründen.[528] Der Verwalter ist weiter verpflichtet, den Wohnungseigentümern die schriftliche Abrechnung vor der Eigentümerversammlung, die über die Genehmigung der Jahresabrechnung beschließen soll, vorzulegen, d.h. zu übersenden.[529] Dies folgt allerdings nicht aus dem Wortlaut des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Rechtsfolgen

Rz. 3 Die Anfechtungsfrist ist eine Ausschlussfrist, die bei Versäumung zum Ausschluss der Anfechtung führt. § 2083 BGB ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Erblasser selbst die Anfechtungsfrist versäumte, so dass bei Anfechtbarkeit ein Leistungsverweigerungsrecht nicht besteht.[10]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.mehr