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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / I. Reichweite der Verwaltungsbefugnis

Dr. Michael Bonefeld
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Rz. 2

Grundsätzlich unterliegt der gesamte Nachlass ausschließlich und ohne Beschränkung dem Verwaltungsrecht durch den Testamentsvollstrecker. Hierdurch werden alle Erben von ihrer Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen. Lediglich durch das Schenkungsverbot aus S. 3 wird die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eingeschränkt. Ebenso hat er sich an Anordnungen des Erblassers nach Maßgabe des § 2208 BGB und an die Grundsätze der ordnungsmäßige Verwaltung aus §§ 2206, 2216 BGB zu halten. Unter die Verwaltung des Nachlasses fallen alle erforderlichen und zweckdienlichen Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung, Nutzung oder Verwertung bzw. Mehrung des Nachlasses. Daher ist der Testamentsvollstrecker z.B. zur Eingehung von Verbindlichkeiten, zur Verfügung über Nachlassgegenstände, zur Besitznahme und -ausübung sowie zur Prozessführung berechtigt. Die Reichweite der Verwaltungsbefugnis wird somit insbesondere durch den Erblasser bestimmt, der die Testamentsvollstreckung auch auf einen bestimmten Erbteil beschränken kann (sog. Erbteilsvollstreckung) oder auf einen Nachlassbruchteil. Selbst wenn der Erbteil ge- oder verpfändet ist, wird die Befugnis zur Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker nicht tangiert. Gleiches gilt für Nacherbenrechte, da die §§ 2113 ff. BGB diesbezüglich nicht anwendbar sind. Insgesamt ist somit die Reichweite der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers funktionsbezogen zu betrachten.

 

Rz. 3

Welche Rechte etc. Gegenstand der Verwaltungsbefugnis sind, zeigt die nachfolgende Übersicht:

 
Gegenstand der Verwaltungsbefugnis Nicht Gegenstand der Verwaltungsbefugnis
▪ Vollständiger vererblicher Nachlass inkl. Nutzungen
▪ Surrogationserwerb gem. § 2019 BGB bzw. § 2041 BGB
▪ Urheberrecht, wenn Ausübung gem. § 28 UrhG auf Testamentsvollstrecker übertragen

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