Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Entscheidungsverfahren – Beschluss der Gesellschafter

Rz. 49 Die Ablehnung der Auskunft bzw. der Einsicht aus den in Abs. 2 genannten Gründen durch die Geschäftsführer bedarf eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses. Die Ablehnung ohne Gesellschafterbeschluss ist rechtswidrig (OLG Karlsruhe GmbHR 1985, 363). Die Geschäftsführer sind an die Entscheidung der Gesellschafter gebunden. Es ist darin eine Weisung an die Geschäfts...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Entlastung der Geschäftsführer

Rz. 61 Die Entlastung ist die Billigung der Geschäftsführung für die Vergangenheit; mit ihr wird gleichzeitig für die künftige Geschäftsführung das Vertrauen ausgesprochen, soweit sich nicht aus den Umständen ergibt, dass nur eine Entlastung für die Vergangenheit gewollt ist (z.B. bei Ausscheiden des Geschäftsführers, vgl. BGH GmbHR 1985, 357). Bei der Entscheidung über die ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Beschlussmängel

Rz. 96 Beschlussmängel sind nicht ohne Einfluss auf die Klage. Bei Nichtigkeit des Beschlusses fehlt eine Anspruchsgrundlage, so dass die Klage abzuweisen ist. Das Gericht hat die Nichtigkeit inzidenter zu prüfen (Noack § 46 Rz. 64). Die Nichtigkeit eines negativen Beschlusses (vgl. Rz. 95) ersetzt nicht einen erforderlichen positiven Beschluss, so dass ebenfalls Klageabweis...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 6. Fehlerhafte Beschlüsse

Rz. 80 Soweit dem Beirat nur beratende Funktion zukommt, scheidet eine Anfechtung aus, da der Beratung keine Rechtswirkung zukommt. Gegen Entscheidungen in Geschäftsführungsangelegenheiten kann von Seiten der Gesellschafter nichts unternommen werden; es bleibt nur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (Lutter/Hommelhoff § 52 Rz. 125 ff.). Nimmt der Beirat Aufgaben ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) Sittenwidrige Schädigung

Rz. 82 Eine sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) liegt insb. vor bei unterlassener Offenbarung der Vermögenslage der Gesellschaft. Eine Verpflichtung zur Offenbarung der Vermögenslage bei Verhandlungen über den Abschluss oder die Fortführung von Verträgen besteht dann, wenn dem Vertragspartner unbekannte Umstände vorliegen, die ihm nach Treu und Glauben bekannt sein müssen, ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Ergebnisverwendungsbeschlüssen

Rz. 26 Die Ergebnisverteilung ist (§ 253 AktG analog) nichtig, wenn (1) der zugrunde liegende Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses nichtig ist (z.B. auf Grund einer Anfechtung, vgl. Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 42; Noack § 47 Anh. Rz. 63), (2) mehr als der ausgewiesene Gewinn verteilt wird und die Gesellschaft nicht über die entspr. Rücklagen verfügt...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. Aufl. 2024, GmbHG § 15 Übertragung von Geschäftsanteilen

Kommentierung Entscheidungen und Literatur: Abramenko Rechtliches Gehör vor dem Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH, GmbHR 2001, 501; Born Die neuere Rechtsprechung des BGH zur GmbH, WM 2023, Heft 10, Sonderbeilage 2; ders. Die neuere Rechtsprechung des BGH zur GmbH, WM 2917, Heft 42, Sonderbeilage; Goette Ausschließung und Austritt aus der GmbH in der Rechtsprechung...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Fakultative Bestandteile

Rz. 53 Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass die Gesellschafter oder auch der Gesellschafter einer "Ein-Personen-GmbH" im Rahmen des Zulässigen nahezu alles vereinbaren können, was ihnen beliebt (hierzu etwa die Zusammenstellung der umfangreichen Lit. bei Noack § 3 Rz. 24 ff.; Lutter/Hommelhoff § 3 vor Rz. 48; insb. auch Baumann/Reiss ZGR 1989, 157). Rz. 54 Die A...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Veräußerlichkeit und Vererblichkeit

Rz. 2 Übertragbarkeit: Der Geschäftsanteil ist verkehrsfähig. Anders als die Aktie ist er jedoch kein für den öffentlichen Kapitalmarkt vorgesehenes Finanzierungsmittel. Die Übertragbarkeit kann nach § 15 Abs. 5 (s.u. Rz. 4) beschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. Lange GmbHR 2012, 986). Rz. 3 Vererblichkeit und Schranken: Die Vererblichkeit kann nicht kraft Gesellschafts...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Mindestinhalt von Gesellschaftsverträgen

Rz. 2 Der Mindestinhalt folgt aus § 3 Nr. 1 (Firma), Nr. 2 (Gegenstand), Nr. 3 (Betrag des Stammkapitals), Nr. 4 (Zahl und Nennbetrag der Geschäftsanteile jedes Gesellschafters), § 3 Abs. 2 (zeitliche Beschränkung, weitere Verpflichtungen der Gesellschafter [nicht erforderlich, aber bei Vorhandensein zwingende Aufnahme]) – hierzu Lutter/Hommelhoff § 3 Rz. 1 darauf hinweisend...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 4.1 Sachlicher Grund erforderlich?

Eine Kostenverteilungsänderung ist stets mit einer Minderbelastung einzelner Wohnungseigentümer auf Kosten einer Mehrbelastung anderer verbunden. Diese Tatsache allein führt nicht zu einer erfolgreichen Anfechtung eines Kostenverteilungsänderungsbeschlusses. Dass Wohnungseigentümer aufgrund einer Änderung der Kostenverteilung nicht unbillig benachteiligt werden dürfen, ist s...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 2.2 Anspruch auf Kostenverteilungsänderung

Grundsätzlich verleiht § 10 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf Änderung einer Vereinbarung, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Das Festhalten an einer Regelung muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf die Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer unbillig erscheinen. Die Eingriffsschwelle ist demnach erheblich...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.3 Heizkosten/Warmwasserkosten (§ 2 Nr. 4 bis Nr. 6 BetrKV)

Von den Kosten des Betriebs der Zentralheizungsanlage sind gemäß § 7 Abs. 1 der HeizkostenV mindestens 50 %, höchstens 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen. Stets ist hinsichtlich des Grundkostenanteils auf die beheizte Wohn- oder Nutzfläche (bzw. den um...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 6 Vorbereitung

Gemäß § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung bezeichnet ist. Der Inhalt der Bezeichnung ist abhängig von der Bedeutung des Beschlussgegenstands.[1] Zwar genügt grundsätzlich die schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstands. Je bedeutsamer der Gegenstand der Beschlussfassung f...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 10 Rechtsprechungsübersicht

2. Rettungsweg Es gehört (vorbehaltlich weiterer vereinbarter Nutzungsbeschränkungen) zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind. Dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum, wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs, ent...mehr

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Mutterschutz / 8.3 Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

Während der Schutzfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist die Frau nur vor einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, nicht aber vor einer Beendigung aus sonstigen Gründen geschützt. Insbesondere bei Nichtigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitgeber nicht gehindert, sich jederzeit von der Frau zu trennen. Nach den Grundsätzen des faktisc...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) Anfechtung eines Kauf- und Abtretungsvertrags über den Erwerb von GmbH-Anteilen

Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Forderungsabschreibung nach Anfechtung eines Kaufvertrags über den Erwerb von GmbH-Anteilen. Das FG entschied: Die Anfechtung eines Kauf- und Abtretungsvertrags über den Erwerb von GmbH-Anteilen ist gem. § 41 Abs. 1 S. 1 AO für die Besteuerung unerheblich, solange die Parteien aus der Unwirksamkeit nicht endgültig die zivilrechtli...mehr

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§ 12 Schutzrechtsdurchsetzung / G. Begriffe

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§ 10 Ehe und Erbe / C. Erbe

Rz. 8 Im Zusammenhang mit erbrechtlicher Beratung kommt es zunächst einmal darauf an, die gesetzlichen Regelungen darstellen zu können, um dann Gestaltungsmöglichkeiten durch Testamente, Vermächtnisse und Erbverträge aufzuzeigen. Dies mag sich im Rahmen eines Beratungsgesprächs vollziehen, aber auch ein Informationsschreiben oder eine Handreichung für Mandanten (ggf. als Inf...mehr

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§ 9 Gesellschaften / H. Begriffe

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Das KI-Avatar-Testament: Ko... / 4. Anfechtung des Testaments

a) Testament Anfechtbar gem. § 2078 BGB ist nicht das Testament als solches, sondern die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen (M. Schmidt/Nobis in Erman BGB17, § 2078 Rz. 4). Die Anfechtungsgründe des § 2078 BGB sind weitreichender als solche nach §§ 119 ff. BGB und umfassen insb. auch den sog. Motivirrtum (M. Schmidt/Nobis in Erman, BGB17, § 2078 Rz. 3, 6; L. Lehrmann...mehr

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Das KI-Avatar-Testament: Ko... / b) Willenserklärung des Testamentsvollstreckers

Daneben kommt eine Anfechtung der Bestimmungserklärung des Testamentsvollstreckers nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 119 ff. BGB) in Betracht (Linnartz in Praxiskommentar Erbrecht4, § 2151 Rz. 12; Reymann in jurisPK/BGB10, § 2151 Rz. 21). Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB könnte dann greifen, wenn sich der Testamentsvollstrecker über die Tragweite seiner Erklärung od...mehr

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Das KI-Avatar-Testament: Ko... / a) Testament

Anfechtbar gem. § 2078 BGB ist nicht das Testament als solches, sondern die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen (M. Schmidt/Nobis in Erman BGB17, § 2078 Rz. 4). Die Anfechtungsgründe des § 2078 BGB sind weitreichender als solche nach §§ 119 ff. BGB und umfassen insb. auch den sog. Motivirrtum (M. Schmidt/Nobis in Erman, BGB17, § 2078 Rz. 3, 6; L. Lehrmann in jurisPK/...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / B. Lohnsteuer in der Phase bis zur Verfahrenseröffnung

Rz. 2 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Der InsSchuldner oder sein Geschäftsführer bleibt auch in der Liquiditätskrise zum LSt-Abzug verpflichtet. Das gilt – bis zu einem Verfügungsverbot – auch nach einem Antrag auf Eröffnung des InsVerfahrens: Bei Fälligkeit der LSt noch vorhandene Mittel sind an das FA abzuführen (BFH 222, 228 = BStBl 2009 II, 129; ergänzend > Haftung für Lohnst...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / c) Rechtsnatur

Rz. 26 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Seit der grundlegenden Änderung seiner Rechtsprechung qualifiziert der BFH die Anrufungsauskunft nicht mehr nur als reine Wissenserklärung (> Rz 8), sondern vielmehr als einen feststellenden > Verwaltungsakt iSd § 118 Satz 1 AO (BFH 225, 50 = BStBl 2010 II, 996 sowie BFH 230, 500 = BStBl 2011 II, 233). Er hat damit einen ‚Gleichklang’ zwisch...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 202 In... / 2.1.1 Notwendigkeit, Funktion und Rechtsnatur des Prüfungsberichts (Abs. 1 S. 1)

Rz. 5 Nach der Legaldefinition des § 202 Abs. 1 S. 1 AO ist der Prüfungsbericht ein Bericht, der – in schriftlicher oder elektronischer Form – "über das Ergebnis der Außenprüfung" ergeht. Dem reinen Wortlaut nach deckt sich der Gegenstand des Prüfungsberichts mit dem der Schlussbesprechung i. S. d. § 201 Abs. 1 S. 1 AO. Nicht nur aus der Aufeinanderfolge der beiden Vorschrif...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 202 In... / 2.1.3 Bekanntgabe des Prüfungsberichts

Rz. 12 Der Prüfungsbericht ist dem Stpfl. bekannt zu geben. Da es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt handelt, unterliegt diese Bekanntgabe keiner besonderen Form. Soweit die Prüfung nach § 194 Abs. 2 AO auf andere Personen erstreckt wurde, ist der Bericht auch diesen Personen bekannt zu geben. Handelt es sich bei dem Stpfl. um eine Personengesellschaft, hat die Bekannt...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 202 In... / 2.2 Mitteilung über die Ergebnislosigkeit der Prüfung (Abs. 1 S. 3)

Rz. 15 Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO, wenn dies dem Stpfl. schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird. Die Mitteilung erfüllt ebenso wie der Prüfungsbericht eine Dokumentations- und Protokollfunktion.[1] Der Stpfl. soll nicht im Unklaren darüber gelassen werden, ob er aufgrund der Prüfung mit d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 202 In... / 4 Teilprüfungsbericht vor Erlass eines Teilabschlussbescheids (Abs. 3)

Rz. 26 Nach § 180 Abs. 1a AO können ab dem 1.1.2025[1] einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden, solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Abs. 1 AO ergangen ist. Die gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen haben nach § 182 AO jeweils für den Steuer- oder Festste...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 202 In... / 3 Übersendung des Prüfungsberichts vor Auswertung (Abs. 2)

Rz. 21 Der Prüfungsbericht wird dem Stpfl. regelmäßig zusammen mit den aufgrund der Außenprüfung ergehenden Bescheiden übersandt. Nach § 202 Abs. 2 AO hat die Finanzbehörde dem Stpfl. den Prüfungsbericht auf Antrag jedoch vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen. Dem Stpfl. soll hierdurch eine weitere Mögl...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 13 Weitere Urteile

OLG Brandenburg, Beschluss v. 16.6.2025, 4 U 82/24: Einseitige Erwartungen einer Vertragspartei, die für ihre Willensbildung maßgeblich waren, gehören nur dann zur Geschäftsgrundlage, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Willen beider Parteien aufgenommen worden sind. Dazu genügt nicht, dass die eine Partei ihre Erwartungen bei den Vertragsverhan...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 5 Arbeitsrechtliche Folgen des Betriebsübergangs für den Käufer

Der Steuerberater kann im Zusammenhang mit den künftig erforderlichen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abrechnungsarbeiten seinen Mandanten bitten, die entsprechenden Unterlagen des Verkäufers wie Arbeitsverträge, Lohnkonten etc. anzufordern, um z. B. ein Angebot für die kommende Lohnbuchhaltung abgeben zu können und damit mittelbar auf die Brisanz aufmerksam m...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.3 Familienstiftung und Asset Protection

Rz. 160 Unter dem Stichwort Asset Protection fasst die Gestaltungspraxis Strategien zusammen, die Vermögenswerte durch Übertragung vom Inhaber auf eine ihm nahestehende Person langfristig vor Haftungsrisiken beim (ehemaligen) Inhaber abschirmen sollen, sodass ein Gläubiger des Inhabers nicht beim Inhaber in diese Vermögenswerte vollstrecken kann. Hierzu kommt auch die rechts...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Begründetheit (Überprüfungsumfang)

Rz. 503 [Autor/Stand] Die unselbständigen Besteuerungsgrundlagen des GrSt-Bescheids (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 AO i.V.m. § 157 Abs. 2 AO) sind als Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im verwaltungsbehördlichen Widerspruchsverfahren grundsätzlich vollständig zu prüfen (§ 79 VwVfG i.V.m. §§ 68 ff. VwGO). Allerdings können im Rechtsbehelfsverfahren gegen den GrSt-Bescheid nicht alle die dem ...mehr

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zfs 10/2025, Gestaffelte Fe... / 2 Aus den Gründen:

[1] … I. Die … Beschwerde der Kläger … . ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG), da die Kläger eine Gegenstandswertfestsetzung von 476 EUR oder 2.856 EUR anstelle der festgesetzten 25.000 EUR begehren, was bereits bei Betrachtung einer einfachen Gebühr zu einem Unterschied und also zu einem Beschwerdegegenst...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer

Rz. 412 [Autor/Stand] Damit auf den vom Finanzamt für ein bestimmtes Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrag, der per Satzung geregelte Grundsteuer C-Hebesatz angewendet werden darf, müssen bestimmte grundstücksbezogene Voraussetzungen erfüllt sein:mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Einspruchsverfahren (Finanzamt)

Rz. 490 [Autor/Stand] Gegen einen GrSt-Messbesch. ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch statthaft. Die im GrSt-Messbesch. (Grundlagenbescheid, Rz. 463) getroffenen Entscheidungen können nach § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheids (GrSt-Besc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.1 Einführung und Übersicht (letztwillige Verfügungen)

Rz. 104 Das BGB, das bekanntlich dem Grundsatz der Privatautonomie folgt, behandelt auch im Erbrecht persönliche Willensäußerungen (hier: letztwillige Verfügungen) als gegenüber dem gesetzlichen Erbrecht vorrangig (s. §§ 1939, 1941, 1953, 2088 und 2104 BGB). Danach geht eine wirksame letztwillige Verfügung dem gesetzlichen Erbrecht stets vor. Der testierende Erblasser ist je...mehr

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FoVo 10/2025, Arbeitsunfähi... / 3 Der Praxistipp

GV muss neuen Termin bestimmen Nach der Zurückverweisung wird der Haftbefehl aufzuheben sein, weil die Schuldnerin fehlgeleitet wurde. Insoweit wird neuer Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zu bestimmen sein. Dieser Termin wird aufgrund der fehlerhaften Amtsausführung des GV kostenfrei bleiben müssen, § 7 GvKostG. Darüber hinaus sind aber auch Amtshaftungsansprüche denkb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Problemfälle

Rz. 222 Für den Fall einer fehlenden letztwilligen Berücksichtigung führt z. B. die erbrechtliche Gleichstellung eines nichtehelichen Kindes (K) mit z. B. zwei ehelichen Kindern (Tochter (T) und Sohn (S)) eines Erblassers dazu, dass T, S und K nach dem Tode des Erblassers eine Miterbengemeinschaft nach den §§ 1922 Abs. 1, 2032 ff. BGB begründen und in dieser Eigenschaft die ...mehr

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zfs 10/2025, Gestaffelte Fe... / 1 Sachverhalt

Die beiden Kläger stritten vor dem VG Sigmaringen um die Folgen einer unterbliebenen Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder Kindestagespflege. Die Klägerin zu 1 hatte beantragt, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihr zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nachzuweisen. Ferner bege...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 6.4 Nachentrichtungspflicht (§ 371 Abs. 3 AO)

(1) 1Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige hängt stets davon ab, dass der Täter oder Teilnehmer die ungerechtfertigt erlangten Beträge und die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO innerhalb einer zu bestimmenden Frist entrichtet (§ 371 Abs. 3 AO). 2Bei dieser Frist handelt es sich um eine strafrechtliche Frist, die zu steuerlichen Zahlungsfristen nicht in notwendiger A...mehr

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FF 10/2025, Neuregelungen i... / b) Abstammungssachen (§ 47 Abs. 1 FamGKG)

In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 FamFG, also in Verfahren ist der Regelwert des § 47 Abs. 1 S. 1 FamGKG von bisher 2.000,00 EUR auf künftig 3.000,00 E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1.2 Bereicherung des Bedachten

Rz. 251 Die Vermögensmehrung (Bereicherung) stellt im gewissen Sinne ein Spiegelbild zur Entreicherung dar. Zwar muss keine wertmäßige oder gegenständliche Identität gegeben sein, erforderlich ist allerdings, dass ebenso, wie es beim Zuwendenden zu einem Vermögensabfluss kommt, beim Bedachten eine Vermögensmehrung entsteht, die – im Regelfall – im Zugang des zugewendeten Geg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Erscheinungsformen

Rz. 1572 [Autor/Stand] Da nur Tathandlungen i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO strafbar sind, reicht nicht jedes heimliche "steuerunehrliche" Verhalten i.S.d. älteren Rspr. aus. Aufgrund dessen sind bereits eine Vielzahl denkbarer Verhaltensweisen auszuscheiden. Rz. 1572.1 [Autor/Stand] Nicht tatbestandsmäßig ist das Verzögern der Beitreibung durch bloßes Nichtzahlen [3], die ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Rechtsschutz

Rz. 41 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat es sowohl bei der Einführung des § 398a AO im Jahr 2011 als auch bei der Neufassung zum 1.1.2015 versäumt, § 398a AO mit einem entsprechenden Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel auszustatten. Insbesondere Letzteres ist nicht nachvollziehbar, da die Problematik hinreichend bekannt war.[2] In der Vergangenheit kam es u.a. hinsichtlich des Üb...mehr

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FoVo 10/2025, Die Strafanze... / 2 Checkliste: Klassische Straftatbestände mit Bezug zum Forderungsmanagement

Für eine Strafanzeige des Gläubigers kommen unterschiedliche Straftatbestände, je nach der konkreten tatsächlichen Situation, in Betracht. Nachfolgend sollen nur beispielhaft einige klassische Situationen aufgearbeitet werden. Eingehungsbetrug nach § 263 StGBmehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.6.1 Die Ausschlagung

Rz. 210 Nach § 1922 Abs. 1 BGB tritt der Erbe unmittelbar die Vermögensnachfolge des Erblassers an. Trotz des "Vonselbsterwerbs" im deutschen Erbrecht wird – etwa bei einem überschuldeten Nachlass – dem gesetzlichen wie dem gewillkürten Erben zugestanden, die Erbschaft auszuschlagen (s. §§ 1942ff. BGB). Insoweit besteht bis zum Ablauf der (grundsätzlich sechswöchigen) Aussch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 24a Satz 1 BewG dient nach der amtlichen Begründung[2] zum Bewertungsänderungsgesetz 1971 [3] in erster Linie dem Zweck, die Gemeinden in die Lage zu versetzen, die Grundsteuerbescheide den betroffenen Steuerpflichtigen bereits vor dem Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der Grundsteuer[4] zusenden zu können. Dies wird dadurch ermöglicht, dass die Bescheide ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.2.2 Stiftungsgeschäft unter Lebenden

Rz. 55 Der Gesetzgeber versteht das (lebzeitige) Stiftungsgeschäft als Erklärung des Stifters, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm benannten Zweckes hinzugeben und für die Stiftung eine Satzung zu erlassen (§ 81 Abs. 1 BGB). Der notwendige Inhalt der Errichtungssatzung im Rahmen des Stiftungsgeschäfts besteht gem. § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB aus Angaben zu Zweck, Namen, Sitz u...mehr