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Kostenverteilungsänderung (WEG) / 6 Vorbereitung

Alexander C. Blankenstein
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Gemäß § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung bezeichnet ist. Der Inhalt der Bezeichnung ist abhängig von der Bedeutung des Beschlussgegenstands.[1] Zwar genügt grundsätzlich die schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstands. Je bedeutsamer der Gegenstand der Beschlussfassung für den einzelnen Wohnungseigentümer ist, desto genauer ist er allerdings in der Einladung zur Versammlung zu bezeichnen. Dies gilt auch, wenn die Wohnungseigentümer aufgrund einer früheren Beratung, einer vormaligen Beschlussfassung oder aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens bereits mit der betreffenden Angelegenheit vertraut sind. Insoweit muss auch die Beschlussfassung über die Abweichung vom gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel durch Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG in der Einladung angekündigt werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Erhebliche Kostenverschiebung

In der aus 30 Wohnungen bestehenden Wohnanlage werden Erhaltungsmaßnahmen mit einem Volumen von 60.000 EUR beschlossen. Bezüglich der Kosten der Erhaltung gilt der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Miteigentumsanteilen. Entgegen dieses Verteilungsschlüssels sollen die Kosten der konkret beschlossenen Erhaltungsmaßnahme nach Objekten verteilt werden. In der Anlage sind unterschiedlich große Wohnungen zu Miteigentumsanteilen zwischen 15/1.000 Miteigentumsanteile und 50/1.000 Miteigentumsanteile vorhanden. Mit Blick auf die beschlossene Kostenverteilungsänderung entfällt also auf jede der Sondereigentumseinheiten ein Betrag von 2.000 EUR. Dies bedeutet für den Appartementeigentümer (15/1.000 MEA) eine Mehrbelastung von 1.100 EUR und für den Penthouse-Eigentümer (50/1.000 MEA) eine Entlastung von 1.000 EUR. Besc...

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