Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 42
Ansprüche oder Verpflichtungen aus Schuldverhältnissen des Erblassers sind grds vererblich und gehen auf den Nachlass über. Zu nennen sind neben den Haupt- und Nebenpflichten auch die vorvertraglichen Pflichten (Oldbg VersR 98, 220), sowie Anwartschaftsrechte und Rechtsbeziehungen, die noch im Werden begriffen sind (BGH NJW 91, 2558 [BGH 07.06.1991 - V ZR 214/89]). Vererblich sind auch Gestaltungsrechte, wie der Rücktritt, das Recht auf Nacherfüllung, das Anfechtungs- und Kündigungsrecht (BGH NJW 51, 308), das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, das Recht zur Annahme eines Vertragsangebots. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ebenso vererblich wie Schmerzensgeldansprüche nach § 253 II unabhängig davon, ob sie anerkannt oder rechtshängig sind oder ob sie der Erblasser geltend machen wollte (BGH NJW 95, 783 [BGH 06.12.1994 - VI ZR 80/94]; zur Bemessung bei alsbaldigem Versterben vgl Bremen NJW-RR 12, 858 [OLG Bremen 16.03.2012 - 3 U 6/12]). Die Beteiligten können jedoch die Vererblichkeit bestimmter Ansprüche ausschließen, praktisch bedeutsam ist die Unvererblichkeit des im Rahmen vorweggenommener Erbfolge vereinbarten Rückübertragungsanspruchs (Zimmer ZEV 06, 381), die Unvererblichkeit muss aber angeordnet sein, eine Vermutung besteht nicht (Brandbg ZEV 24, 475 [OLG Brandenburg 18.04.2024 - 5 U 188/22]). Zum Anspruch aus § 528 vgl dort Rn 19. Desweiteren werden vererbt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB (BGHZ 24, 214), der arbeitsrechtlich vereinbarte Abfindungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer vor dem im Abfindungsvergleich festgelegten Auflösungszeitpunkt stirbt (BAG ZEV 04, 248), sofern es sich nur um eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Einwilligung des Erblassers in die Beendigung des Arbeitsverhältni...