Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juli 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 79/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils und des angegriffenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 95.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund eines Grundstücksüberlassungsvertrages geltend.
Die Klägerin ist die letzte Lebensgefährtin und Alleinerbin des am 14. Juni 2019 verstorbenen Erblassers H...-W... D.... Der Erblasser übertrug sein in N..., T..., gelegenes Grundstück, eingetragen im Grundbuch von N... Blatt ..., mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 11. Mai 2010 an die Beklagte. Dort heißt es:
"§ 3 Belastungs- und Veräußerungsverbot
Der Erwerber verpflichtet sich, den übertragenen Grundbesitz bis zum Tod des Veräußerers ohne dessen Zustimmung weder zu belasten noch zu veräußern und auch keine Verpflichtung hierzu einzugehen. Die Zwangsvollstreckung in den übertragenen Grundbesitz steht dem gleich.
Im Falle des Verstoßes hiergegen ist der Erwerber verpflichtet, den übertragenen Grundbesitz gegen Übernahme der etwaigen dinglich gesicherten Verbindlichkeiten, sofern es sich dabei um solche handelt, die im Einvernehmen mit dem Veräußerer bestellt wurden, im übrigen unentgeltlich an den Veräußerer zurück zu übertragen. ..."
Wegen des Wortl...