Fachbeiträge & Kommentare zu Aktiengesellschaft

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§ 1 Aktienrecht / V. Muster: Bekanntmachung der AG nach § 20 Abs. 6 AktG

Rz. 139 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.31: Bekanntmachung der AG nach § 20 Abs. 6 AktG Badische Glashandel Aktiengesellschaft, Baden-Baden Die Frankfurter Anlagenbau-AG, Frankfurt am Main, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass sie zu mehr als einem Viertel am Grundkapital unserer Gesellschaft beteiligt ist. Die BST Beteiligungs GmbH, Frei... mehr

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§ 1 Aktienrecht / IX. Muster: Gründungsbericht gem. § 32 AktG

Rz. 38 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.5: Gründungsbericht gem. § 32 AktG Als alleiniger Gründer der Ymir Vermögensverwaltung Vorrats-Aktiengesellschaft mit Sitz in Mannheim erstatte ich über den Hergang der Gründung wie folgt Bericht: (1) Die Satzung der Gesellschaft wurde am _________________________ mit Errichtung der Gesellschaft zu notarieller ... mehr

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§ 1 Aktienrecht / 1. Leitungsorgan

Rz. 73 Der Vorstand hat als das unverzichtbare Leitungsorgan der AG unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten, § 76 Abs. 1 AktG.[74] Er führt die Geschäfte, § 77 AktG, und vertritt die Aktiengesellschaft nach außen, § 78 AktG.[75] mehr

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§ 1 Aktienrecht / III. Muster: Mitteilung über den Erwerb einer Beteiligung nach § 20 AktG

Rz. 137 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.29: Mitteilung über den Erwerb einer Beteiligung nach § 20 AktG An die Badische Glashandel Aktiengesellschaft _________________________ Betr.: Mitteilung nach § 20 Abs. 1 AktG Hiermit teilen wir Ihnen gemäß § 20 Abs. 1 AktG mit, dass wir, die Frankfurter Anlagenbau, Frankfurt am Main, am Grundkapital ihrer Gesel... mehr

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§ 1 Aktienrecht / XI. Muster: Antrag auf Bestellung eines Gründungsprüfers

Rz. 40 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.7: Antrag auf Bestellung eines Gründungsprüfers An das Amtsgericht Mannheim – Handelsregister – _________________________ Ich habe als alleiniger Gründer die Ymir Vermögensverwaltung Vorrats-Aktiengesellschaft mit Sitz in Mannheim errichtet. Eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vom _________________________ ... mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 1 Aktienrecht / XIII. Muster: Liste der Aufsichtsratsmitglieder gem. § 37 Abs. 4 Nr. 3a AktG

Rz. 42 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.9: Liste der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 37 Abs. 4 Nr. 3a AktG Liste der Aufsichtsratsmitglieder der in Gründung befindlichen Ymir Vermögensverwaltung Vorrats-Aktiengesellschaft, Mannheim mehr

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§ 1 Aktienrecht / 4. Vertretung

Rz. 79 Dem Vorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft, § 78 Abs. 1 S. 1 AktG.[89] Die Vertretungsmacht ist grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar, insbesondere bleibt sie auch vom Unternehmensgegenstand und von statutarischen Zustimmungsvorbehalten zugunsten des Aufsichtsrats unberührt.[90] Nach § 78 Abs. 2 S. 1 AktG vertreten m... mehr

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§ 45 Unternehmenskooperation / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Es ist üblich, dass Gesellschafter einer GmbH (oder Gesellschaften, die im Rahmen einer Aktiengesellschaft miteinander verbunden sind) Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern bzw. Aktionären festlegen. Dies kann vor, während oder nach der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erfolgen. Idealerweise ist es jedoch so, dass man zunächst Konsens über die Statuten find... mehr

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§ 1 Aktienrecht / b) Kapital- und personengesellschaftsrechtliche Strukturelemente, Gestaltungsfreiheit

Rz. 145 Der Zugang zur KGaA wird durch das Nebeneinander von drei für die Rechtsform maßgeblichen Regelungsregimen erschwert: Für die Komplementäre untereinander und ihr Verhältnis zur Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten gilt das Recht der Kommanditgesellschaft, § 278 Abs. 2 AktG. Im Übrigen gilt Aktienrecht sinngemäß, § 278 Abs. 3 AktG, soweit nicht (e... mehr

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§ 1 Aktienrecht / IV. Muster: Anmeldung des Widerrufs der Bestellung eines Vorstandsmitglieds zum Handelsregister

Rz. 86 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.18: Anmeldung des Widerrufs der Bestellung eines Vorstandsmitglieds zum Handelsregister An das Amtsgericht _________________________ – Handelsregister – _________________________ In der Handelsregistersache der A+B Handels-Aktiengesellschaft, HRB _________________________, melden wir als gemeinschaftlich zur Vert... mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 25 Die Betriebsführung kann auf der Grundlage eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages i.S.v. § 675 BGB [88] oder auf der Grundlage eines unentgeltlichen Auftrages gem. § 662 BGB erfolgen. Der Betriebsführer arbeitet stets für Rechnung der Eigentümergesellschaft bzw. Inhaberin. Bei der sog. echten Betriebsführung handelt er auch in deren Namen, bei der sog. unecht... mehr

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§ 1 Aktienrecht / IV. Muster: Mitteilung über die Abgabe einer Beteiligung nach § 20 Abs. 5 AktG

Rz. 138 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.30: Mitteilung über die Abgabe einer Beteiligung nach § 20 Abs. 5 AktG An die Badische Glashandel Aktiengesellschaft _________________________ Betr.: Mitteilung nach § 20 Abs. 5 AktG Hiermit teilen wir Ihnen gemäß § 20 Abs. 5 AktG mit, dass wir, die BST Beteiligungs GmbH, Freiburg, nicht mehr zu mehr als einem V... mehr

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§ 1 Aktienrecht / VIII. Muster: Bestätigung des Kreditinstituts über die Einlageleistung

Rz. 37 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.4: Bestätigung des Kreditinstituts über die Einlageleistung Wir bestätigen hiermit gemäß §§ 37 Abs. 1 S. 3, 54 Abs. 3 AktG zur Vorlage bei dem Amtsgericht, Handelsregister, dass wir für die in Gründung befindliche Ymir Vermögensverwaltung Vorrats-Aktieng... mehr

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§ 1 Aktienrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 44 Die Gesellschafter der Gebrüder Meyer & Co. GmbH haben die Vorbereitung für die anstehende Umstrukturierung und den Börsengang abgeschlossen, insbesondere das nicht betriebsnotwendige Vermögen der GmbH in eine Gebrüder Meyer & Co. Vermögensverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegliedert. Sie wollen jetzt ihre Anteile an der Gebrüder Meyer & Co. GmbH gegen Ge... mehr

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§ 19 Handelsrecht / 3. Ausländische Kapitalgesellschaften, § 13e HGB

Rz. 58 § 13e HGB gilt neben § 13d HGB für ausländische Kapitalgesellschaften. Diesen ergänzen § 13f HGB mit speziellen Anforderungen für die ausländische Aktiengesellschaft und § 13g HGB für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.[228] Gemeinsame Anforderungen für die Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine ausländische Kapitalgesellschaft sind: a) Anme... mehr

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§ 1 Aktienrecht / b) Bestellung

Rz. 75 Die Bestellung der Vorstandsmitglieder obliegt gem. § 84 AktG ausschließlich dem Aufsichtsrat.[77] Sie setzt den gegenüber dem Vorstandsmitglied zugangsbedürftigen Bestellungsbeschluss und die Annahme des Amts durch den Bestellten voraus. Mit der Annahme der Bestellung werden die organschaftlichen Rechte und Pflichten des Bestellten begründet. Die Eintragung im Handel... mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / (1) Zahlungsverbote

Rz. 40 Die bisher in §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 6 AktG angeordnete Haftung der Organmitglieder für Vermögensabflüsse in der Krise der Gesellschaft ist nunmehr rechtsformübergreifend in den Vorschriften des am 1.1.2021 in Kraft getretenen § 15b InsO geregelt. Auf die obigen Erläuterungen (siehe Rdn 29 ff.) wird verwiesen. mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 2. Gesellschafterdarlehen in der Krise der GmbH

Rz. 296 Den Gesellschaftern steht frei, wie sie die GmbH finanzieren, insb. ob sie eine bestimmte Höhe des Stammkapitals vorsehen, ob sie Darlehen gewähren oder Gegenstände mietweise überlassen. §§ 32a und 32b GmbHG a.F. sowie §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO a.F., § 6 AnfG a.F. – sowie nach dem MoMiG (vgl. Rdn 32) die grundlegend reformierten Vorschriften[1189] insb. von §§ 39 ... mehr

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§ 1 Aktienrecht / a) Firma und Sitz der Gesellschaft, § 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG

Rz. 22 Für die Firma als der Name der Gesellschaft gelten die Bestimmungen in § 4 AktG und ergänzend die Grundsätze des allgemeinen Firmenrechts.[23] Die Firma war früher im Regelfall als Sachfirma dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zu entnehmen; seit Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes (HRefG) [24] sind neben der Sach- und der Personenfirma auch Phantasieb... mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Nachteile

Rz. 5 Nachteil sind strengere Rechnungslegungspflichten als Personengesellschaften, die Pflicht zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse durch Hinterlegung beim Handelsregister[13] und ggf. Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Die GmbH ist zudem in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht aus Gesellschaftersicht gegenüber Personengesellschaften (selbst gegenüber GmbH & Co. KG) ben... mehr

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§ 1 Aktienrecht / III. Muster: Bekanntmachung nach § 97 Abs. 2 AktG

Rz. 97 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.20: Bekanntmachung nach § 97 Abs. 2 AktG Planbau Aktiengesellschaft, München Bekanntmachung über die Zusammensetzung unseres Aufsichtsrats Nach § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 AktG und § 11 unserer Satzung setzte sich der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft bislang aus sechs von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsr... mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Erster Schritt: Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags und Geschäftsführerbestellung – Vorgesellschaft

Rz. 10 Der notwendig nach außen gerichtete erste eigentliche Schritt für die Gründung ist der Abschluss eines von einem (ggf. ausländischen) Notar [33] (zu den entsprechenden Fragen der Geschäftsanteilsübertragung und der Satzungsänderung vgl. Rdn 172, 221) beurkundeten Gesellschaftsvertrags nach § 2 GmbHG. Seit 2023 möglich ist gem. § 2 Abs. 3 GmbHG die Beurkundung mittels V... mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / III. Checkliste: Organschaftsvertrag

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§ 25 Kapitalanlagerecht / E. Schadensersatz und Ad-hoc-Publizität

Rz. 50 Inwieweit fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen oder bewusst unrichtige Prognosen der Vorstände eine Haftung begründen können, wurde strittig diskutiert. Das LG München I lehnte eine Haftung der Aktiengesellschaft ab, da Ad-hoc-Mitteilungen sich nicht an Privatanleger richteten und die Kausalität zwischen Mitteilungen und Aktienerwerb im Regelfall nicht gegeben sei.[198] An... mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / (2) Sonstige Haftungsansprüche

Rz. 41 Eine Haftung der Vorstandsmitglieder kann sich insbesondere aus den in § 93 Abs. 3 AktG genannten Gründen ergeben. Im Falle einer Verhaltenspflichtverletzung liegt der Schaden grundsätzlich bereits in dem Vermögensabfluss aus der Gesellschaft selbst. Hinsichtlich der Schadensentstehung kann sich das ersatzpflichtige Vorstandsmitglied nach allgemeinen Schadensersatzreg... mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Vorteile

Rz. 4 Die vorherrschenden Gründe für die Wahl der Rechtsform GmbH sind die relativ klar überschaubaren rechtlichen Verhältnisse, die vertraglich weitgehend frei gestaltbar sind. Wichtig ist die Haftungsbegrenzung.[6] Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf das Stammkapital beschränkt. Darüber hinausgehende persönliche Haftung von Gesellschaftern oder Geschäftsfüh... mehr

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§ 1 Aktienrecht / III. Muster: Einladung zur Hauptversammlung (Tagesordnung)

Rz. 62 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.12: Einladung zur Hauptversammlung (Tagesordnung) (1) Beschlussfassung über die Umwandlung der Nennbetragsaktien in nennbetragslose Stückaktien. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die 50.000 Nennbetragsaktien der Gesellschaft im Nennbetrag von je einem EUR werden in nennbetrag... mehr

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§ 1 Aktienrecht / VII. Muster: Nachgründungsbericht des Aufsichtsrats gem. §§ 52 Abs. 3, 32 Abs. 2 und 3 AktG

Rz. 66 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.14: Nachgründungsbericht des Aufsichtsrats gem. §§ 52 Abs. 3, 32 Abs. 2 und 3 AktG Als Mitglieder des Aufsichtsrats der Ymir Vermögensverwaltung Vorrats-Aktiengesellschaft erstatten wir folgenden Nachgründungsbericht gemäß § 52 Abs. 3 AktG: (1) Die am _________________________ mit einem Grundkapital von 50.000 ... mehr

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§ 1 Aktienrecht / VI. Muster: Satzung der Vorrats-AG (einfache Fassung)

Rz. 35 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.2: Satzung der Vorrats-AG (einfache Fassung) § 1 Firma und Sitz, Bekanntmachungen (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Ymir Vermögensverwaltung Vorrats-Aktiengesellschaft" (2) Sitz der Gesellschaft ist Mannheim (3) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. § 2 Gegenstand des Unternehmens Gegens... mehr

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§ 1 Aktienrecht / c) Trias der Organe

Rz. 6 Die Aktiengesellschaft ist durch die Trias ihrer Organe Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand gekennzeichnet: Die Hauptversammlung versammelt die Aktionäre als die Anteilseigner und wirtschaftlichen Eigentümer des Unternehmens; sie beschließt u.a. über Gewinnverwendung, Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Bestellung des Abschlussprüfers, Satzungsänderungen,... mehr

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§ 1 Aktienrecht / d) Vorratsgründung

Rz. 14 Die Gründung einer Aktiengesellschaft auf Vorrat, die als bloßer Mantel zur Eintragung gelangt und nach dem Willen der Gründer erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Geschäftsbetrieb aufnehmen soll, hat der BGH[11] anerkannt. Zulässig ist die Vorratsgründung aber nur dann, wenn sie offen erfolgt, indem der Unternehmensgegenstand etwa lautet: "Gegenstand des Unternehmen... mehr

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§ 1 Aktienrecht / c) Höhe des Grundkapitals, Nennbeträge, Zahl und Gattung der Aktien, § 23 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 5 AktG

Rz. 24 Mit dem Grundkapital bestimmen die Gründer, ausgedrückt in einem festen Euro-Betrag, das Anfangsvermögen der Aktiengesellschaft. Es bildet als vorrangig zugunsten der Gläubiger reserviertes haftendes Vermögen die Grundlage für den Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter. Die gesicherte Ausstattung der Gesellschaft mit diesem Mindestaktivvermögen vollzie... mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Funktion

Rz. 151 Die Gesellschafterversammlung ist das oberste interne Willensentscheidungsorgan der Gesellschaft; (nur) in Ausnahmefällen haben ihre Beschlüsse unmittelbare Außenwirkungen.[636] Für die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten ist i.d.R. die (vorherige) Geltendmachung von Auskunfts- und Einsichtsrechten bedeutsam (vgl. Rdn 82). Als ordentliche Gesellschafterversammlung ... mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 48 Durch das seit dem 1.1.1995 geltende Umwandlungsrecht (Umwandlungsgesetz 1995 und Umwandlungssteuergesetz 1995) ist die Möglichkeit geschaffen worden, im Wege des eleganten Formwechsels den unmittelbaren Wechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft (oder Partnerschaftsgesellschaft oder – seit dem 1.1.2024 – auch eine eGbR) zu vollziehen.[4... mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / A. Einleitung Umwandlungsverfahren

Rz. 1 Mit dem "Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts" und dem "Gesetz zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts"[1] hat der Gesetzgeber seit dem 1.1.1995 nicht nur eine Rechtsbereinigung herbeigeführt, sondern Umwandlungsvorgänge auch gesellschafts- und steuerrechtlich erheblich erleichtert.[2] Allerdings hat der Gesetzgeber mit mehreren zwischenzeitlichen Änderungen d... mehr

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§ 1 Aktienrecht / a) Mitbestimmung

Rz. 91 Sieht man von den Besonderheiten nach dem MontanMitbestG und dem MontanMitbestErgG[117] ab, kann sich eine Mitbestimmung des Aufsichtsrats nach dem MitbestG 1976 oder dem DrittelbG , das das BetrVG 1952 (ohne gegenüber diesem wesentliche Änderungen vorzusehen) abgelöst hat, ergeben. Anderenfalls besteht der Aufsichtsrat nur aus Anteilseignervertretern.[118] Dem Mitbest... mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 4. Alternative (4): Genehmigtes Kapital

Rz. 231 Im Fall D I (siehe Rdn 80) läuft das Geschäft der GmbH sehr gut. Sie möchte nun auch in Indien expandieren. Der Geschäftsführer Trakel hat gute Kontakte zu finanzkräftigen Investoren aufgebaut, die bereit sind, sich am Stammkapital zu beteiligen und wichtig für den Geschäftsaufbau in Indien sind. Er hat mit ihnen erfolgversprechende Gespräche geführt. Seine Gesprächs... mehr

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§ 1 Aktienrecht / XI. Muster: Tagesordnung der weiteren Hauptversammlung mit Kapitalerhöhungsbeschluss und Neufassung der Satzung (ausführliche Fassung für Publikums-AG)

Rz. 70 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.16: Tagesordnung der weiteren Hauptversammlung mit Kapitalerhöhungsbeschluss und Neufassung der Satzung (ausführliche Fassung für Publikums-AG) (1) Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre. Vorstand und Aufsichtsrat schla... mehr

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§ 25 Kapitalanlagerecht / A. Einführung

Rz. 1 Veränderte Vermögensverhältnisse führten in den letzten Jahren dazu, dass sich verstärkt Privatleute für das Thema Kapitalanlagen interessierten und solche zeichneten. Dies führte in der Vergangenheit – nicht erst aufgrund der sog. "Subprimekrise" – dazu, dass an die Anwaltschaft vermehrt Streitigkeiten wegen fehlgeschlagener Kapitalanlagen herangetragen wurden und in ... mehr

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§ 1 Aktienrecht / 5. Weitere Änderungen des Aktiengesetzes

Rz. 10 Im Anschluss an das Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts ist das Aktiengesetz in den letzten 25 Jahren Gegenstand einer ganzen Reihe von weiteren Änderungsgesetzen gewesen; zu nennen sind insbesondere: mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / III. Checkliste: Ablauf der Verschmelzung

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§ 25 Kapitalanlagerecht / Literaturtipps

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§ 26 Kartellrecht / 1. Zusammenschlusstatbestände

Rz. 59 Ein Zusammenschluss liegt gem. § 37 GWB vor, wenn das Vermögen eines Unternehmens ganz oder teilweise erworben wird (Vermögenserwerb nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB). Ein Zusammenschluss kann auch durch Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erfolgen; die K... mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Prüfung durch Registergericht

Rz. 225 Das Registergericht prüft Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung (Legitimation des Anmelders, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Unterlagen).[948] Zudem hat es zu prüfen, ob der der Eintragung zugrundeliegende Beschluss rechtswirksam ist, ob er nichtig, wirkungslos oder schwebend unwirksam ist.[949] Falls es dies verneint, darf es Änderung nicht eintrag... mehr

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Berichtswesen und Kennzahle... / 4 Ergänzung des Berichtswesens um den Risikoreport

Praxis-Tipp Bedarf an Nachhaltigkeitsinformationen prüfen Das Berichtswesen sollte auch ständig daraufhin überprüft werden, ob es vollständig neue Sachverhalte gibt, die dargestellt werden müssen. Beispielhaft sei hier das Nachhaltigkeitsreporting genannt, das aktuell vor allem für größere Unternehmen wichtig ist. Aber auch kleine Betriebe sollten gegenüber anderen Partnern n... mehr

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Diskriminierungsfreie Unter... / 2.1 Compliance-Struktur

Die Schaffung diskriminierungsfreier Strukturen ist Teil eines Compliance-Konzepts. Compliance-Pflichten bestehen nicht nur in großen (börsennotierten) Aktiengesellschaften oder GmbHs. Die Pflicht zur Gesetzestreue trifft auch jedes andere Rechtssubjekt. Der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28.4.2022 definiert Compliance hierbei wie folgt: "Der Vorstand ... mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 5. Gesellschafterversammlung: Versammlungsleitung, Mehrheit, Stimmrecht, Stimmverbot, Vertretung, Protokoll

Rz. 161 Gem. § 48 Abs. 1 GmbHG fassen die Gesellschafter ihre Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen (zur Ausnahme des § 48 Abs. 2 GmbHG vgl. Rdn 160). Träger des Stimmrechts sind die Gesellschafter (die Gesellschaftereigenschaft richtet sich nach § 16 Abs. 1 GmbHG, vgl. Rdn 173 ff.). Mangels abweichender Satzungsbestimmungen können sie sich vertreten lassen.[691] Sie hab... mehr

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Arbeitszeugnis: Anspruch un... / 1.2 Anspruchsberechtigter Personenkreis

Voraussetzung für den Anspruch gegen den Arbeitgeber, dass dieser ein Zeugnis erstellt, ist zunächst, dass ein entsprechendes Arbeits-, Anstellungs-, Dienst- oder Berufsausbildungsverhältnis besteht oder bestanden hat. Auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses kommt es dabei nicht an; auch nach einer nur wenige Tage dauernden Beschäftigung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf ... mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
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Familiengesellschaft / 5.2.2 Kapitalgesellschaften

Als Familiengesellschaft sind auch die Rechtsformen der Kapitalgesellschaften interessant. Allerdings gilt es dann auch die körperschaftlichen Besonderheiten zu beachten. Dies geht einerseits einher mit einer größeren Komplexität, andererseits kann es aber auch die Handhabung in vielen Bereichen vereinfachen. Für eine Familienkapitalgesellschaft kommen in Betracht: Die GmbH. W... mehr