Zur Gründung einer AG wird grundsätzlich nur noch eine Person benötigt. Diese stellt die Satzung des Unternehmens durch notarielle Beurkundung fest. Die Satzung einer AG muss folgende Grundangaben zwingend enthalten (§ 23 Abs. 3 AktG):

  • Firma (Name der Gesellschaft);
  • deren Sitz;
  • Gegenstand des Unternehmens;
  • Höhe des Grundkapitals (mindestens 50.000 EUR);
  • die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien (mindestens 1 EUR) oder in eine bestimmte Anzahl an Stückaktien;
  • Angaben, ob die Aktien auf den jeweiligen Inhaber oder den Namen des aktuellen Aktionärs Firma ausgestellt sind (Inhaber- oder Namensaktien);
  • Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird;

    sowie

  • Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der AG (§ 23 Abs. 4 AktG).

Das Aktiengesetz schreibt zwingend folgende 3 Organe einer AG vor:

  • den Vorstand,
  • den Aufsichtsrat und
  • die Hauptversammlung.

Der Vorstand hat die Geschäfte der AG zu führen. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. In der Hauptversammlung versammeln sich die Aktionäre mindestens einmal im Jahr und beschließen dabei über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie über die Verwendung des Gewinns.

Vielfach erweist sich die Rechtsform einer AG in der täglichen Praxis – insbesondere für kleinere oder mittlere Unternehmen – als zu komplex. Viele Vorgänge sind deutlich stärker reglementiert als bei anderen Kapitalgesellschaften. Beschlüsse der Hauptversammlung sind z. B. durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden (§ 130 Abs. 1 AktG). Auch stellen die 3 Organe gerade für kleinere Betriebe eine kaum sinnvolle Arbeitsteilung dar.

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