Rz. 59

[Autor/Stand] Artikel 3 (Änderung des Außensteuergesetzes)

 

1. Nach § 7 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt und ist diese an einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Stammgesetzes unter Artikel 1]) in der jeweils geltenden Fassung beteiligt, gilt Absatz 1 unbeschadet des Umfangs der jeweiligen Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft, es sei denn, dass mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet."

Begründung – (Auszug)

Zu Artikel 3 (AStG)

Zu Nummer 1 (§ 7 Abs. 8)

Diese Vorschrift bestimmt, dass es für Zwecke des § 7 Abs. 1 nicht auf die inländische Beherrschung der ausländischen Gesellschaft ankommt, soweit diese an einer Gesellschaft im Sinne des REITG beteiligt ist. Das soll jedoch nicht gelten, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Wassermeyer/Hörnicke, Stand: 01.08.2023

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