Die KGaA ist eine Kapitalgesellschaft, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haftet. Die übrigen Gesellschafter sind an dem in Aktien aufgeteilten Grundkapital ohne persönliche Haftung beteiligt.

Für die KGaA gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Aktiengesellschaft. Folgende wichtige Ausnahmen sind zu beachten:

  • Zur Geschäftsführung und Vertretung befugt sind der oder die persönlich haftenden Gesellschafter, die den Bestimmungen für die Kommanditgesellschaft unterliegen (§ 278 Abs. 2 AktG).
  • Die persönlich haftenden Gesellschafter müssen keine Aktien übernehmen. Übernehmen sie Aktien, haben sie gleichzeitig die Stellung von Kommanditaktionären.
  • Bei der Eintragung der KGaA in das Handelsregister sind anstelle der Mitglieder des Vorstands die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben.
  • Die persönlich haftenden Gesellschafter haben in der Hauptversammlung nur ein Stimmrecht, wenn sie selbst Aktien besitzen.
  • Der Aufsichtsrat hat bei der KGaA neben der Überwachung der Geschäftsführung auch die Aufgabe, die Kommanditaktionäre zu vertreten. Persönlich haftende Gesellschafter können nicht Mitglied des Aufsichtsrats werden.

Die KGaA ist eine nicht alltägliche Rechtsform, die aber im Einzelfall durch ihre Mischform aus KG und AG durchaus ihren Reiz haben kann. Wie bei der AG sind die Reglementierungen meist ein Grund, weshalb die KGaA als Rechtsform für kleinere Gesellschaften ausscheiden wird.

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