Rz. 720

Grds. sind für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Vorstandsmitglied und der AG die ordentlichen Gerichte, LG – Kammer für Handelssachen, gem. § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG, zuständig. Hingegen ist der Rechtsweg zu den ArbG eröffnet, wenn die Rechtstreitigkeit ein von der Organstellung klar zu trennendes weiteres Arbeitsverhältnis betrifft. Wird ein Arbeitnehmer zum Vorstand bestellt, ohne dass dem eine schriftliche Vereinbarung zugrunde liegt, wird das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nicht wirksam aufgehoben (§ 623 BGB, s. oben Rdn 589 zum ruhenden Arbeitsverhältnis). Auch eine Ablösung des Arbeitsvertrages durch inhaltliche Erweiterung auf ein "Vorstands-Arbeitsverhältnis" kommt nicht ohne weiteres in Betracht, weil ein Vorstand i.d.R. nicht Arbeitnehmer ist. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Organmitglieder keine Arbeitnehmer i.S.d. arbeitsrechtlichen Bestimmungen, da sie selbst Arbeitgeberfunktionen ausüben (vgl. BGH v. 26.3.2019 – II ZR 244/17, juris Rn 27; BGH v. 10.5.2010 – II ZR 70/09, juris Rn 7; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg vom 20.1.2010, AnwBl. 2010, 881; s. auch zur Rspr. des EuGH, oben Rdn 595 ff.). Im Übrigen steht es den Parteien frei, die Zuständigkeit der ArbG gem. § 2 Abs. 4 ArbGG zu vereinbaren (vgl. zum GmbH-GF oben Rdn 385 ff.; LAG München v.16.4.2020 – 5 Ta 29/20, juris; BAG v. 19.5.2010 – 5 AZR 253/09, DB 2010, 2048). Schiedsvereinbarungen sind ebenfalls zulässig. Ob sie sinnvoll sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden (vgl. Bauer/Arnold/Kramer, AG 2014, 677, 684).

Die AG wird im Rechtsstreit durch den Aufsichtsrat vertreten. Dies gilt auch im Rechtsstreit mit der Witwe eines früheren Vorstandsmitglieds, wenn die klagende Witwe Ansprüche aus einer von der Gesellschaft gewährten Versorgungszusage verfolgt. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Gesellschaft erst nach Beendigung der Amtstätigkeit des Ehemanns der Klägerin von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde (vgl. OLG Hamm v. 14.7.2021 – 8 U 119/20, juris).

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