Rz. 385

Die Vereinbarung einer Rechtswegvereinbarung zum ArbG gem. § 2 Abs. 4 ArbGG im Anstellungsvertrag kann unter Umständen für beide Parteien von Vorteil sein. Anders als in Verfahren vor dem LG kommt es im Verfahren vor dem ArbG kurzfristig nach Klageerhebung durch den Geschäftsführer zu einem Gütetermin, der die beiderseitige Vergleichsbereitschaft zu einer gütlichen Einigung fördern kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jede Partei im arbeitsgerichtlichen Verfahren die eigenen Kosten selbst zu tragen hat. Für den Geschäftsführer ist das Verfahren vor dem LG kostenintensiver (Gerichtskostenvorschuss nach Streitwert).

 

Rz. 386

Muster 16.24: Rechtswegvereinbarung zum Arbeitsgericht

 

Muster 16.24: Rechtswegvereinbarung zum Arbeitsgericht

Die Vertragsparteien vereinbaren unter Bezug auf § 2 Abs. 4 ArbGG die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird ausgeschlossen.

 

Rz. 387

 

Hinweis

Eine Rechtswegvereinbarung kann zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten zweckmäßig sein.
Zulässig ist eine Vereinbarung zwischen GmbH und Geschäftsführer gem. § 2 Abs. 4 ArbGG (sog. Prorogationsvereinbarung) über die Zuständigkeit der ArbG (vgl. BAG v. 18.12.1996 – 5 AZB 25/96, Ls. 2, DB 1997, 834 = NZA 1997, 509; vgl. ferner LAG Düsseldof v. 19.7.2022 – 3 Ta 90/22, mit Anm. Lunk, ArbRB 2022, 297, 298 Vereinbarung gem. § 2 Abs. 4 ArbGG).
Eine solche Regelung kann bereits wirksam im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag getroffen werden (vgl. BAG v. 19.5.2010 – 5 AZR 253/09, NZA 2010, 939 = DB 2010, 2048).
Beachte: Nach LAG München ist Voraussetzung für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aufgrund einer Rechtswegvereinbarung nach § 2 Abs. 4 ArbGG, dass die Organstellung zumindest bei Klageeinreichung noch besteht (vgl. LAG München v. 16.4.2020 – 5 Ta 29/20, juris).

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