Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / 1. Beratung und Mitwirkung der Leistungsberechtigten

Rz. 46 Hilfeleistungen nach den §§ 27 ff. SGB VIII setzen eine grundsätzliche Entscheidung des Berechtigten voraus, ob er diese Hilfen überhaupt in Anspruch nehmen möchte, da das – jederzeit widerrufliche[158] – Einverständnis des Leistungsberechtigten essentielle Voraussetzung jeder Hilfeleistung ist. Eine autonome Entscheidung, als Basis der Beteiligungsfähigkeit,[159] erf...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / III. Die elterliche Sorge in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 61 Zum 1.8.2001 ist das sog. LPartG[238] in Kraft getreten. Gegen dieses Gesetz gerichtete Normenkontrollanträge der Länder Bayern, Thüringen und Sachsen hat das BVerfG zurückgewiesen.[239] In der Entscheidung vom 17.7.2002[240] zur Verfassungskonformität dieses Gesetzes wurde ausgeführt, dass dem Rechtsinstitut Ehe durch die Einrichtung eines ihm nahe kommenden Institut...mehr

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§ 14 Gesetzestexte / A. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-VO)

Rz. 1 (Amtsblatt Nr. L 338 vom 23.12.2003, S. 1) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in E...mehr

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§ 14 Gesetzestexte / C. Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit bezüglich der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen – KSÜ)

Rz. 3 Die Unterzeichnerstaaten[3] dieses Übereinkommens – in der Erwägung, dass der Schutz von Kindern im internationalen Bereich verbessert werden muss; in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Kindern zu vermeiden; eingedenk der Bedeutung der in...mehr

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§ 11 Grenzüberschreitende S... / IV. Kollisionsrecht bei Drittstaatenbezug

Rz. 68 Hält sich das Kind nicht in Deutschland oder einem anderen KSÜ- bzw. MSA-Vertragsstaat auf oder ist es nach seinem Aufenthalts-, aber nicht nach seinem Heimatrecht volljährig, wird das anwendbare Recht nicht durch das MSA bestimmt. In diesen Fällen untersteht das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Ki...mehr

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zerb 1/2017, Zur sittlichen... / Leitsatz

Im Rahmen der Prüfung der sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption hat das zuständige Gericht eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei es insgesamt darauf ankommt, dass die Adoption auf die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses gerichtet ist, welches einem originären familiären Abstammungsverhältnis gleicht. Der Antrag ist...mehr

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§ 3 Der Miterbe / 3. Unsicherheit über vorrangige Rechtsverhältnisse

Rz. 441 Für verschiedene Fälle, die in der Praxis selten sind, ordnet das Gesetz in § 2043 BGB den Aufschub der Auseinandersetzung an: wenn die Erbteile wegen Ein Nachlassau...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / a) Vorgezogene Teilmündigkeit

Rz. 120 Der Entwicklungsreife des Kindes entsprechend, kann dieses bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres bestimmte Rechtshandlungen alleine vornehmen. Dazu gehören etwamehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / I. Ruhen der elterlichen Sorge

Rz. 165 Die elterliche Sorge ruht in ihrer Gesamtheit oder in Teilbereichen, wenn ein Elternteilmehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / II. Schutzmaßnahmen nach § 1666 BGB

Rz. 184 § 1666 Abs. 1 BGB normiert als Generalklausel die Eingriffstatbestände, bei deren Vorliegen Sorgerechtsmaßnahmen zu Lasten des Sorgeberechtigten getroffen werden können. Diese Generalklausel schützt sowohl die persönlichen Belange des Kindes als auch seine Vermögensinteressen.[619] Sie dient als einheitliche Ermächtigungsgrundlage für gerichtliche Eingriffe. Daher mu...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / A. Grundlagen

Rz. 1 Neben dem Sorgerecht steht das Umgangsrecht als selbstständige Rechtsposition.[1] Die Bedeutung des Umgangsrechts leitet sich daraus ab, dass im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern für einen Elternteil die bisherige Lebensgemeinschaft – die Familie – in der Regel zu einer bloßen Begegnungsgemeinschaft wird, so dass nur noch gelegentliche Besuche des Kindes stattfi...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / IV. Anforderungen an den sorgeberechtigten Elternteil

Rz. 16 In § 1626 Abs. 2 S. 2 BGB wird das Recht des Kindes statuiert, in den seine Entwicklung betreffenden Fragen altersgemäß beteiligt zu werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Umgangsrechts. Von einem Elternteil, der sein Sorgerecht verantwortungsvoll wahrnimmt, wird erwartet, dass er die Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht nur zulässt, sondern di...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 1. Großeltern und Geschwister

Rz. 116 § 1685 Abs. 1 BGB erfasst – nur – Großeltern [429] und Geschwister. Bei diesen wurde auf die in § 1685 Abs. 2 BGB für ein Umgangsrecht vorausgesetzte sozial-familiäre Beziehung verzichtet, weil davon ausgegangen wurde, dass Großeltern und Geschwister dem Kind regelmäßig nahestehen, jedenfalls aber der Aufbau einer zwischenmenschlichen Beziehung zwischen diesen und dem...mehr

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§ 12 Jugendhilferechtliche ... / 2. Vormundschaft und Pflegschaft

Rz. 156 Während die Beistandschaft ausschließlich durch das Jugendamt wahrgenommen wird, sieht § 53 Abs. 1 SGB VIII für die Vormundschaft und Pflegschaft eine Obliegenheit des Jugendamtes vor,[528] dem Familiengericht geeignete Personen oder Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzelfall als Pfleger oder Vormund eignen,[529] ohne dass allerdings das Familiengericht verpflicht...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / a) Gesetzliche Erbfolge

Rz. 25 Der gesetzliche Erbe hat folgende Angaben zu machen und entsprechend nachzuweisen:mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / II. Das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

Rz. 126 Zum 13.7.2013 ist das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters in Kraft getreten.[465] Dem leiblichen Vater wird in der neu eingefügten Vorschrift des § 1686a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Umgangskontakte mit dem von ihm gezeugten Kind eröffnet.[466] Während rechtliche Elternteile nach § 1684 BGB nicht nur zum Umgang berechtigt, sondern a...mehr

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§ 9 Rechtsmittel / II. Beschwerdeberechtigung

Rz. 19 § 59 FamFG knüpft bei der Frage der Beschwerdeberechtigung inhaltlich an § 20 Abs. 1 FGG an. Nach altem wie neuem Recht steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die gerichtliche Maßnahme beeinträchtigt ist.[50] Allein daraus, dass ein Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung hat, folgt noch kein subjektives Recht, aus dem sich eine Be...mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / cc) Vorfragen

Rz. 27 Auch im Erbrecht kommen eine Vielzahl von Vorfragen in Betracht, die nach h.M. selbstständig anzuknüpfen sind:[42]mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 35 Der Sachliche Anwendungsbereich der EU-ErbVO wird von Art. 1 EU-ErbVO bestimmt. Art. 1 EU-ErbVO Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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§ 4 Herausgabe des Kindes n... / I. Wegnahme eines Kindes aus der Pflegefamilie (§ 1632 Abs. 4 BGB)

Rz. 23 Die Pflegefamilie (zu Begriff und Abgrenzung siehe Rdn 29) unterfällt – bei Vorliegen eines länger andauernden Pflegeverhältnisses – dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG [63] und dem des Art. 8 EMRK.[64] Steht daher die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie in Rede, so muss bereits im Vorfeld sorgfältig geprüft werden, welche Auswirkungen diese Maßnahme auf das Kind ...mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / (3) Reichweite des Erbstatuts, Art. 23 EU-ErbVO

Rz. 51 Die Reichweite des Erbstatuts wird von Art. 23 EU-ErbVO bestimmt. Hierunter fällt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nach den Art. 21, 22 EU-ErbVO. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist in Art. 3 Abs. 1 lit. a EU-ErbVO legaldefiniert: "jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge...mehr

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§ 1 Die elterliche Sorge / b) Beteiligtenstellung und Anhörung des Kindes (§§ 7, 159 FamFG)

Rz. 424 Nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht hatte das Kind grundsätzlich keine Beteiligtenstellung. Das neue Recht ordnet in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG an, dass als Beteiligte diejenigen hinzuzuziehen sind, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Dies wird in nahezu allen denkbaren Kindschaftssachen auch das Kind sein; dieses ist daher formell als Bete...mehr

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FF 12/2016, DJT: Forderung nach Reformen im Familienrecht

Vom 13. bis 16.9.2016 fand der 71. Deutsche Juristentag in Essen statt. Die erstmals seit acht Jahren wieder gebildete familienrechtliche Abteilung unter Vorsitz von Prof. Dr. Nina Dethloff, Universität Bonn, befasste sich mit den Fragen der rechtlichen, biologischen und sozialen Elternschaft und den Herausforderungen des Rechts durch moderne Familienformen. Nachfolgend werd...mehr

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§ 4 Erbenermittlung / VIII. Erbrechtliche Auswirkungen von Adoptionen

Rz. 127 Die Adoption (Annahme an Kindes statt) gehört ebenfalls zu den Problemkreisen, mit denen sowohl der Nachlasspfleger als auch das Nachlassgericht häufig in Kontakt kommen. Problematisch dabei ist, dass bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden nicht immer die Adoption aus der Urkunde selbst ersichtlich ist und demzufolge vermutlich eine Vielzahl von Adoptionen be...mehr

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§ 4 Erbenermittlung / bb) Spezielle Probleme bei DDR-Adoptionen

(1) Versterben eines oder beider Annehmenden vor Inkrafttreten der DDR-AdoptionsVO am 1.1.1957 Rz. 142 Ist der Annehmende (bzw. sind beide Annehmenden) und der Angenommene bereits vor dem 1.1.1957 verstorben, so wurden §§ 8, 9 DDR-AdoptionsVO auf dieses Adoptionsverhältnis nicht angewandt und es fand keine Überleitung in eine "Vollrechtsadoption" statt.[75] Rz. 143 Lebte am 1....mehr

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§ 4 Erbenermittlung / a) Adoptionen auf dem Gebiet der ehem. DDR im Zeitraum 1.1.1957 bis 2.10.1990

Rz. 134 Wie schon bei den Ausführungen zum Erbrecht des nichtehelichen Kindes erwähnt, galt in der ehemaligen DDR das BGB bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches am 1.1.1976 fort. Am 1.4.1966 wurde das Familiengesetzbuch der DDR (FGB) eingeführt, das die Annahme an Kindes statt in den §§ 66 ff. FGB gegenüber dem BGB neu regelte. Rz. 135 Jedoch gab es bereits eine zum 1.1....mehr

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§ 4 Erbenermittlung / b) Adoptionen auf dem Gebiet der ehem. DDR vor dem 1.1.1957

aa) Allgemeines Rz. 138 Bei den vor Erlass der Adoptionsverordnung (siehe Rdn 134 ff.) nach dem "alten BGB-Recht" erfolgten Adoptionen muss geprüft werden, ob eine Überleitung in die Vollrechtswirkung durch die AdoptVO erfolgte oder nicht. Rz. 139 Im Falle von Adoptionen, die vor Inkrafttreten der DDR-AdoptionsVO erfolgten, spricht man von sog. "Uraltadoptionen". Auch solche A...mehr

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§ 4 Erbenermittlung / 1. Adoptionen in der BRD "ohne Bezug zu DDR-Recht"

Rz. 129 Zur Übersicht siehe hierzu nachstehende Tabellen:mehr

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§ 4 Erbenermittlung / 2. Adoptionen mit "DDR-Bezug"

a) Adoptionen auf dem Gebiet der ehem. DDR im Zeitraum 1.1.1957 bis 2.10.1990 Rz. 134 Wie schon bei den Ausführungen zum Erbrecht des nichtehelichen Kindes erwähnt, galt in der ehemaligen DDR das BGB bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches am 1.1.1976 fort. Am 1.4.1966 wurde das Familiengesetzbuch der DDR (FGB) eingeführt, das die Annahme an Kindes statt in den §§ 66 ff. ...mehr

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§ 4 Erbenermittlung / (2) Änderung des Aufenthalts der Annehmenden von Ost nach West und umgekehrt

Rz. 145 Hier ist zu unterscheiden, dass sich das für das Erbrecht maßgebliche Adoptionsstatut nicht an das Erbstatut knüpft, sondern eigenständig betrachtet werden muss. Stark vereinfacht kann man sagen, dass sich in Anbetracht des geltenden Unwandelbarkeitsgrundsatzes die Wirkungen einer Adoption (hinsichtlich des Abstammungsverhältnisses) nicht mehr durch einen Wohnsitzwec...mehr

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§ 4 Erbenermittlung / aa) Allgemeines

Rz. 138 Bei den vor Erlass der Adoptionsverordnung (siehe Rdn 134 ff.) nach dem "alten BGB-Recht" erfolgten Adoptionen muss geprüft werden, ob eine Überleitung in die Vollrechtswirkung durch die AdoptVO erfolgte oder nicht. Rz. 139 Im Falle von Adoptionen, die vor Inkrafttreten der DDR-AdoptionsVO erfolgten, spricht man von sog. "Uraltadoptionen". Auch solche Adoptionen wurde...mehr

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§ 4 Erbenermittlung / (1) Versterben eines oder beider Annehmenden vor Inkrafttreten der DDR-AdoptionsVO am 1.1.1957

Rz. 142 Ist der Annehmende (bzw. sind beide Annehmenden) und der Angenommene bereits vor dem 1.1.1957 verstorben, so wurden §§ 8, 9 DDR-AdoptionsVO auf dieses Adoptionsverhältnis nicht angewandt und es fand keine Überleitung in eine "Vollrechtsadoption" statt.[75] Rz. 143 Lebte am 1.1.1957 von den beiden Annehmenden nur noch einer, so ist bezüglich des bereits verstorbenen An...mehr

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§ 4 Erbenermittlung / 1. Allgemeines

Rz. 225 Zwar hat der Nachlasspfleger die Erben zu ermitteln, nicht aber deren Erbenstellung zu belegen. Er kann nicht den Erbschein für die (von ihm ermittelten) Erben beantragen.[126] Dies ist im Sinne von § 352 FamFG die Aufgabe der Erben soweit die Erben einen Erbschein begehren. Dennoch wird der Nachlasspfleger im Rahmen der Erbenermittlung bereits Personenstandsurkunden...mehr

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§ 4 Erbenermittlung / aa) Familienbuch

Rz. 190 Das Familienbuch war vom 1.1.1958 (alte Bundesländer) bzw. 3.10.1990 (neue Bundesländer) bis zum 31.12.2008 nach damaligem Personenstandsrecht ein neben dem Heiratsbuch geführtes Register, das im Anschluss an eine Eheschließung von dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen wurde, oder in bestimmten Fällen auch auf Antrag nachträglich, angelegt wurde. Rz. 191 Bei...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / C. Inhalt des Erbscheinsantrages

Rz. 8 Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat nach § 352 Abs. 1 S. 1 FamFG anzugeben:mehr

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§ 4 Erbenermittlung / 1. Verwandtenerbrecht

Rz. 1 Das Erbrecht der gesetzlichen Erben ist in den §§ 1922 ff. BGB geregelt. Die gesetzliche Erbfolge sieht per Gesetz eine gleichmäßige Verteilung des Nachlasses auf die Erben vor. Die Verteilung erfolgt dabei zunächst nach Erbordnungen, wobei Erben einer niedereren die Erben einer höheren Ordnung nach dem sog. Parentelsystem ausschließen (§ 1930 BGB). In der jeweiligen O...mehr

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§ 4 Erbenermittlung / bb) Rechtliches Interesse und dessen Glaubhaftmachung

Rz. 217 Der Begriff des rechtlichen Interesses ist weder im Personenstandsgesetz noch in anderen Gesetzen näher bestimmt, jedoch durch die Rechtsprechung näher konkretisiert. Ein Interesse an der Nutzung der Personenstandsregister ist nur gegeben, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich is...mehr

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§ 4 Erbenermittlung / VI. Gesetzliche Erbfolge in der ehemaligen DDR

Rz. 80 Bei Erbfällen von DDR-Bürgern mit letztem Wohnsitz in der DDR gilt im Zeitraum vor Wirksamwerden des Beitritts am 3.10.1990 (0 Uhr) für die Durchführung von Nachlassverfahren weiterhin das Recht der früheren DDR (Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB). Hier sind zunächst drei Zeitbereiche zu unterscheiden:mehr

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FF 11/2016, Eintragung eine... / 1 Aus den Gründen:

[18] Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist vielmehr im vorliegenden Verfahren zu klären und setzt nicht voraus, dass diese zuvor in einem Verfahren nach § 30 Abs. 3 StAG (vgl. insoweit OVG Münster FamRZ 2015, 866; VG Köln FamRZ 2014, 1558) festgestellt worden ist. Ist nur die Abstammung als Vorfrage der Staatsangehörigkeit zweifelhaft und würde sich aus ihr ohne spezifische...mehr

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FF 11/2016, Keine Bestimmun... / 2 Anmerkung

1. Der BGH bestätigt in seinem Beschluss vom 2.7.2016[1] im Anschluss an seine Entscheidung vom 20.4.2016,[2] dass eine im Ausland – konkret in den Niederlanden – rechtswirksam geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe nach deutschem Kollisionsrecht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu behandeln ist. Damit ist die von den Ehepartnern niederländischen Rechts in Deutschland au...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Änderung des Familienstands

Rz. 25 Stand: EL 110 – ET: 10/2016 Ändert sich der Familienstand (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge) im Laufe des maßgebenden Kalenderjahres zugunsten des ArbN, so werden die ELStAM idR automatisiert auf Grund der von den > Kommunale Meldebehörde übermittelten Daten aktualisiert (> Rz 13), zB bei Heirat, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Geburt eines Kindes, Adopti...mehr

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FF 10/2016, Gemeinsame elte... / e) Bindung an das Kind

Die Ausübung des Umgangsrechtes und die Entscheidung über die elterliche Sorge sind zwar voneinander zu trennen, ob und in welchem Umfang Umgangskontakte stattfinden, kann aber nicht vollständig außer Acht gelassen werden. Insbesondere ist die Frage, ob und in welchem Umfang der Kindesvater Umgangskontakte mit dem Kind wahrnimmt, ein Indiz dafür, in welchem Umfang eine Bindu...mehr

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FF 10/2016, Herbsttagung undMitgliederversammlung 2016

24. bis 26. November 2016 in Nürnberg Programm Donnerstag, 24. November 2016mehr

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FF 9/2016, Hört Ihr die Engel rufen?

Inge Saathoff Startet der Amerikaner seine Rundreise "Deutschland in 4 Tagen" oder begibt sich der Japaner auf Reisen in Deutschland auf der ständigen Suche nach passenden Fotomotiven, so werden sie beide, wenn sie zur richtigen Zeit unterwegs sind, einen Besuch in Nürnberg auf dem Christkindlmarkt nicht auslassen. Wenn Sie, liebe Kollegin, lieber Kollege, diesen Ausflug auch...mehr

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ZAP 12/2017, Adoptionsrecht: Adoption minderjähriger Kinder durch nicht miteinander verheiratete Partner

(BGH, Beschl. v. 8.2.2017 – XII ZB 586/15) • Eine mit ihrem Partner weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind erlischt. Die in diesem Fall das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses anordnenden Regelungen des §§ 1741 Abs. 2, 1...mehr

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ZAP 1/2016, Die gesetzliche... / bb) Rechtliche Abstammung

Die Abstammung kann darüber hinaus durch Adoption begründet werden, hierbei muss zwischen der Adoption eines Minderjährigen und der Adoption eines Volljährigen unterschieden werden. (1) Adoption eines Minderjährigen Durch die Adoption eines Minderjährigen wird dieses Kind ein Kind des Annehmenden (§ 1754 Abs. 2 BGB) bzw. bei der Adoption durch ein Ehepaar ein gemeinschaftliche...mehr

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ZAP 11/2016, Anwaltsmagazin / Entschließung des EU-Parlaments zu Sorgerechtsverfahren und Adoptionen

Wenn die EU-Staaten bei Gerichtsverfahren über grenzübergreifende Sorgerechtsstreitigkeiten oder bei Adoptionen nicht zusammenarbeiten, zahlen meist die Kinder den Preis dieser fehlenden Kooperation. Diesen Umstand hat nun das Europäische Parlament zum Anlass genommen, eine Entschließung zum Schutz des Kindeswohls zu verabschieden. Darin fordern die Abgeordneten, Gesetzeslüc...mehr

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ZAP 9/2017, Rechtsprechungs... / 1. Einbeziehung in den Aufnahmebescheid von nach der Aussiedlung adoptierten Abkömmlingen des Spätaussiedlers

Nach § 27 Abs. 2 S. 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) kann abweichend von der Bestimmung des § 27 Abs. 2 S. 1, die die Einbeziehung von Angehörigen zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung mit dem Spätaussiedler betrifft, der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, na...mehr

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ZAP 1/2016, Die gesetzliche... / a) Begriff der Verwandtschaft und der Abstammung

Der Begriff der Verwandtschaft geht im deutschen Zivilrecht über die durch Blutsbande vermittelten Beziehungen hinaus. Neben der auf der Abstammung beruhenden leiblichen Verwandtschaft kann die Verwandtschaft, auch rechtlich durch eine Adoption begründet werden (Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl., Einf. v. § 1589 Rn 1). aa) Natürliche Abstammung Der Begriff der Verwandtschaf...mehr

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ZAP 12/2015, Anwaltsmagazin / Weitere Gleichstellungen im Lebenspartnerschaftsrecht

Die Bundesregierung hat am 27. Mai den Gesetzentwurf zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner beschlossen. Der Entwurf sieht zur Vereinheitlichung der Rechtsordnung in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen gleichstellende Regelungen für Ehen und Lebenspartnerschaften vor. In vielen Vorschriften, vor allem solchen des Zivil- und Verfahrensrecht, aber auch des öffentlichen ...mehr