(BGH, Beschl. v. 8.2.2017 – XII ZB 586/15) • Eine mit ihrem Partner weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind erlischt. Die in diesem Fall das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses anordnenden Regelungen des §§ 1741 Abs. 2, 1755 Abs. 1 BGB sind weder verfassungswidrig noch konventionswidrig. Hinweis: Der BGH macht in dieser Entscheidung auch deutlich, dass sich der Antragsteller hier nicht das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG mit Erfolg berufen kann, da er nur sozialer, nicht aber rechtlicher bzw. leiblicher Elternteil ist. Soziale Elternschaft allein begründet grds. keine Elternposition i.S.v. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und vermittelt damit auch kein Recht auf Adoption. Das Familiengrundrecht gem. Art. 6 Abs. 1 GG ist aus Sicht des BGH ebenfalls nicht verletzt, weil dieses keinen Anspruch der Familienmitglieder auf Adoption umfasst. Auch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sieht der BGH als nicht verletzt an. Seiner Ansicht nach durfte der Gesetzgeber verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen und unverheiratete Personen ungleich behandeln. Der von ihm erstrebte Zweck, den anzunehmenden Kindern eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten, ist nach Worten des BGH legitim. Wenn der Gesetzgeber hierfür maßgeblich auf eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft in Form einer Ehe bzw. einer eingetragenen Lebenspartnerschaft abstellt, liegt das noch in seinem gesetzgeberischen Ermessen.

ZAP EN-Nr. 386/2017

ZAP F. 1, S. 615–616

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