Rz. 441

Für verschiedene Fälle, die in der Praxis selten sind, ordnet das Gesetz in § 2043 BGB den Aufschub der Auseinandersetzung an: wenn die Erbteile wegen

der zu erwartenden Geburt eines Miterben,
eines noch offenen Antrags über eine Annahme an Kindes statt oder
der noch ausstehenden Genehmigung einer vom Erblasser errichteten Stiftung noch unbestimmt sind.

Ein Nachlassauseinandersetzungsverbot bezüglich des Nachlasses des Vaters ist in § 2043 BGB für den Fall der nicht abgeschlossenen Vaterschaftsfeststellung nicht vorgesehen. Ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt, ist streitig. Allenfalls könnte im Rahmen von § 242 BGB die Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs aus § 2042 BGB für eine gewisse Zeit ausgeschlossen sein. Unseres Erachtens besteht bis zur Feststellung der Vaterschaft ein Auseinandersetzungsverbot analog dem Fall der noch nicht bestätigten Adoption, weil die Erben so lange nicht endgültig feststehen.

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