Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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Ungarn / 5. Erbfolge aufgrund Adoption

Rz. 65 Im ungarischen Erbrecht ist nur die Adoption von Minderjährigen zulässig. Die Adoption kann eine offene oder eine geheime Adoption sein. a) Das gesetzliche Erbrecht des Adoptivkindes Rz. 66 Bei offenen Adoptionen bleiben die leiblichen Eltern des Kindes bekannt. Die allgemeine Rechtsfolge der Adoption ist, dass das Adoptivkind in die Rechtsstellung des leiblichen Kindes...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 1. Zustandekommen der Adoption

Rz. 40 Die Wirksamkeit einer Adoption unterliegt gem. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Heimatrecht des Annehmenden. Ist der Annehmende verheiratet oder nehmen Eheleute gemeinsam ein Kind an, unterliegt die Adoption dem auf die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe anwendbaren Recht, so dass gem. Art. 23 Abs. 1 S. 2, Art. 14 Abs. 2 EGBGB das Recht des Staates gilt, in dem sie beide ih...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Erbrechtliche Wirkungen der Adoption

Rz. 46 Fallen das auf die Wirkungen der Adoption anwendbare Recht und das Erbstatut auseinander, fragt sich, ob sich das Erlöschen des Erbrechts in der leiblichen Familie und die Begründung eines Erbrechts in der Familie des Annehmenden aus dem Recht ergeben, das allgemein die Adoptionswirkungen bestimmt, oder aus dem Erbstatut. Diese Frage ist umstritten und nicht höchstric...mehr

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Polen / 3. Gesetzliches Erbrecht aufgrund Adoption

Rz. 33 Im polnischen Erbrecht beerbt ein Adoptierter den Annehmenden und seine Verwandten so, als wenn er ein leibliches Kind des Annehmenden wäre, und der Annehmende und seine Verwandten beerben einen Adoptierten so, als wenn der Annehmende ein leiblicher Elternteil des Adoptierten wäre (Art. 936 § 1 ZGB). Rz. 34 Gemäß Art. 936 § 2 ZGB beerbt der Adoptierte aber nicht seine ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / IV. Begründung eines Erbrechts aufgrund Adoption

1. Zustandekommen der Adoption Rz. 40 Die Wirksamkeit einer Adoption unterliegt gem. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Heimatrecht des Annehmenden. Ist der Annehmende verheiratet oder nehmen Eheleute gemeinsam ein Kind an, unterliegt die Adoption dem auf die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe anwendbaren Recht, so dass gem. Art. 23 Abs. 1 S. 2, Art. 14 Abs. 2 EGBGB das Recht des Sta...mehr

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Schweiz / g) Abstammung und Adoption

Rz. 33 Die Entstehung des Kindesverhältnisses richtet sich nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Art. 68 Abs. 1 IPRG). Für den Fall, dass weder Vater noch Mutter Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes haben, die Eltern und das Kind aber über eine gemeinsame Staatsangehörigkeit verfügen, tritt das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt zugunsten d...mehr

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Deutschland / 3. Adoption

Rz. 17 Im Hinblick auf die erbrechtlichen Wirkungen einer Annahme als Kind (Adoption) ist zwischen der Annahme eines Minderjährigen und der Annahme eines Volljährigen zu unterscheiden. Volljährigkeit tritt mit dem 18. Lebensjahr ein. Durch die Annahme eines Minderjährigen als Kind erlangt dieses in vollem Umfang die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 Abs. 2 ...mehr

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Niederlande / XIII. Vorfrage: Das Adoptionsstatut

Rz. 68 Die Niederlande kennen zwei Quellen für die internationale Adoption.mehr

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Frankreich / f) Das Adoptionsstatut

Rz. 25 Frankreich ist Vertragsstaat der Convention de la Haye du 29 mai 1993 sur la protection des enfants et la coopération en matière d’adoption internationale, die allerdings nicht das anwendbare Recht regelt. Nach Art. 370–3 Abs. 1 C.C. unterliegt eine Adoption in erster Linie dem Heimatrecht des Adoptierenden, wobei jedoch in jedem Fall nach Art. 370–3 Abs. 3 C.C. der g...mehr

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Finnland / d) Adoptivkinder

Rz. 38 Für die Stellung des Adoptivkindes sind zwei Daten von Bedeutung: Am 1.1.1966 trat das neue Erbrechtsgesetz in Kraft, am 1.1.1980 ein neues Adoptionsgesetz, welches, ohne Änderungen für das Erbrecht zu bringen, durch ein neues Adoptionsgesetz (22/2012) ersetzt worden ist. Sofern die Adoption nach dem 1.1.1966 und vor dem 1.1.1980 stattfand, liegt eine sogenannte schwac...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Erben erster Ordnung

Rz. 37 Zur ersten Erbordnung zählen die Abkömmlinge des Erblassers und sein Ehegatte; in der Föderation BuH und BD BuH auch sein nichtehelicher Partner. Innerhalb der ersten Erbordnung erben Kinder des Erblassers und dessen Ehegatte zu gleichen Teilen, Art. 10 ErbG FBuH, Art. 8 ErbG RS, Art. 10 ErbG BD BuH. Bezüglich der Abkömmlinge tritt die Repräsentation nach Stämmen ein....mehr

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Finnland / 3. Adoptionsstatut

Rz. 22 Finnland hat das Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 im Jahre 1997 ratifiziert. Die sachlichen Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt sind, ebenso wie die formellen Wirksamkeitserfordernisse, nach § 66 des finnischen Gesetzes über die Adoption (22/2012) nach finnischem Recht ...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / e) Adoptionsstatut

Rz. 33 Nach autonomem portugiesischem IPR[26] bestimmt sich die Begründung der Adoptivkindschaft (Filiação adoptiva) grundsätzlich nach dem Personalstatut (= Heimatrecht) des Adoptierenden (Art. 60 Abs. 1 CC). Findet die Adoption durch Eheleute statt, ist deren gemeinsames Heimatrecht maßgebend. Ersatzweise gilt das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatte...mehr

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Slowenien / II. Gesetzliche Erben erster Ordnung

Rz. 14 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder sowie der Ehegatte [26] des Erblassers. Grundsätzlich erben sie zu gleichen Teilen (Art. 11 Abs. 1, 2 ErbG). Uneheliche Kinder sind ehelichen gleichgestellt (Art. 4 Abs. 2 ErbG).[27] Rz. 15 Das Familiengesetzbuch (FamGB)[28] sieht ausschließlich eine Volladoption von Kindern[29] vor (Art. 9, 212 ff. FamGB). Mangels abweic...mehr

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Griechenland / 3. Erbrecht – Adoptionsrecht

Rz. 23 Nach Art. 23 grZGB unterliegen die materiellen Voraussetzungen für die Adoption dem Recht des Staates, dem der Annehmende und das angenommene Kind angehören (beide leges patriae werden trennend berücksichtigt). Rz. 24 Die Rechtsverhältnisse zwischen dem annehmenden Elternteil oder den annehmenden Eltern und dem angenommenen Kind unterliegenmehr

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Ungarn / a) Das gesetzliche Erbrecht des Adoptivkindes

Rz. 66 Bei offenen Adoptionen bleiben die leiblichen Eltern des Kindes bekannt. Die allgemeine Rechtsfolge der Adoption ist, dass das Adoptivkind in die Rechtsstellung des leiblichen Kindes des Adoptierenden tritt;[65] eine Verwandtschaftsbeziehung entsteht auch zwischen dem Adoptivkind und den leiblichen Verwandten des Adoptierenden. Rz. 67 Im Erbrecht hat dies zur Folge, da...mehr

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Kroatien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht ist in dem am 3.4.2003 in Kraft getretenen Erbgesetz[10] enthalten, welches das noch aus dem Jahr 1955 stammende alte jugoslawische Bundesgesetz über das Erbrecht abgelöst hat.[11] Da die jugoslawische Teilrepublik Kroatien während der Dauer der Zugehörigkeit zur SFR Jugoslawien von ihrer Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Erbrechts keine...mehr

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Bulgarien / 1. Erste Erbordnung

Rz. 11 Die erste Erbordnung besteht aus den Kindern des Erblassers. Diese erben zu gleichen Teilen. Sollte ein Kind des Erblassers vor dem Erbfall gestorben oder erbunwürdig geworden sein, greift das Repräsentationsprinzip ein: Es erben die hinterbliebenen Abkömmlinge dieses Kindes anteilig anstatt seiner. Beispiel: A hat drei eigene Kinder (B, C und D) und ein Adoptivkind (E...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / f) Adoptionsstatut

Rz. 49 Spanien ist Mitgliedstaat des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993.[80] Nach Art. 9.5 CC beurteilt sich eine internationale Adoption nach dem Gesetz 54/2007 (Ley 54/2007 de Adopción Internacional de 28 de diciembre, BOE de 29.12.2007). Auch Adoptionen, die vor ausländischen B...mehr

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Frankreich / a) Die Abkömmlinge

Rz. 66 Zur ersten Ordnung gehören gem. Art. 734 Nr. 1 C.C. die Abkömmlinge (descendants) des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Alle Ungleichbehandlungen von nichtehelichen Abkömmlingen oder Ehebruchskindern sind im französischen Recht nach Art. 733, 735 C.C. beseitigt. Rz. 67 Für Adoptivkinder gilt Folgendes: Das französische Recht kennt die einfache Adoption (adop...mehr

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Ungarn / b) Das gesetzliche Erbrecht des Adoptierenden nach dem Adoptivkind

Rz. 68 Nach dem Adoptivkind erben[68] nach den (allgemeinen) Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge. Der Adoptierende bzw. dessen Verwandte sind jedoch nur dann erbberechti...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Abstammung

Rz. 46 Die Abstammung wird an das Heimatrecht des Kindes oder, soweit dies für das Kind günstiger ist, an das Heimatrecht eines der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes angeknüpft (Art. 33 it. IPRG n.F.;[62] Prinzip des favor filiationis). Gleiches gilt für die Anerkennung eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes (Art. 35 it. IPRG n.F.). Ergänzend gilt, wenn anders der...mehr

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Ungarn / 5. Berechnungsgrundlage des Pflichtteils und Anrechnung

Rz. 170 Gemäß § 7:80 Ptk. liegt dem Pflichtteil der reine Wert des Nachlasses – d.h. der Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten –, jedoch hinzugerechnet der reine Wert der vom Erblasser unter Lebenden – unabhängig, an wen – getätigten unentgeltlichen Zuwendungen zur Zuwendungszeit zugrunde. Wäre jedoch die Berücksichtigung des zur Zeit der Zuwendung maß...mehr

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Griechenland / 1. Steuerklasse A: Ehepartner, Abkömmlinge und Vorfahren ersten Grades

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Luxemburg / e) Internationales Abstammungsrecht und Adoptionsstatut

Rz. 21 Die Abstammung einer Person beurteilt sich weitgehend nach dem Personalstatut, d.h. dem Heimatrecht des Betroffenen. Das Adoptionsstatut ist in Art. 370 Cciv gesetzlich geregelt. Die Voraussetzungen und Wirkungen der Adoption bestimmen sich danach grundsätzlich nach dem Heimatrecht der Annehmenden; bei Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit ...mehr

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Irland / a) Erbberechtigte Personen

Rz. 31 Das Verwandtenerbrecht basiert im irischen Recht auf dem Parentelsystem, bei entfernteren Verwandten auf dem Gradualsystem.[40] Rz. 32 In erster Linie erben im irischen Erbrecht die Abkömmlinge des Erblassers. Ist kein überlebender Ehegatte (vgl. Rdn 40 ff.) oder eingetragener Lebenspartner vorhanden (vgl. Rdn 48) vorhanden, erhalten die Kinder den gesamten Nachlass. S...mehr

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Niederlande / 1. Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 74 Im niederländischen gesetzlichen Erbrecht ist geregelt, was mit den Gütern und Schulden einer Person geschieht, wenn diese Person verstirbt. Dieses Recht gilt, wenn der Erblasser ohne Testament verstirbt. Es wird dann von der "gesetzlichen Erbfolge" gesprochen. Das gesetzliche Erbrecht ist in Buch 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Es basiert auf den durch das ...mehr

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Bulgarien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 6 Es gibt drei Anknüpfungspunkte, die nach bulgarischem Recht die gesetzliche Erbfolge begründen: I. Erbfähigkeit, Erbunwürdigkeit Rz. 7 Erbfähig ist gem. Art. 2 Abs. 1 ErbG schon der Gezeugte, vorausgesetzt, er wird lebend und überlebensfähig geboren. Beim Erbfall während der Schwangerschaft wird daher das noch nicht geborene...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / Literaturtipps

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Schweiz / 5. Erbrecht des adoptierten Kindes

Rz. 80 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen; das bisherige Kindesverhältnis erlischt (Art. 267 Abs. 1 und 2 ZGB). Dem adoptierten Kind kommt somit das volle Erbrecht in der Adoptivfamilie zu, während sein Erbrecht in der angestammten Familie untergeht.[99]mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 12 L

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Katalonien / 4. Die Erbfolgeordnung nach Linien

Rz. 24 Das katalanische Recht folgt dem System der Erbfolge nach Grad und Ordnung (successio gradum et ordinum) aus dem Römischen Recht. In der Praxis bedeutet dies, dass nach Typen von Erben (Blutsverwandte, Ehegatte und Regierung) sowie nach Nähe der Verwandtschaft mit dem Erblasser unterschieden wird. Für die Bestimmung des Verwandtschaftsgrades folgt das katalanische Rec...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / V. Namensrecht

Rz. 36 Das Personenstandsgesetz verpflichtet jede Person, einen Namen zu führen. Der Name ist die ständige Bezeichnung einer Person, die dazu dient, die Person von anderen Personen unterscheiden zu können. Die Namen natürlicher Personen bestehen regelmäßig aus Vor- und Familiennamen, wobei Letzterer durch Abstammung oder Adoption erworben wird. So erhält das eheliche Kind den...mehr

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Türkei / 3. Adoptivkinder

Rz. 18 Adoptierte Personen erben doppelt: Adoptivkinder und deren Nachkommen beerben den Adoptierenden und seine Blutsverwandten und beerben zugleich ihre biologischen Eltern (Art. 500 Abs. 1 ZGB), da ihre Verwandtschaft zu ihren biologischen Eltern andauert (Art. 314 Abs. 2 ZGB). Der Adoptierende und seine Verwandten können dagegen das Adoptivkind nicht beerben. Die Erbenei...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Pflichtteilsberechtigung und Pflichtordnungen

Rz. 91 Pflichtteilsberechtigte Personen sind grundsätzlich diejenigen Personen, die im konkreten Fall die gesetzlichen Erben wären, wenn es kein Testament gäbe, Art. 28 Abs. 3 ErbG FBuH, Art. 29 Abs. 3 ErbG RS, Art. 32 Abs. 3 ErbG BD BuH. Bei der Ermittlung der Pflichtteilsberechtigten im konkreten Fall sollten als erstes die vermeintlichen gesetzlichen Erben festgestellt we...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Pflichtteilsquote

Rz. 134 Die Pflichtteilsquote des Ehegatten beträgt ½, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind (Art. 540 Abs. 1 c.c.). Hinterlässt der Erblasser neben dem Ehegatten lediglich ein Kind, beträgt der Pflichtteil für den Ehegatten und das Kind je ⅓ (Art. 542 Abs. 1 c.c.); sind es mehrere Kinder, beträgt der Pflichtteil für den Ehegatten ein Viertel und für die Kinder – zu unter si...mehr

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Österreich / 2. Erbvertrag

Rz. 86 Ein Erbvertrag kann nur zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Partnern oder Personen, die sich verlobt oder die Partnerschaft versprochen haben – unter der Bedingung der nachfolgenden Eheschließung oder Partnerschaft – abgeschlossen werden. Selbstverständlich können die Vertragspartner unter Lebenden über ihr Vermögen frei verfügen. Der Erbvertragserbe erhält nur da...mehr

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Island / 1. Verwandtenerbrecht

Rz. 5 Das Erbrecht ist im Erbgesetzbuch vom 14.3.1962 (im Folgenden: ErbG), zuletzt geändert durch Gesetz 145/2013, geregelt.[5] Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorverstorben, so treten dessen Abkömmlinge in die Erbfolge ein (Art. 2 ErbG). Nichteheliche Kinder und Adoptivkinder sind ehelichen...mehr

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Türkei / I. Gesetzliche Grundlage für das materielle Erbrecht

Rz. 13 Das türkische materielle Zivilrecht ist vom schweizerischen Recht geprägt. Nach der Gründung der türkischen Republik (1923) hat die Türkei einen wichtigen Rezeptionsprozess in ihrem Rechtssystem erlebt. Anstelle des bisher gültigen islamischen Rechts (Scharia) wurde ein neues Rechtssystem geschaffen, mit dem man den neuen Entwicklungen in der Welt besser Rechnung trag...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / IX. Freibeträge

Rz. 290 Art. 20 spanErbStG in Zusammenhang mit Art. 42 der DVO regelt die persönlichen Freibeträge von Personen, die etwas von Todes wegen erwerben. Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, der in den Steuerklassen I bis IV zum Ausdruck gelangt. Da zahlreiche autonome Gemeinschaften eigene Regelungen über persönliche Freibeträge g...mehr

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Dänemark / B. Staatsverträge

Rz. 9 Dem Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 (Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht – HTestformÜ) ist Dänemark mit Wirkung vom 19.9.1976 beigetreten (vgl. Lovtidende C Nr. 62 vom 6.9.1976). Dazu besteht eine Erläuterung des Justizministeriums Nr. 37 vom 2.3.1978. Rz. 10 Dänemark hat 1934 zusammen mit Norwegen, Schweden,...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / A. Die Qualifikation

Rz. 1 Die EuErbVO ist gem. Art. 1 Abs. 1 EuErbVO auf die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" anzuwenden. Als "Rechtsnachfolge von Todes wegen" gilt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfo...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Ausstellung eines deutschen Erbscheins neben einem ausländischen Europäischen Nachlasszeugnis?

Rz. 47 Trotz der einheitlichen Bestimmung des Erbstatuts in den Art. 21 ff. EuErbVO ist eine einheitliche Rechtsanwendung noch nicht gewährleistet. So wird aufgrund der Lücken im vereinheitlichten europäischen IPR z.B. das Bestehen eines für die Erbfolge maßgeblichen familienrechtlichen Statusverhältnisses (Ehe, Abstammung, Adoption etc.) in den Mitgliedstaaten der EU weiter...mehr

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Ungarn / 4. Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung

Rz. 318 Befreit [245] von der Erbschaftsgebühr sind:mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Abkömmlinge

Rz. 83 Sind Abkömmlinge vorhanden und hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten, so steht diesen kraft Gesetzes das gesamte Vermögen zu, mehreren zu unter sich gleichen Teilen. Kinder schließen Enkelkinder aus (sog. Linearsystem). Bei Vorversterben eines Abkömmlings treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge. Rz. 84 In der Ehe geborene und außer der Ehe geborene Abkömmlinge[1...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 16 P

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Griechenland / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 32 Die gesetzliche Erbfolge (Art. 1813 ff. grZGB) beruht auf dem Gesetz.[33] Sie kommt in Betracht, sofern Rz. 33 Gemäß Art. 1710...mehr

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Katalonien / Literaturtipps

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Mögliche Ursachen für einen internationalen Entscheidungsdissens

Rz. 186 Als Ursache für den internationalen Entscheidungsdissens kommt in erster Linie eine abweichende Anknüpfung des Personalstatuts in Betracht. Das trifft z.B. dann zu, wenn ein im Inland lebender Erblasser Angehöriger eines ausländischen Staates ist, der das Erbstatut an die Staatsangehörigkeit anknüpft, und der Erblasser dieses Recht nicht oder ein anderes Recht als Er...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Erbrecht der Abkömmlinge und Verwandten

Rz. 48 Sind Abkömmlinge des Erblassers vorhanden, schließen diese alle weiteren Verwandten von der Erbfolge aus. Hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten, so fällt damit der gesamte Nachlass den Abkömmlingen zur freien Verfügung an. Neben dem längerlebenden Ehegatten erhalten die Abkömmlinge nur die Hälfte des residuary estate. Rz. 49 Verstarb der Erblasser vor dem 1.10.201...mehr