Rz. 18

Adoptierte Personen erben doppelt: Adoptivkinder und deren Nachkommen beerben den Adoptierenden und seine Blutsverwandten und beerben zugleich ihre biologischen Eltern (Art. 500 Abs. 1 ZGB), da ihre Verwandtschaft zu ihren biologischen Eltern andauert (Art. 314 Abs. 2 ZGB). Der Adoptierende und seine Verwandten können dagegen das Adoptivkind nicht beerben. Die Erbeneigenschaft des Adoptivkindes ist aber in einer Hinsicht begrenzt: Das Adoptivkind kann nur Erbe des Adoptierenden sein, nicht jedoch der Verwandten des Adoptierenden. Dieses einseitige Recht des als Adoptivkind Angenommenen und seiner Nachkommen besteht ausschließlich gegenüber der annehmenden Person, nicht dagegen nach deren Aszendenten oder Seitenverwandten, und solange die Adoption keine "gemeinsame" gewesen ist, auch nicht nach dem Ehegatten. Das heißt, dass der Angenommene im Stamm nicht an die Stelle des Adoptierenden treten kann (Art. 500 Abs. 1 S. 1 ZGB).[42]

[42] Ayan, Miras Hukuku, S. 49; Inan/Ertas/Albas, Miras Hukuku, S. 154 f.

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